Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 9 A 1042/13
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 56.917,58 Euro festgesetzt
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G r ü n d e :
2Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.
31. Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Die Antragsbegründung, auf deren Prüfung der Senat im Zulassungsverfahren beschränkt ist, begründet keine ernstlichen Zweifel daran, dass das Verwaltungsgericht die Klage gegen die Erhebung von Niederschlagswassergebühren in Höhe von 56.917,58 Euro für die Zeit vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2010 durch Bescheid vom 1. August 2011 zu Recht abgewiesen hat. Aus den Ausführungen des Klägers ergibt sich nicht, dass die Vereinbarungen, die der Kläger zwischen 1976 und 2001 mit der Beklagten geschlossen hat, der Gebührenerhebung entgegen stehen. Denn alle hier streitgegenständlichen Vereinbarungen sehen ungeachtet des Umstandes, dass die Beklagte zum damaligen Zeitpunkt keine Niederschlagswassergebühren für Straßenland erhoben hat, eine unzulässige Gebührenverzichtsklausel vor.
4Zunächst rügt der Kläger die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die in dem Urteil genannten Vereinbarungen nichtig seien, da die Beklagte sich damit unwiderruflich und zeitlich unbefristet verpflichtet habe, das Niederschlagswasser der dort genannten Kreisstraßenabschnitte unentgeltlich aufzunehmen. Der Kläger vertritt die Ansicht, das Verwaltungsgericht habe nicht berücksichtigt, dass die Verträge nach dem zugrunde liegenden Willen der Vertragsparteien dahingehend auszulegen seien, dass die unentgeltliche Einleitung des Niederschlagwassers nicht zeitlich unbegrenzt, sondern lediglich für die Nutzungsdauer der betreffenden Anlagen hätte gelten sollen bzw. bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Summe der jährlich anfallenden Niederschlagswassergebühren den von ihm – dem Kläger - an die Beklagte geleisteten Betrag zur Vorfinanzierung der Kanalbaukosten erreicht habe. Dieses Vorbringen führt nicht zur Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel.
5Das Verwaltungsgericht hat im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats ausgeführt, dass die Wirksamkeit eines in engen Grenzen zulässigen Gebührenverzichts entscheidend daran anknüpfe, dass eine äquivalente Gegenleistung kumulativ zu einer zeitlichen Befristung des Gebührenverzichts vorliege,
6vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 16. November 2009 – 9 A 2045/08 -, StuGR 2010, Nr. 1-2, S. 33, juris Rn. 8 f., sowie Beschluss vom 8. Oktober 2013 – 9 A 2083/12 -, Seite 8 f. des Beschlussabdrucks, jeweils m.w.N.,
7die Beklagte hingegen generell und ohne zeitliche Befristung auf die Erhebung der Gebühren für die Entwässerung der streitgegenständlichen Straßenflächen verzichtet habe. Warum nun im Wege der Auslegung eine zeitliche Befristung des Gebührenverzicht gewollt sein könnte, erschließt sich dem Senat nicht, zumal das Verwaltungsgericht zu Recht darauf hinweist, dass ein genereller Gebührenverzicht auf unbestimmte Zeit ohne konkrete rechnerische Berücksichtigung des wirtschaftlichen Wertes der Kostenbeteiligung des Klägers bzw. der Schenkung eines streitgegenständlichen Kanals vorliege und zur Nichtigkeit des Gebührenverzichts führen müsse. Entgegen der Auffassung des Klägers ist die Nichtigkeit der Verträge nicht im Wege der Auslegung darauf zu beschränken, dass eine Nichtigkeit nur anzunehmen sei, soweit keine äquivalente Gegenleistung (mehr) vorliege. Denn für die Bejahung der Nichtigkeit kommt es nicht darauf an, in welcher Höhe die Leistung des Klägers sowie die Gegenleistung der Beklagten in Form der unentgeltlichen Ableitung des Straßenoberflächenwassers seit Bestehen der jeweiligen Vereinbarungen für die Vergangenheit konkret zu beziffern wären. Allein die vertragliche Vereinbarung auf unbestimmte Zeit ohne konkrete rechnerische Berücksichtigung des wirtschaftlichen Wertes der Kostenbeteiligung führt zur Nichtigkeit der entsprechenden Vereinbarungen.
8Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Oktober 2013 – 9 A 2083/12 -, Seite 9 des Beschlussabdrucks.
9Auch wenn zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses für Straßenland keine Niederschlagswassergebühren veranlagt worden sind und die Beklagte erst später einen Gebührenmaßstab eingeführt hat, der zur Erhebung von Gebühren für die Entwässerung von Straßenland geführt hat, ist der Auffassung des Klägers nicht zu folgen, dass durch diese Änderung der Rechtslage der damalige Vertrag nun dahingehend ausgelegt werden müsse, dass auf den Betrag des Gebührenaufkommens verzichtet worden sei, in dessen Höhe eine Kostenbeteiligung bzw. eine gänzliche Kostenübernahme für die Kanaleinrichtung durch ihn - den Kläger - erfolgt sei, maximal begrenzt auf die Nutzungsdauer der Anlage.
10Für die Auslegung der hier in Rede stehenden öffentlich-rechtlichen Verträge kommt es allein darauf an, welche Regelung die Beteiligten seinerzeit objektiv getroffen haben, nicht darauf, was sie – wenn ihnen die Unzulässigkeit eines unbestimmten Abgabenverzichts bewusst gewesen wäre - möglicherweise hätten regeln können, um ein in wirtschaftlicher Hinsicht vergleichbares Ergebnis zu erreichen. Dies zugrunde gelegt sind keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass bei Abschluss der Verträge bereits gewollt gewesen ist, für den Fall der Einführung einer Niederschlagswassergebühr auch für Straßenland durch die Beklagte einen Gebührenverzicht bis zur Grenze des vom Kläger geleisteten Vorfinanzierungsbetrages bzw. des Wertes der geschenkten Kanäle zu vereinbaren. Ebenso wenig lässt sich den abgeschlossenen Vereinbarungen entnehmen, wie sich ggf. die Nutzungsdauer der Kanäle objektiv und für die Berechnung des konkreten Betrags, auf den verzichtet wird, hinreichend bestimmt ermitteln lassen sollte.
11Im Übrigen legt der Kläger in Bezug auf seine Ausführungen zur Teilnichtigkeit der Vereinbarungen nach § 59 Abs. 3 VwVfG NRW schon nicht dar, dass diese Vorschrift im Benutzungsgebührenrecht überhaupt zur Anwendung kommen könnte, zumal das Verwaltungsgericht ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass die Regelungen des öffentlich-rechtlichen Vertrages nach §§ 54 ff. VwVfG NRW nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG NRW im Kommunalabgabenrecht grundsätzlich nicht unmittelbar anwendbar seien. Letztlich führt aber auch der Gedanke der Teilnichtigkeit der Vereinbarungen hier nicht weiter. Der Kläger meint, die Verträge seien nur insoweit nichtig, als keine äquivalente Gegenleistung vorliege; deshalb könne erst ab der Betragsgrenze eine Nichtigkeit der Vereinbarung angenommen werden, von der an die Summe der jährlich anfallenden Niederschlagswassergebühren die vom Straßenbaulastträger an die Gemeinde für den Kanalbau geleisteten Beträge übersteige, was vorliegend nicht der Fall sei. Dem ist aus den oben bereits dargelegten Gründen nicht zu folgen, weil es an einer Vereinbarung bezüglich der rechnerischen Ermittlung des wirtschaftlichen Werts des lange Zeit zuvor erbrachten Finanzierungsbeitrags fehlt. Der nach Auffassung des Klägers wirksame Teil der Vereinbarung lässt mithin eine betragsmäßige Bestimmung oder auch nur rechnerische Bestimmbarkeit des Umfangs des Abgabenverzichts gerade nicht zu.
122. Die Berufung ist nicht aufgrund besonderer rechtlicher oder tatsächlicher Schwierigkeiten zuzulassen. Der Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO setzt voraus, dass die Angriffe des Rechtsmittelführers gegen das erstinstanzliche Urteil entscheidungserhebliche Fragen solcher Schwierigkeit aufwerfen, dass sich diese nicht ohne weiteres im Zulassungsverfahren, sondern erst in einem Berufungsverfahren klären und entscheiden lassen. Der Kläger hat die Erfüllung dieser Voraussetzungen nicht dargelegt. Sein Hinweis, eine Rückabwicklung der Vereinbarungen, die zum Teil bis in die 70er Jahre zurückgingen, gestalte sich im Tatsächlichen schwierig und werde dem Willen der Parteien nicht gerecht, führt nicht weiter. Die vom Kläger aufgeworfene Frage stellt sich im vorliegenden, nur gegen den Gebührenbescheid gerichteten Verfahren nicht. Auch geht der klägerische Vortrag im vorliegenden Zulassungsverfahren nach den Erfahrungen des Senats nicht über das normale Maß in gebührenrechtlichen Streitigkeiten, bei denen die Rechtmäßigkeit der Heranziehung angegriffen wird, hinaus.
133. Die Berufung ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn sie eine für die Entscheidung des Streitfalls im Rechtsmittelverfahren erhebliche klärungsbedürftige Rechts- oder Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft. Die Darlegung dieses Zulassungsgrundes setzt die Formulierung einer bestimmten, noch nicht geklärten und für die Rechtsmittelentscheidung erheblichen Frage und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll.
14Das trifft auf die vom Kläger aufgeworfene Frage,
15ob ein Vertrag zwischen einem Straßenbaulastträger und einer Kommune, in der sich die Kommune gegen Beteiligung des Straßenbaulastträgers am Bau des kommunalen Kanals oder Übertragung des Eigentums an einem Straßenkanal verpflichtet hat, auf Dauer unentgeltlich und unwiderruflich Straßenwässer einzuleiten, wegen Verstoßes gegen das Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen nichtig ist,
16nicht zu. Soweit es um die Auslegung eines konkreten Vertragstexts unter Berücksichtigung seines Wortlauts und des Regelungswillens der am Vertragsschluss Beteiligten geht, ist die Frage einzelfallbezogen zu klären und einer verallgemeinerungsfähigen Klärung in einem Berufungsverfahren nicht zugänglich. Soweit die Frage darauf zielt, unter welchen rechtlichen Voraussetzungen ein Gebührenverzicht zulässig und wirksam ist, ist ein über die bereits vorliegende Rechtsprechung hinausgehender oder erneuter Klärungsbedarf grundsätzlicher Art nicht aufgezeigt.
17Vgl. die vom Verwaltungsgericht zitierten Entscheidungen sowie OVG NRW, Beschluss vom 24. Juli 2013 – 9 A 1290/12 – , juris, und Beschluss vom 8. Oktober 2013 - 9 A 2083/12 -, mit zahlreichen weiteren Nachweisen.
18Letztlich ist die Frage der Nichtigkeit eines Gebührenverzichts jeweils bezogen auf den konkreten Einzelfall zu beurteilen. Eine entscheidungserhebliche verallgemeinerungsfähige Frage ist durch die vorliegende Konstellation nicht aufgeworfen.
19Im Übrigen führt auch der Hinweis des Klägers auf den Beschluss des OVG Thüringen vom 18. November 2008 - 4 EO 129/06 - nicht zu einer über den Einzelfall hinausgehenden Bedeutung des Falles. Das Gericht hatte in der Eilentscheidung einen wohl ähnlichen Vertrag zu würdigen. Diese Entscheidung betrifft jedoch eine nicht mit der nordrhein-westfälischen Gesetzeslage vergleichbare, landesspezifische Regelung, die ausdrücklich eine Kostenbeteiligung des Straßenbaulastträgers bei der Herstellung und Erneuerung der Abwasseranlage vorsieht, die Heranziehung zu einem Entgelt für die Inanspruchnahme aber ausschließt (§ 12 Abs. 1 Satz 4 ThürKAG i.V.m. § 23 Abs. 5 ThürStrG).
20Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
21Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.
22Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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Referenzen
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- §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG 2x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 124 2x
- VwVfG § 59 Nichtigkeit des öffentlich-rechtlichen Vertrags 1x
- VwVfG § 2 Ausnahmen vom Anwendungsbereich 1x
- § 12 Abs. 1 Satz 4 ThürKAG 1x (nicht zugeordnet)
- § 23 Abs. 5 ThürStrG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 152 1x
- 9 A 2045/08 1x (nicht zugeordnet)
- 9 A 2083/12 3x (nicht zugeordnet)
- 9 A 1290/12 1x (nicht zugeordnet)
- 4 EO 129/06 1x (nicht zugeordnet)