Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 8 E 651/15
Tenor
Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 23. Juni 2015 wird zurückgewiesen.
Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Kosten werden nicht erstattet.
1
G r ü n d e :
2I.
3Die Klägerin erhob gegen 89 Bescheide der Beklagten (Teilrücknahmen von Ausnahmegenehmigungen nach § 70 Abs. 1 StVZO) jeweils Klage. Das Verwaltungsgericht bestimmte in drei ausgewählten „Musterverfahren“ Termin zur mündlichen Verhandlung. Während der mündlichen Verhandlung wurden die restlichen 86 nicht geladenen Verfahren, zu denen auch das vorliegende gehört, durch einen Vergleich beendet.
4Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin beantragte daraufhin in den 86 nicht geladenen Verfahren, seine Anwaltskosten gegen seine Mandantin, die Klägerin, festzusetzen. Er ist der Auffassung, dass im vorliegenden Verfahren u.a. eine Terminsgebühr in Höhe 361,20 Euro und eine Einigungsgebühr in Höhe von 301,00 Euro angefallen seien, weil die beiden Gebühren jeweils nach einem Gegenstandswert von 5000,00 Euro zu berechnen seien. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat mit Beschluss vom 19. Februar 2015 eine Vergütung in Höhe von insgesamt 578,26 Euro festgesetzt; dabei hat er lediglich eine Terminsgebühr in Höhe von 38,96 Euro und eine Einigungsgebühr in Höhe 32,47 Euro berücksichtigt. Zur Begründung hat er ausgeführt, er habe die beiden Gebühren jeweils aus den addierten Gegenstandswerten der nicht terminierten und verglichenen Verfahren (85 x 5000,00 Euro = 425,000,00 Euro) errechnet und dann anteilig auf die Verfahren verteilt (jeweils 1/85).
5Die gegen diesen Vergütungsfestsetzungsbeschluss gerichtete Erinnerung hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 23. Juni 2015 zurückgewiesen. Mit seiner Beschwerde begehrt der Prozessbevollmächtigte der Klägerin weiterhin eine höhere Termins- und Einigungsgebühr.
6II.
7Die zulässige Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg.
8Zwar hat der angefochtene Beschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 19. Februar 2015 die dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin zu erstattende Vergütung zu hoch und damit unrichtig festgesetzt. Dies gilt sowohl hinsichtlich der Terminsgebühr (dazu unter 1.) als auch hinsichtlich der Einigungsgebühr (dazu unter 2.). Dies führt jedoch nicht zur Aufhebung oder Änderung des Beschlusses (dazu unter 3.).
91. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat jedenfalls eine zu hohe Terminsgebühr für den Prozessbevollmächtigten der Klägerin angesetzt.
10Maßgebend für die Festsetzung einer Terminsgebühr in der hier in Rede stehenden Fallkonstellation ist Nr. 3104 Anm. 2 der Anlage 1 (Vergütungsverzeichnis) zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG-VV). Sind danach in einem Gerichtstermin auch Verhandlungen zur Einigung über in diesem Verfahren nicht rechtshängige Ansprüche geführt worden, wird die Terminsgebühr, soweit sie den sich ohne Berücksichtigung der nicht rechtshängigen Ansprüche ergebenden Gebührenbetrag übersteigt, auf eine Terminsgebühr angerechnet, die wegen desselben Gegenstands in einer anderen Angelegenheit entsteht. Mit dieser auf den ersten Blick nicht einfach zu verstehenden Regelung sollte nach den Motiven des Normgebers erreicht werden, dass die Terminsgebühr nicht doppelt verdient wird. Fällt die Gebühr auch in einem anderen Verfahren an, soll eine hier verdiente Gebühr aus dem Wert der nicht rechtshängigen Ansprüche angerechnet werden.
11BT-Drs. 15/1971, S. 212
12Das bedeutet zugleich: Wenn in einem Gerichtstermin zusätzlich Verhandlungen zur Einigung über Ansprüche geführt werden, die nicht oder in einem anderen Verfahren rechtshängig sind, so fällt eine durch diese Verhandlungen ausgelöste Terminsgebühr nur in dem Verfahren an, in dem der Gerichtstermin stattgefunden hat („Einbeziehungsverfahren“), nicht jedoch in dem Verfahren, dessen Gegenstand einbezogen wurde.
13Vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 30. Januar 2008 ‑ 6 W 166/07 -, OLGR Frankfurt 2008, 576 = juris Rn. 3 m.w.N.; OLG Stuttgart, Beschluss vom 10. März 2005 - 8 W 89/05 -, MDR 2005, 838 = juris Rn. 7 ff.; Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt/von Eicken/ Madert/Müller-Rabe, RVG, 21. Auflage 2013, VV 3104, Rdn. 90, 98 f.;
14Im Einbeziehungsverfahren fallen also unter den beschriebenen Voraussetzungen nicht zwei Terminsgebühren an, sondern lediglich eine erhöhte Terminsgebühr, die sich aus der Summe der Gegenstandswerte der verhandelten bzw. einbezogenen Verfahren errechnet.
15Dementsprechend findet auch eine Anrechnung nach Nr. 3104 Anm. 2 RVG-VV nur dann statt, wenn in dem Verfahren, das einbezogen wurde, aus anderen Gründen ‑ etwa wegen eines weiteren Termins - eine Terminsgebühr entstanden ist.
16Vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 10. März 2005 ‑ 8 W 89/05 -, MDR 2005, 838 = juris Rn. 11.
17In dem Verfahren des einbezogenen Anspruchs wird durch die in dem anderweitigen Termin geführten Verhandlungen auch nicht etwa nach Vorb. 3 (3) Alt. 3 RVG-VV (Besprechungen auch ohne Beteiligung des Gerichts) eine Terminsgebühr begründet, weil sonst für dieselbe Tätigkeit und denselben Gegenstand in zwei Verfahren je eine Terminsgebühr anfallen würde, was dem beschriebenen Gesetzeszweck zuwiderliefe.
18Vgl. Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt/von Eicken/ Madert/Müller-Rabe, RVG, 21. Auflage 2013, VV 3104, Rdn. 78; OLG Frankfurt, Beschluss vom 30. Januar 2008 - 6 W 166/07 -, OLGR Frankfurt 2008, 576 = juris Rn. 3.
19Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts und des Prozessbevollmächtigten der Klägerin ist die von ihnen zitierte Rechtsprechung,
20vgl. einerseits KG Berlin, Beschluss vom 6. November 2008 - 2 W 11/08 -, JurBüro 2009, 80 = juris Rn. 7 ff.; andererseits OLG München, Beschluss vom 19. Januar 2010 - 11 W 2794/09 -, MDR 2010, 531 = juris Rn. 12 ff.,
21im vorliegenden Fall nicht einschlägig. Die zitierten Entscheidungen setzen sich mit der (umstrittenen) Frage auseinander, in welcher Höhe Terminsgebühren anfallen, wenn in außergerichtlichen Verhandlungen mehrere Parallelverfahren einbezogen werden. Werden hingegen - wie hier - in einem gerichtlichen Termin Einigungsbemühungen unternommen, so richtet sich die Terminsgebühr nach Nr. 3104 Anm. 2 RVG-VV.
22Zum Unterschied beider Fallkonstellationen vgl. Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert/ Müller-Rabe, RVG, 21. Auflage 2013, VV 3104, Rdn. 128 f.
23Offen bleiben kann, ob die danach entstandene erhöhte Terminsgebühr lediglich im terminierten Verfahren (in voller Höhe) anzusetzen ist,
24so OLG Frankfurt, Beschluss vom 30. Januar 2008 ‑ 6 W 166/07 -, OLGR Frankfurt 2008, 576 = juris Rn. 3; OLG Stuttgart, Beschluss vom 10. März 2005 ‑ 8 W 89/05 -, MDR 2005, 838 = juris Rn. 7 ff.,
25oder ob - zumindest alternativ - die erhöhte Terminsgebühr auf alle betroffenen Verfahren anteilig aufgeteilt werden kann. Im ersten Fall hätte im vorliegenden Verfahren keine Terminsgebühr angesetzt werden dürfen. Im letzteren Fall wäre die Terminsgebühr jedenfalls zu hoch angesetzt worden. Zum einen hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle seiner Gebührenberechnung versehentlich nur 85 statt 86 einbezogene und verglichene Verfahren zugrundegelegt. Zum anderen hat er die terminierten Verfahren bei der Berechnung der erhöhten Terminsgebühr nicht mit einbezogen. Beides führt dazu, dass die anteilige Terminsgebühr im vorliegenden Verfahren geringfügig niedriger ist als die vom Urkundsbeamten angesetzte.
262. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat im vorliegenden Verfahren auch die Einigungsgebühr zu hoch angesetzt.
27Bei gemeinsamer Einigung in mehreren Rechtsstreitigkeiten derselben Beteiligten entsteht nur eine Einigungsgebühr, die nach den zusammengerechneten Werten der Einigungsgegenstände zu berechnen ist. Dies gilt auch dann, wenn zuvor keine förmliche Verbindung nach § 93 VwGO erfolgt ist oder eine solche gar nicht zulässig war. Der Abschluss eines einheitlichen gerichtlichen Vergleichs bringt den übereinstimmenden Willen des Gerichts, der Beteiligten und ihrer Anwälte zum Ausdruck, die Sachen für die Einigung als miteinander verbunden zu behandeln.
28Vgl. Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt/von Eicken/ Madert/Müller-Rabe, RVG, 21. Auflage 2013, VV 1003, Rdn. 71; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 4. März 2009 - II-10 WF 36/08, 10 WF 36/08 -, OLGR Düsseldorf 2009, 455 = juris Rn. 6; OLG Stuttgart, Beschluss vom 10. März 2005 - 8 W 89/05 -, MDR 2005, 838 = juris Rn. 13 f.
29Im vorliegenden Fall ist die Einigungsgebühr auf der Grundlage der addierten Gegenstandswerte der nicht terminierten, einbezogenen Verfahren anzusetzen; nur diese waren Inhalt des geschlossenen Vergleichs. Davon ist der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle im Grundsatz auch zutreffend ausgegangen. Allerdings hat er versehentlich auch insoweit lediglich 85 (statt richtigerweise 86) Verfahren berücksichtigt. Die anteilige Einigungsgebühr ist daher auch insoweit geringfügig niedriger.
303. Die zu hohe Vergütungsfestsetzung führt nicht zur Aufhebung oder Änderung des Festsetzungsbeschlusses vom 19. Februar 2015. Dem steht das bei der Anfechtung der Vergütungsfestsetzung geltende Verbot der reformatio in peius entgegen. Es verbietet die Herabsetzung des vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle festgesetzten Gesamtbetrages.
31Neumann, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 165 Rn. 24 m.w.N.; HambOVG, Beschluss vom 15. Januar 1987 - Bs IV 682/86 -, AnwBl. 1987, 81 = juris (LS); HessVGH, Beschluss vom 20. April 2011 ‑ 11 F 429/11 -, ESVGH 61, 239 = juris Rn. 30.
32Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens (§ 154 Abs. 1 und 2 VwGO). Das Festsetzungs- und Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei (§ 11 Abs. 2 S. 4 RVG); im Beschwerdeverfahren ist die Festgebühr nach Nr. 5502 der Anlage 1 zum GKG entstanden. Kosten werden nicht erstattet (§ 11 Abs. 2 S. 5 und 6 RVG).
33Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
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Referenzen
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- § 70 Abs. 1 StVZO 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- RVG § 11 Festsetzung der Vergütung 2x
- VwGO § 152 1x
- 6 W 166/07 3x (nicht zugeordnet)
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