Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 1 A 1432/13
Tenor
Das angefochtene Urteil wird geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand
2Der am 9. Januar 1970 geborene Kläger ist Bundesbeamter auf Lebenszeit. Seine letzte Beförderung zum Verwaltungsamtmann (Besoldungsgruppe A 11 BBesO) erfolgte am 27. April 2003.
3Unter dem 20. Dezember 2011 beantragte der Kläger, sein Grundgehalt rückwirkend ab dem 1. Januar 2008 nach der höchsten Stufe der Grundgehaltstabelle A 11 zu bemessen, weil dessen bisherige Bemessung ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (im Folgenden: EuGH) altersdiskriminierend wirke.
4Die Beklagte wertete dieses Schreiben als Widerspruch gegen die dem Kläger in dem in Rede stehenden Zeitraum gezahlte Besoldung und wies ihn mit Widerspruchsbescheid vom 20. Juni 2012 zurück.
5Mit seiner am 20. Juli 2012 erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiterverfolgt und (sinngemäß) beantragt,
6die Beklagte unter Aufhebung ihres Widerspruchsbescheides vom 20. Juni 2012 zu verpflichten, ihm für die Zeit vom 1. Januar 2008 bis zum 30. Juni 2009 die Differenz zwischen der Besoldung nach der höchsten Stufe seiner Besoldungsgruppe und der ihm in diesem Zeitraum gezahlten Besoldung zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz seit dem 20. Juli 2012.
7Die Beklagte hat beantragt,
8die Klage abzuweisen.
9Sie hat vorgetragen, die §§ 27, 28 BBesG a.F. hätten nicht gegen das Verbot der Altersdiskriminierung verstoßen, andernfalls wäre diese Diskriminierung jedenfalls gerechtfertigt und folglich nicht rechtswidrig. Im Übrigen stehe dem vom Kläger geltend gemachten Anspruch das beamtenrechtliche Erfordernis der zeitnahen Geltendmachung entgegen. Schließlich gäben die hier in Betracht zu ziehenden Rechtsgrundlagen in ihrer Rechtsfolge keinen Anspruch des Beamten darauf, aus der Endstufe der innegehabten Besoldungsgruppe besoldet zu werden.
10Mit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben und die Beklagte unter Aufhebung ihres Widerspruchsbescheides vom 20. Juni 2012 verurteilt, dem Kläger für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 30. Juni 2009 weitere Besoldung in Höhe von insgesamt 5.500,20 Euro brutto zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz seit dem 20. Juli 2012. Nach Auffassung des Gerichts widersprächen die §§ 27, 28 BBesG a.F. ohne eine Rechtfertigung dem sich aus einer gebotenen unmittelbaren Anwendung der Richtlinie 2000/78/EG ergebenden unionsrechtlichen Diskriminierungsverbot wegen des Alters und seien insofern unanwendbar. Dieser Gleichheitsverstoß könne allein dadurch beseitigt werden, dass Betroffene wie hier der Kläger einen Besoldungsanspruch aus der Endstufe ihres Grundgehalts hätten. Eine zeitnahe Geltendmachung sei keine Voraussetzung für diesen Anspruch.
11Der Senat hat auf Antrag der Beklagten die Berufung gegen dieses Urteil zugelassen.
12Zur Begründung ihrer Berufung trägt die Beklagte (fristgerecht) vor: Auch für den Fall, dass die Bestimmungen des BBesG a.F. hinsichtlich der Zuordnung des Beamten zu den Besoldungsstufen zu einer Diskriminierung wegen des Alters führten, ergäbe sich daraus kein Anspruch auf Besoldung nach der Endstufe. Das habe das Bundesverwaltungsgericht mit Urteilen vom 30. Oktober 2014 – 2 C 6.13 – und vom 20. Mai 2015 – 2 A 9.13 – in diesem Sinne entschieden, weil das seinerzeitige Bezugssystem insgesamt diskriminierend wirke. Auch ein unionsrechtlicher Haftungsanspruch sei nach den genannten Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Hinsichtlich des allenfalls in Betracht kommenden Anspruchs auf eine Entschädigung auf der Grundlage des § 15 Abs. 2 AGG habe der Kläger sein erstmals mit Schriftsatz vom 20. Dezember 2011 gestelltes Begehren nicht innerhalb der im Absatz 4 jener Vorschrift bestimmten Zwei-Monats-Frist angebracht. Der dabei grundsätzlich an die Kenntniserlangung von den anspruchsbegründenden Tatsachen anknüpfende Fristbeginn verschiebe sich in der besonderen Konstellation einer unsicheren Rechtslage. Dann sei an den Zeitpunkt der objektiven Klärung dieser Rechtslage anzuknüpfen. Davon ausgehend habe die Frist hier am Tage der Verkündung des Urteils des EuGH in Sachen Hennings und Mai – C-297/10 und C-298/10–, also am 8. September 2011, zu laufen begonnen. Schon durch diese Entscheidung und nicht erst durch das spätere Urteil des EuGH vom 19. Juni 2014 – C-501/12 u.a. – sei eine ausreichende Klärung der sich hier stellenden Rechtsfragen erfolgt.
13Die Beklagte beantragt,
14das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.
15Der Kläger beantragt,
16die Berufung zurückzuweisen.
17Er führt dazu im Wesentlichen aus: Mit dem Ergehen des Urteils des EuGH vom 8. September 2011 zur vormaligen Tarifregelung des § 27 BAT sei die Rechtslage in Bezug auf Beamte noch nicht abschließend geklärt gewesen. Ansonsten hätte es auch nicht verschiedener erneuter Vorlagen von Verwaltungsgerichten an den EuGH und dessen weiterer Entscheidung vom 19. Juni 2014 bedurft. Erst in der letztgenannten Entscheidung sei schlussendlich noch einmal definitiv festgestellt worden, dass die Grundsätze der unzulässigen Altersdiskriminierung nicht nur im Rahmen der angesprochenen Tarifregelung zur Anwendung kämen, sondern auch in Bezug auf das davon strukturell abweichende, nur mittelbar lebensaltersabhängige System des § 27 BBesG a. F., also die Stufenzuordnung nach dem Besoldungsdienstalter.
18Im Übrigen verweist der Kläger auf sein Vorbringen im Berufungszulassungsverfahren. Dort hat er die Auffassung vertreten, er habe die Frist des § 15 Abs. 4 AGG auch schon aus dem Grunde nicht versäumt, dass er die für den Fristbeginn maßgebliche Kenntnis von der Benachteiligung im konkreten Fall erst durch eine an ihn weitergeleitete E-Mail eines (Haupt-)Personalratsmitglieds erhalten habe. Das sei am 20. Dezember 2011 geschehen. Den Antrag auf rückwirkende Bemessung seines Grundgehalts habe er dann noch am selben Tag gestellt. Die nach dem Gesetz erforderliche Kenntnis als individueller, einzelfallbezogener Umstand könne mit Blick auf die Zielsetzung der Frist, dem Betroffenen Zeit zu geben, darüber zu befinden, inwieweit er unter Einbeziehung der Frage der Erfolgsaussichten seine Rechte durch eine Klage geltend machen wolle, nicht einfach am Datum einer bestimmten Gerichtsentscheidung festgemacht werden. Zumindest müsse der Betroffene auch im Fall einer „objektiven Klärung der Rechtslage“ die Möglichkeit haben, vom Inhalt der in Rede stehenden Entscheidung tatsächlich Kenntnis zu nehmen. Das setze jedenfalls eine hinreichende Publikation voraus.
19Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge (2 Hefte) Bezug genommen.
20E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
21Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache Erfolg, denn die Leistungsklage des Klägers ist nicht begründet.
22Der Kläger hat unter dem hier (allein) im Streit stehenden Gesichtspunkt der Altersdiskriminierung weder einen Anspruch auf eine sich nach der Endstufe seiner Besoldungsgruppe bemessende Besoldung noch einen Anspruch auf Schadensersatz oder auf Entschädigung.
231. Der Kläger hat wegen einer unmittelbaren Diskriminierung wegen des Alters im Sinne von Art. 1 und Art. 2 Abs. 1 und 2 Buchst. a der Richtlinie 2000/78/EG des Rates im Hinblick auf die Bemessung seiner Besoldung keinen Anspruch auf die ihm durch das erstinstanzliche Urteil zugesprochene weitere Besoldung in Höhe von insgesamt 5.500 Euro brutto. Der in dieser Höhe ausgeurteilte Betrag ergibt sich den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils zufolge aus der Differenz zwischen der dem Kläger in dem streitbefangenen Zeitraum tatsächlich gezahlten Besoldung und derjenigen Besoldung, welche der Kläger nach der Endstufe der seinerzeit für ihn maßgeblichen Besoldungsgruppe (A 11) hätte erhalten müssen. Auf eine Besoldung nach der Endstufe hat der Kläger auch bei Anerkennung einer altersdiskriminierenden Wirkung der ihm in dem streitbefangenen Zeitraum gezahlten Besoldung aber keinen Anspruch.
24Nach den insoweit einschlägigen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts,
25siehe namentlich die Urteile vom 30. Oktober 2014 – 2 C 6.13 –, BVerwGE 150, 234 = NVwZ 2015, 812 = ZBR 2015, 160 = juris, Rn. 15 ff., sowie vom 20. Mai 2015 – 2 A 9.13 –, juris, Rn. 10,
26benachteiligte die Besoldung der Beamten der Besoldungsordnung A nach den §§ 27 und 28 BBesG (Fassung 2002; im Folgenden: BBesG a.F.) die davon betroffenen Beamten – wie hier in dem streitgegenständlichen Zeitraum den Kläger – unmittelbar aufgrund ihres Lebensalters und verstieß insofern gegen Art. 2 Abs. 1 und 2 Buchst. a der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf. Dieser Verstoß führt in der Rechtsfolge aber auch unter Beachtung des unionsrechtlichen Effektivitätsgrundsatzes nicht auf eine „modifizierende“ Anwendung des seinerzeit geltenden Besoldungsgesetzes dahin, dass der Kläger zum Ausgleich in eine andere, nämlich die höchste Dienstaltersstufe (Endstufe) eingruppiert werden könnte. Vielmehr kann das Bezugssystem der §§ 27, 28 BBesG a.F., da es insgesamt diskriminierend wirkt, bereits als solches nicht mehr herangezogen werden.
27Das Bundesverwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang (Rn. 33 bis 35 der juris-Fassung des o.g. Urteils vom 30. Oktober 2014) ausgeführt:
28„Zwar verlangt das Gebot der unionskonformen Auslegung des nationalen Rechts, dass das nationale Gericht unter Berücksichtigung des gesamten innerstaatlichen Rechts und unter Anwendung der dort anerkannten Auslegungsmethoden alles ihm Mögliche tut, um die volle Wirksamkeit des Unionsrechts zu gewährleisten und zu einem Ergebnis zu gelangen, das mit dem mit der Richtlinie verfolgten Ziel in Einklang steht (stRspr; EuGH, Urteil vom 5. Oktober 2004 – Rs. C-397/01 bis C 403/01, Pfeiffer u.a. – Slg. 2004, I-8835, Rn. 114). Eine entsprechend unionskonforme Auslegung der §§ 27 und 28 BBesG a.F. ist hier aber nicht möglich. Die diesem Besoldungssystem innewohnende Ungleichbehandlung gilt für jeden Beamten bei seiner erstmaligen Berufung in ein Beamtenverhältnis, sodass die hieraus resultierende unmittelbare Diskriminierung potenziell alle Beamten betrifft. Es existiert damit bereits kein gültiges Bezugssystem, an dem sich die diskriminierungsfreie Behandlung des Klägers orientieren könnte (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2014 a.a.O., Rn. 96).
29Eine höhere Einstufung des Klägers innerhalb des Systems der §§ 27 und 28 BBesG a.F. würde zudem zu einer Entwertung der vom Gesetzgeber beabsichtigten Honorierung bereits erworbener Berufserfahrung führen. Nach der Rechtsprechung des EuGH darf die tatsächlich abgeleistete Dienstzeit Anknüpfungspunkt einer besoldungsrechtlichen Differenzierung sein. Der Rückgriff auf das Kriterium des Dienstalters ist in der Regel zur Erreichung des legitimen Ziels geeignet die Berufserfahrung zu honorieren, die den Arbeitnehmer befähigt, seine Arbeit besser zu verrichten (EuGH, Urteil vom 3. Oktober 2006 – Rs. C 17/05, Cadman – Slg. 2006 I-9583 Rn. 34 ff.). Mit der Höherstufung eines Beamten innerhalb des Systems der §§ 27 und 28 BBesG a.F. zum Ausgleich der Altersdiskriminierung würden aber diejenigen Beamten benachteiligt, die diese höhere Stufe unionsrechtlich zulässig aufgrund ihrer Berufserfahrung erlangt haben (vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Bot vom 28. November 2013 – Rs. C-501/12, Specht – Rn. 100).
30Mangels gültigem Bezugssystem kann auch die vom EuGH zur Wahrung des Gleichheitssatzes entwickelte Rechtsprechung, nach der bis zur Abhilfe der Ungleichbehandlung den Angehörigen der benachteiligten Gruppe dieselben Vorteile gewährt werden müssen wie denjenigen der privilegierten Gruppe (EuGH, Urteile vom 26. Januar 1999 – Rs. C-18/95, Terhoeve – Slg. 1999, I-349 Rn. 57 m.w.N. und vom 22. Juni 2011 – Rs C-399/09, Landtová – Slg. 2011, I-5573 Rn. 51), nicht angewandt werden.“
31Dem schließt sich der erkennende Senat auch für das vorliegende Verfahren an, zumal der Kläger der betreffenden Argumentation im Berufungsverfahren nicht entgegen getreten ist.
322. Das erstinstanzliche Urteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründen (teilweise) als richtig dar. So ergibt sich der vom Kläger geltend gemachte und ihm vom Verwaltungsgericht zuerkannte Zahlungsanspruch wegen Diskriminierung aufgrund seines Lebensalters auch nicht aus dem unionsrechtlichen Haftungsanspruch (nachfolgend a) oder aus § 15 AGG (nachfolgend b).
33a) Aus dem unionsrechtlichen Haftungsanspruch kann der Kläger für den streitgegenständlichen Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 30. Juni 2009 keine Ansprüche herleiten, weil die Voraussetzungen dieses Anspruchs erst mit der Verkündung des Urteils des EuGH in Sachen Hennings und Mai am 8. September 2011 (Rs. C-297/10 und C-298/10, Slg. 2011, I-7965) erfüllt gewesen sind.
34Hierzu hat das Bundesverwaltungsgericht in dem hier bereits angeführten Urteil vom 30. Oktober 2014 – 2 C 6.13 –, Rn. 26 bis 30 der juris-Fassung, ausgeführt:
35„Der unionsrechtliche Haftungsanspruch setzt voraus, dass die unionsrechtliche Norm, gegen die verstoßen worden ist, die Verleihung von Rechten an den Geschädigten bezweckt, der Verstoß gegen diese Norm hinreichend qualifiziert ist und dass zwischen diesem Verstoß und dem den Geschädigten entstandenen Schaden ein unmittelbarer Zusammenhang besteht (stRspr.; EuGH, Urteil vom 19. Juni 2014 a.a.O. Rn. 99).
36Die erste und die dritte Voraussetzung sind hier gegeben. ….
37Die Voraussetzung des hinreichend qualifizierten Verstoßes gegen das Unionsrecht ist dagegen nicht erfüllt.
38Ein Verstoß gegen das Unionsrecht ist hinreichend qualifiziert, wenn die einschlägige Rechtsprechung des EuGH offenkundig verkannt wird (EuGH, Urteil vom 25. November 2010 – Rs. C-429/09, Fuß – Slg. 2010, I-12167 Rn. 51 f. m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 26. Juli 2012– BVerwG 2 C 29.11 –, BVerwGE 143, 381 Rn. 18). Dementsprechend ist ein hinreichend qualifizierter Verstoß gegen Unionsrecht für den Zeitraum ab Verkündung des Urteils des EuGH in Sachen Hennings und Mai am 8. September 2011 anzunehmen. Denn in diesem Urteil ist den Mitgliedstaaten der Bedeutungsgehalt von Art. 2 Abs. 2 und Art. 6 Abs. 1 RL 2000/78/EG in Bezug auf ein mit §§ 27 und 28 BBesG a.F. vergleichbares Besoldungssystem verdeutlicht worden (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2004 a.a.O. Rn. 104).
39Die Bestimmung des Zeitpunktes, ab dem der Verstoß gegen Unionsrecht hinreichend qualifiziert ist, ist Sache des nationalen Gerichts. Es liegen hier aber keine ausreichenden Anhaltspunkte für die Annahme vor, bereits vor Verkündung des Urteils des EuGH am 8. September 2011 sei der Verstoß gegen Unionsrecht hinreichend qualifiziert gewesen. Für die Frage, ob ein Verstoß eines Mitgliedstaates im genannten Sinne bereits hinreichend qualifiziert ist, ist nach der Spruchpraxis des EuGH auch der jeweilige Stand der Rechtsprechung der nationalen Gerichte von Bedeutung (EuGH, Urteil vom 5. März 1996 – Rs. C-46/93 und C-48/93, Brasserie du Pêcheur und Factortame – SDlg. 1996, I-1029 Rn. 63). Noch im Jahr 2010 hat das Bundesarbeitsgericht in der Sache Hennings und Mai in einem Verfahren, das die vergleichbare Bemessung der Grundvergütungen in den einzelnen Vergütungsgruppen nach Lebensaltersstufen betrifft, den EuGH zur Auslegung von Bestimmungen der RL 2000/78/EG angerufen (BAG, Beschluss vom 20. Mai 2010 – 6 AZR 148/09 (A) –, BAGE 134, 327). Im Jahr 2010 und auch noch danach haben deutsche Verwaltungsgerichte wiederholt entschieden, das Lebensalter stelle im System der §§ 27 und 28 BBesG a.F. lediglich einen pauschalen Berechnungsfaktor dar, sodass es bereits an einer Altersdiskriminierung fehle (z.B. VG Berlin, Urteil vom 24., Juni 2010 – 5 K 17/09 –, juris Rn. 16 und VG Lüneburg, Urteil vom 15. Februar 2012 – 1 A 106/10 –, juris Rn. 19).“
40Auch dem folgt der erkennende Senat. Das Vorbringen des Klägers steht dem nicht entgegen, weil dieser die Auffassung vertritt, eine hinreichende und abschließende Klärung der hier interessierenden Rechtsfragen sei in Bezug auf die Besoldung der Beamten sogar erst durch das Urteil des EuGH vom 19. Juni 2014 – C-501/12 u.a. – erfolgt.
41b) Der Kläger kann das streitgegenständliche Begehren im Ergebnis auch nicht erfolgreich auf einen Anspruch aus § 15 AGG stützen.
42aa) Zwar gereicht es ihm nicht zum Nachteil, dass er sich im Verwaltungsverfahren und im gerichtlichen Verfahren erster Instanz nicht auf diese Norm als Anspruchsgrundlage berufen hat. Denn das Gericht ist nicht an die bezeichneten Rechtsnormen gebunden, sondern hat den geltend gemachten Anspruch im Rahmen des Streitgegenstandes aus jedem in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkt zu prüfen (iura novit curia).
43Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2014 – 2 C 6.13 –, BVerwGE 150, 234 = juris, Rn. 32.
44Dabei ist – sinngemäß der vorzitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts mit zugrunde liegend – davon auszugehen, dass die unter dem Gesichtspunkt einer altersdiskriminierenden Beamtenbesoldung erfolgende Geltendmachung von Schadensersatz- oder Entschädigungsansprüchen nach § 15 AGG nicht zu einer Änderung des Streitgegenstandes führt, wenn als Kompensation für einen derartigen Rechtsverstoß wie hier zunächst eine Zahlung auf der Grundlage der Endstufe der von dem betroffenen Beamten innegehabten Besoldungsgruppe begehrt worden war.
45bb) Der Heranziehung des § 15 AGG als (gegenüber dem unionsrechtlichen Haftungsanspruch eigenständige) Grundlage für einen Zahlungsanspruch des Klägers steht ferner nicht entgegen, dass die Benachteiligung durch den korrekten Vollzug einer gesetzlichen Regelung (hier: §§ 27 und 28 BBesG a.F.) eingetreten, also auf sog. legislatives Unrecht zurückzuführen ist. Denn die §§ 7 und 15 AGG, welche Art. 2 Abs. 1 und Art. 1 sowie Art. 17 der Richtlinie 2000/78/EG in nationales Recht umsetzen, stellen nach ihrer objektiven Gesetzesfassung nicht auf die Art oder Form der diskriminierenden Maßnahme des Mitgliedstaates ab. Dem entspricht es, dass auch die betreffenden Vorgaben der Richtlinie umfassend gelten. Diese erfassen die Tätigkeit des privaten Arbeitgebers ebenso wie die Maßnahmen des staatlichen Normgebers.
46Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2014 – 2 C 6.13 –, BVerwGE 150, 234 = juris, Rn. 36 f.; möglicherweise anderer Ansicht (ausschließlich in Betracht kommende Geltung des unionsrechtlichen Haftungsanspruchs, auf den § 15 Abs. 4 AGG nicht entsprechend anwendbar sei, bei Benachteiligungen durch legislatives Unrecht), aber letztlich eher unklar: BGH, Urteil vom 23. Juli 2015 – III ZR 4/15 –, MDR 2015, 1078 = juris, Rn. 13 f.; siehe dazu auch VG Aachen, Urteil vom 12. Oktober 2015 – 1 K 1115/13 –, juris, einerseits Rn. 44, 54 und andererseits Rn. 122 f., 152 f. (Bedeutung des o.g. BGH-Urteils danach wohl nur für den unionsrechtlichen Haftungsanspruch angenommen, ohne diesem vom Anwendungsbereich her im Verhältnis zu Ansprüchen aus § 15 AGG Exklusivität einzuräumen).
47cc) Nach § 15 Abs. 1 AGG ist der Arbeitgeber bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsgebot (siehe § 7 Abs. 1 i.V.m. § 1 AGG) verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen, es sei denn, er hat die Pflichtverletzung nicht zu vertreten. Geht es um einen Nichtvermögensschaden, so kann der Beschäftigte gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 AGG – verschuldensunabhängig – eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Für ein Beamtendienstverhältnis gilt dies unter Berücksichtigung der besonderen Rechtsstellung jeweils entsprechend (§ 24 Nr. 1 AGG).
48(1) Ein Anspruch auf Schadensersatz nach § 15 Abs. 1 i.V.m. § 24 Nr. 1 AGG scheitert hier bereits daran, dass die Beklagte den Rechtsverstoß bezogen auf den streitgegenständlichen, bis zum 30. Juni 2009 reichenden Zeitraum nicht zu vertreten hatte. Denn die nicht einfach zu beurteilende, hier entscheidungserhebliche Rechtsfrage der Vereinbarkeit eines mit §§ 27 und 28 BBesG a.F. vergleichbaren Entlohnungssystems mit der Richtlinie 2000/78/EG war zu jener Zeit weder durch die Rechtsprechung geklärt noch im Schrifttum abschließend behandelt worden.
49Vgl. dazu näher BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2014 – 2 C 6.13 –, BVerwGE 150, 234 = juris, Rn. 42 f.
50(2) Ein Anspruch des Klägers auf Entschädigung nach § 15 Abs. 2 i.V.m. Nr. 1 AGG kam in der vorliegenden Situation auch ohne den Nachweis eines konkreten immateriellen Schadens zwar in Betracht. Ein solcher Anspruch besteht hier schlussendlich aber deswegen nicht, weil er nicht fristgerecht geltend gemacht wurde.
51Gemäß § 15 Abs. 4 Satz 1 AGG muss ein Anspruch nach Absatz 1 oder 2 (dieser Vorschrift) innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden, es sei denn, (was bei der Benachteiligung von Beamten allerdings keine Rolle spielt) die Tarifvertragsparteien hätten etwas anderes vereinbart. Dem sich anschließenden Satz 2 zufolge beginnt die Frist im Falle einer Bewerbung oder eines beruflichen Aufstiegs mit dem Zugang der Ablehnung und in den sonstigen Fällen einer Benachteiligung – was hier allein von Bedeutung ist – zu dem Zeitpunkt, in dem der oder die Beschäftigte von der Benachteiligung Kenntnis erlangt (Hervorhebung durch den Senat).
52Die betreffende Ausschlussfrist ist mit Art. 9 der Richtlinie 2000/78/EG vereinbar.
53Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2014 – 2 C 6.13 –, BVerwGE 150, 234 = juris, Rn. 48, und Beschluss vom 16. April 2013 – 2 B 145.11 –, juris, Rn. 7 ff.; BAG, Urteile vom 15. März 2012– 8 AZR 160/11 –, USK 2012-174 = juris,Rn. 27 ff., und vom 21. Juni 2012 – 8 AZR 188/11 –, BAGE 142, 143 = juris, Rn. 20 ff.
54Die Anwendbarkeit der Fristbestimmung ist – dabei die bereits zuvor angesprochene Anwendbarkeit der (Gesamt-)Norm des § 15 AGG auf Fälle der vorliegenden Art zugrunde gelegt (siehe oben unter 2. b) bb)) – auch nicht deswegen ausgeschlossen, weil diese Frist bei Benachteiligungen durch legislatives Unrecht nicht gelten würde.
55So jedenfalls im Ergebnis auch BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2014 – 2 C 6.13 –, BVerwGE 150, 234 = juris, Rn. 46 ff.
56Denn für eine nur teilweise Anwendbarkeit des § 15 AGG auf legislatives Unrecht unter spezieller Ausklammerung des Absatzes 4 findet sich im Gesetz erst recht keine Stütze; das bezieht die zu berücksichtigende „besondere Rechtsstellung“ (vgl. § 24 Nr. 1 AGG) von Beamten ein. Insbesondere der Umstand, dass sich die Ansprüche aus § 15 AGG nach dem Gesetzeswortlaut gegen den „Arbeitgeber“ richten, schließt es nicht aus, dass (entsprechend einem Arbeitgeber) auch der Dienstherr eines Beamten Gegner des in Rede stehenden Anspruchs sein kann. Das gilt unabhängig davon, ob sein Handeln selbstgesteuert oder gesetzlich gebunden ist. Der Dienstherr des jeweils betroffenen Beamten steht insofern selbst dann in der Haftung für begangenes Unrecht, wenn nicht eigene Gesetze, sondern Gesetze eines anderen Rechtsträgers dafür den Maßstab gebildet haben bzw. bilden.
57Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 30. Oktober 2014 – 2 C 6.13 –, BVerwGE 150, 234 = juris, Rn. 58, und – 2 C 3.13 –, BVerwGE 150, 255 = juris, Rn. 58.
58Im Übrigen ist es nicht ungewöhnlich, dass auch der Entscheidungsspielraum des Arbeitgebers bestimmten rechtlichen Bindungen unterliegt, etwa dann, wenn tarifrechtliche Verpflichtungen bestehen. Keine maßgebliche Bedeutung kann in diesem Zusammenhang dem Umstand beigemessen werden, dass nach den (nur subjektiven) Erwägungen im Gesetzgebungsverfahren zu § 15 AGG mit der in Rede stehenden Frist namentlich der einzelfallbezogene Schutz des Arbeitgebers und dies vor allem hinsichtlich der Aufbewahrungszeiten von Dokumentationen bezweckt worden ist.
59Vgl. die Begründung der Bundesregierung zum Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung europäischer Richtlinien zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung, BR-Drucks. 329/06, S. 40 f., sowie auch BGH, Urteil vom 23. Juli 2015 – III ZR 4/15 –, MDR 2015, 1078 = juris, Rn. 13.
60Denn eine entsprechende Einschränkung des Anwendungsbereichs der Norm ist in der objektiven Gesetzesfassung nicht zum Ausdruck gekommen.
61Hinsichtlich der näheren Anforderungen an das für den Zeitpunkt des Fristbeginns nach § 15 Abs. 4 Satz 2 Fall 2 AGG maßgebliche Kenntniserlangen gilt Folgendes:
62Grundsätzlich hat der Beschäftigte Kenntnis von der Benachteiligung erlangt, wenn er die anspruchsbegründenden Tatsachen kennt. Dass er aus diesen Tatsachen die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht, ist nicht erforderlich. Von diesem Grundsatz ist eine Ausnahme für den Fall einer unsicheren Rechtslage geboten. Der Lauf der Ausschlussfrist beginnt dann (dem Fall des Beginns der Verjährung nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB entsprechend) zu einem hinausgeschobenen Zeitpunkt, nämlich zu dem Zeitpunkt, ab dem die Erhebung einer Klage für den Betroffenen zumutbar ist, d.h. die Klage hinreichend aussichtsreich, wenn auch nicht risikolos ist. Danach ist in diesen Fällen die objektive Klärung der Rechtslage durch höchstrichterliche Entscheidungen maßgeblich;
63vgl. BVerwG, Urteile vom 30. Oktober 2014 – 2 C 6.13 –, BVerwGE 150, 234, und (z.B.) vom gleichen Tage – 2 C 3.13 –, BVerwGE 150, 255 = juris, Rn. 52; siehe auch BAG, Urteil vom 15. März 2012 – 8 AZR 160/11 –, juris, Rn. 612; BGH, Urteil vom 23. September 2008 – XI ZR 262/07 –, NJW-RR 2009, 547 = juris, Rn. 15;
64auf den Zeitpunkt, in dem die Betroffenen jeweils tatsächlich Kenntnis vom Ergehen bzw. vom Inhalt der die Klärung herbeiführenden Gerichtsentscheidung erlangt haben, kommt es dagegen nicht an.
65Diese gefestigte Auffassung nicht nur des Bundesverwaltungsgerichts sondern (wie angeführt) in vergleichbarem Zusammenhang auch anderer oberster Bundesgerichte ist keinen durchgreifenden Einwänden ausgesetzt. Namentlich lässt sie nicht den Wortlaut der Norm außer Acht. Zwar trifft es zu, dass das Gesetz in § 15 Abs. 4 Satz 2 AGG mehr als ein bloßes Kennen-Müssen, nämlich (tatsächlich vorhandene) „Kenntnis“ – und insofern ein subjektives Moment – voraussetzt; diese Kenntnis hat sich dabei auf das Tatbestandsmerkmal „Benachteiligung“ zu beziehen. Der objektiven Gesetzesfassung lässt sich aber kein Hinweis dahin entnehmen, dass sich der Betroffene über das positive Wissen um die anspruchsbegründenden Tatsachen hinaus (in der Regel) auch darüber im Klaren sein müsste, dass ihm bei dieser Tatsachenlage das geltende Recht einen Anspruch gibt. Mit anderen Worten: Die Frist des § 15 Abs. 4 AGG soll Betroffene nicht vor einer schlichten (subjektiven) Unkenntnis der Rechtslage schützen. Allein in der Sondersituation einer schon nach objektiven Maßstäben (noch) bestehenden unklaren bzw. unsicheren Rechtslage sollen Betroffene unter Zumutbarkeits- und Gleichbehandlungsaspekten keinen beachtlichen Nachteil erleiden. Ein solcher Nachteil ergäbe sich freilich im Verhältnis zum „Normalfall“ einer geklärten Rechtssituation, wenn ihnen bereits vor dem Zeitpunkt der Herstellung objektiver Rechtsklarheit allein aus dem Grund der Wahrung der in Rede stehenden, an die Tatsachenkenntnis anknüpfenden Ausschlussfrist eine Klageerhebung gewissermaßen „ins Blaue hinein“ abverlangt würde. Der dadurch begründete Nachteil entfällt aber mit unmittelbarer Wirkung, sobald durch eine oder mehrere höchstrichterliche Entscheidungen die Rechtslage in hinreichendem Maße objektiv geklärt wurde. Denn ab diesem Zeitpunkt befindet sich derjenige, der die anspruchsbegründenden Tatsachen kennt, zugleich aber (aus welchen Gründen auch immer) noch keine subjektive Kenntnis von der erfolgten objektiven rechtlichen Klärung hat, in keiner wesentlich anderen Situation mehr als derjenige, der es bei gleichermaßen vorhandener Tatsachenkenntnis und bei einer von vornherein klaren Rechtslage aus subjektiver Rechtsunkenntnis heraus versäumt, rechtzeitig Klage zu erheben.
66Vgl. dazu entsprechend BGH, Urteil vom 23. September 2008 – XI ZR 262/07 –, MDR 2008, 1405 = juris, Rn. 19, am Ende.
67Höchstrichterlich entschieden ist weiterhin, dass im vorliegenden Zusammenhang die entscheidungserhebliche Rechtslage durch die Verkündung des Urteils des EuGH in Sachen Hennings und Mai (C-297/10 und C-298/10) am 8. September 2011 geklärt worden ist. Aus diesem Urteil, welches den Mitgliedstaaten den Bedeutungsgehalt von Art. 2 Abs. 2 und Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG in Bezug auf ein mit den §§ 27 und 28 BBesG a.F. vergleichbares Besoldungssystem erläutert habe, ergebe sich, dass ein mit diesen Vorschriften vergleichbares System zur Entlohnung von Beschäftigten unionsrechtswidrig sei und wegen Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot Ausgleichsansprüche entstehen könnten.
68Vgl. BVerwG, Urteile vom 20. Mai 2015 – 2 A 9.13 –, juris, Rn. 13, und vom 30. Oktober 2014– 2 C 6.13 –, BVerwGE 150, 234 = juris, Rn. 52 f.
69Dieselbe Auffassung hat das Bundesverwaltungsgericht betreffend die Besoldung von Soldaten zu der dem § 15 Abs. 5 AGG vergleichbaren Ausschlussfrist des § 12 Abs. 3 SGG in weiteren Urteilen vom 30. Oktober 2014 vertreten.
70Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2014 – 2 C 36.13 –, ZBR 2015, 275 = juris, Rn. 20; entsprechende Entscheidungen ergingen am gleichen Tag in den parallel geführten Revisionsverfahren 2 C 38.13, 2 C 39.13 und 2 C 47.13 (Vorinstanz jeweils OVG Rheinland-Pfalz).
71Die gegen drei der letztgenannten Urteile eingelegten Verfassungsbeschwerden (2 BvR 756/15; 2 BvR 757/15; 2 BvR 758/15) hat das Bundesverfassungsgericht durch einstimmige Beschlüsse vom 30. Juni 2015 ohne eine Begründung nicht zur Entscheidung angenommen. Darüber ist der Kläger des vorliegenden Verfahrens informiert worden.
72Soweit der Kläger wohl meint, eine hinreichende objektive Klärung der hier entscheidungserheblichen Rechtslage sei erst später erfolgt, nämlich aufgrund des die Beamtenbesoldung betreffenden Urteils des EuGH vom 19. Juni 2014 – C-501/12 u.a. –, überzeugt dies schon gemessen an seinem eigenen Verhalten nicht. Denn der Kläger hat seinen Antrag vom 20. Dezember 2011 auf rückwirkende Bemessung seines Grundgehalts nach der höchsten Stufe seiner Besoldungsgruppe ausdrücklich unter Bezugnahme auf das Urteil des EuGH vom 8. September 2011 in Sachen Hennings und Mai begründet. Er hat damit sinngemäß schon dieses Urteil als geeignet eingestuft, als Grundlage auch für sein auf die Beamtenbesoldung bezogenes Begehren zu dienen, und hat gerade nicht die spätere Entscheidung aus dem Jahr 2014 abgewartet. Im Übrigen ist an dieser Stelle in Erinnerung zu rufen, dass der hier interessierende Fristbeginn in der Fallgruppe der objektiven Klärung einer zunächst unsicheren Rechtslage keine Sicherheit des Obsiegens in einem nunmehr eingeleiteten Rechtsstreit, sondern nur die Zumutbarkeit einer ggf. nicht risikolosen Klageerhebung verlangt.
73Schließlich kommt es vorliegend nicht darauf an, ob die im Sinne des § 15 Abs. 4 Satz 2 AGG erforderliche Kenntnis in den Fällen einer zunächst unsicheren und sodann höchstrichterlich geklärten Rechtslage voraussetzt, dass die betreffende höchstrichterliche Entscheidung nicht nur in ihrem Ausspruch verkündet wurde, sondern auch bereits ihre wesentlichen Gründe (in einer der führenden Fachzeitschriften) veröffentlicht wurden.
74Vgl. in diesem Sinne zur vergleichbaren Problematik in Bezug auf den Verjährungsbeginn BGH, Urteil vom 23. September 2008 – XI ZR 262/07 –, MDR 2008, 1405 = juris, Rn. 19.
75Denn Urteile des EuGH liegen – anders als dies in der Regel etwa bei Entscheidungen des Bundesgerichtshofs oder auch des Bundesverwaltungsgerichts der Fall ist – bereits am Tage ihrer Verkündung mit ihren vollständigen Gründen vor; die schriftliche Urteilsfassung steht nämlich an eben diesem Tage im Internet im Volltext bereit (www.curia.europa.eu). Damit ist jedenfalls für Urteile des EuGH sichergestellt, dass das Rechtspublikum sie bereits am Tage der Verkündung vollumfänglich zur Kenntnis nehmen kann. Dabei erscheint der Verweis der Betroffenen auf die vom EuGH selbst betriebene Internetseite sachgerecht und hinsichtlich der Zielsetzung einer geeigneten und zumutbaren Kenntnisverschaffung auch ausreichend. Das gilt jedenfalls für solche Entscheidungen, die – wie hier das Urteil in Sachen Hennings und Mai – mit Blick auf die Klärung bedeutsamer Rechtsfragen allgemein erwartet wurden. In einer solchen Situation obliegt es den an der jeweiligen Entscheidung Interessierten, sich dieser allgemein zugänglichen Informationsquelle zu bedienen. Somit ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass das Bundesverwaltungsgericht in dem hier einschlägigen Zusammenhang für den Fristbeginn auf den Zeitpunkt der Verkündung des EuGH-Urteils in Sachen Hennings und Mai abgehoben hat.
76Hiervon ausgehend hat der Kläger die Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 AGG versäumt. Sein sinngemäß auch eine Entschädigung wegen Altersdiskriminierung nach § 15 Abs. 2 AGG umfassender schriftlicher Antrag vom 20. Dezember 2011 ist am 28. Dezember 2011 und damit nicht innerhalb der Frist von zwei Monaten nach Kenntniserlangung von der Benachteiligung (8. September 2011 als Datum der Verkündung des Urteils in Sachen Hennings und Mai) bei der Beklagten eingegangen.
77An diesem Ergebnis würde sich im Übrigen auch dann nichts ändern, wenn man für den Fristbeginn erst auf das Datum der Veröffentlichung des EuGH-Urteils in Sachen Hennings und Mai in Deutschland abheben würde. Mangels einer Veröffentlichung dieses Urteils in der NJW würde sich insoweit ein Rückgriff auf die– einen „Ableger“ der NJW darstellende – Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht (NZA) anbieten, welche das Urteil am 10. Oktober 2011 (Heft 19, S. 1100) veröffentlicht hat. Die Frist wäre dann am 10. Dezember 2011 – also immer noch deutlich vor Eingang des Antrags des Klägers – abgelaufen.
78Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
79Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 Abs. 1 VwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
80Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen der §§ 132 Abs. 2 VwGO, 127 BRRG nicht gegeben sind.
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