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SVG § 96

Gesetz über die Versorgung für die ehemaligen Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen

(1) Für Versorgungsfälle, die vor dem 1. Januar 1999 eingetreten sind, finden die §§ 18, 21, 26 Absatz 9 und die §§ 63, 63a in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung Anwendung. Satz 1 gilt entsprechend für künftige Hinterbliebene eines vor dem 1. Januar 1999 vorhandenen Versorgungsempfängers.

(2) Für Soldaten, die vor dem 1. Januar 2001 befördert oder in eine höhere Besoldungsgruppe eingewiesen werden, findet § 18 in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung Anwendung.

(3) Für Berufssoldaten im Sinne des § 50 des Soldatengesetzes, die erstmals vor dem 1. Januar 1999 zu einem Dienstgrad im Sinne dieser Vorschrift ernannt wurden, finden die §§ 21 und 26 Absatz 9 in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung Anwendung.

(4) Die §§ 53, 54 und 94b Absatz 4 in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung finden, wenn dies für den Versorgungsempfänger günstiger ist, längstens für weitere sieben Jahre ab dem 1. Januar 1999, Anwendung, solange eine am 31. Dezember 1998 über diesen Zeitpunkt hinaus ausgeübte Beschäftigung oder Tätigkeit des Versorgungsempfängers andauert. Satz 1 gilt entsprechend für die Anwendung des § 6 Absatz 6 des Personalstärkegesetzes vom 20. Dezember 1991 (BGBl. I S. 2376) in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung.

(5) § 55b findet Anwendung, soweit Zeiten im Sinne des § 55b erstmals nach dem 1. Januar 1999 zurückgelegt werden. Im Übrigen ist § 55b in der bis zum 30. September 1994 geltenden Fassung anzuwenden, es sei denn, die Anwendung des § 55b in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung ist für den Versorgungsempfänger günstiger. Bei der Anwendung des Satzes 2 bleibt § 94b Absatz 5 unberührt; dies gilt nicht, wenn Zeiten im Sinne des § 55b Absatz 1 erstmals ab dem 1. Januar 1999 zurückgelegt worden sind. Mit dem Inkrafttreten der achten auf den 31. Dezember 2002 folgenden Anpassung nach § 89b dieses Gesetzes in Verbindung mit § 70 des Beamtenversorgungsgesetzes gilt Satz 2 mit der Maßgabe, dass in der jeweils anzuwendenden Fassung des § 55b Absatz 1 an die Stelle der Zahl „1,875“ die Zahl „1,79375“ sowie an die Stelle der Zahl „2,5“ die Zahl „2,39167“ tritt. § 55a Absatz 1 Satz 8 und 9 gilt entsprechend.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 1 A 2802/19
9. März 2022
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Urteil vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (5. Senat) - 5 LB 73/21
23. Februar 2022
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Urteil vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (10. Senat) - OVG 10 B 5/21
28. Oktober 2021
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Urteil vom Bundesverwaltungsgericht - 2 C 5/20
7. Oktober 2020
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Urteil vom Bundesverwaltungsgericht - 2 C 1/19
7. Oktober 2020
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Urteil vom Bundesverwaltungsgericht - 2 C 7/20
7. Oktober 2020
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Urteil vom Verwaltungsgericht Aachen - 1 K 6312/17
27. Juni 2019
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Beschluss vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (5. Senat) - 5 LA 236/17
21. Mai 2019
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Urteil vom Bayerischer Verwaltungsgerichtshof - 14 B 17.1572
21. März 2019
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Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (2. Senat) - 2 B 10/18
6. November 2018
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