Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 1 A 2021/13

Tenor

Das angefochtene Urteil wird teilweise geändert und im Hauptausspruch wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird unter entsprechend teilweiser Aufhebung des Bescheides der Wehrbereichsverwaltung Süd vom 1. Juli 2011 und deren Widerspruchsbescheides vom 29. August 2011 verpflichtet, bezogen auf die Zeit ab dem 28. März 2008 über den Antrag des Klägers vom 28. April 2011 auf Rücknahme bzw. Abänderung des Ruhensbescheides der Wehrbereichsverwaltung Süd vom 29. Juni 2007 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu entscheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens erster Instanz tragen – unter Einbeziehung des rechtskräftig gewordenen Teils der Kostenentscheidung des Verwaltungsgerichts – der Kläger zu drei Vierteln und die Beklagte zu einem Viertel. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger und die Beklagte je zur Hälfte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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