Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 4 B 641/16
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 17.5.2016 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 10.000,00 EUR festgesetzt.
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Die Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den sinngemäßen Antrag,
2die aufschiebende Wirkung der Klage 3 K 1457/16
3(VG Minden) gegen die Ordnungsverfügung der
4Antragsgegnerin vom 10.3.2016 wiederherzustellen
5bzw. hinsichtlich der Zwangsmittelandrohung an-
6zuordnen,
7abgelehnt. Die dieser Entscheidung zugrundeliegenden Annahmen werden durch das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, nicht erschüttert.
8Die Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt, wie das Verwaltungsgericht zu Recht annimmt, dem formellen Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Die Pflicht, das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung schriftlich zu begründen, soll vorrangig die Behörde mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG zwingen, sich des Ausnahmecharakters der Vollziehungsanordnung bewusst zu werden und die Frage des Sofortvollzuges besonders sorgfältig zu prüfen. Daneben hat die Begründungspflicht den Zweck, den Betroffenen über die für die Behörde maßgeblichen Gründe ihrer Entscheidung zu informieren und in einem möglichen Rechtsschutzverfahren dem Gericht die Erwägungen zur Kenntnis zu bringen. Hierzu bedarf es regelmäßig der Darlegung besonderer Gründe, die über die Gesichtspunkte hinausgehen, die den Verwaltungsakt selbst rechtfertigen. Geringere Begründungsanforderungen gelten aber ausnahmsweise in Fällen besonderer Dringlichkeit, etwa bei Verfügungen, die sich durch Zeitablauf erledigen oder dann, wenn – wie häufig im Gefahrenabwehrrecht – aus Sicht der Behörde nur die Anordnung der sofortigen Vollziehung erheblichen Gefahren oder der Begehung von Straftaten vorbeugen kann. In solchen Fällen reicht es aus, wenn diese besonderen Gründe, die sich aus der Begründung des zu vollziehenden Verwaltungsaktes ergeben können, benannt werden und deutlich gemacht wird, dass sie ein solches Gewicht haben, das ein besonderes öffentliches Interesse gerade an der sofortigen Vollziehung zu belegen fähig ist.
9Vgl. im Einzelnen OVG NRW, Beschluss vom 16.9.2015 – 4 B 333/15 –, ZInsO 2016, 703 = juris, Rn. 3, m. w. N.
10Diesen, auch vom Verwaltungsgericht zugrundegelegten Anforderungen hat die Antragsgegnerin entsprochen. Sie hat in der Begründung der Anordnung des Sofortvollzugs deutlich gemacht, dass sie die Anordnung der sofortigen Vollziehung auch unter Berücksichtigung der Interessen des Antragstellers für geboten hält, weil angesichts seiner finanziellen Verhältnisse bis zur Bestandskraft der Verfügung der Allgemeinheit nicht zu verantwortende Schäden drohten. Da die Antragsgegnerin eine hinreichende Begründung im Sinne von § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO gegeben hat, kommt es auf die Voraussetzungen des § 80 Abs. 3 Satz 2 VwGO, auf die der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers in der Beschwerdebegründung hinweist, nicht an.
11Im Rahmen der Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass der angefochtene Bescheid offensichtlich rechtmäßig sei und das öffentliche Interesse an seiner Vollziehung daher überwiege, weil der Antragsteller in dem für die Beurteilung seiner Zuverlässigkeit maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Ordnungsverfügung infolge erheblicher Steuerschulden wirtschaftlich leistungsunfähig und mit Blick auf die Fortsetzung seiner gewerblichen Tätigkeit gewerberechtlich unzuverlässig gewesen sei.
12Die Einwände des Antragstellers hiergegen greifen nicht durch.
13Der Antragsteller hatte in dem für die Beurteilung seiner Zuverlässigkeit maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Ordnungsverfügung,
14vgl. BVerwG, Urteil vom 2.2.1982 – 1 C 146.80 –, BVerwGE 65, 1 = juris, Rn.14; OVG NRW, Beschluss vom 25.3.2015 – 4 B 1480/14 –, juris, Rn. 6 f., m. w. N.,
15unstreitig die auf Seite 3 des Beschlussabdrucks der angefochtenen Entscheidung aufgeführten Abgabenrückstände in Höhe von über 43.000,00 EUR, insbesondere Steuerrückstände beim Finanzamt Q. von mehr als 31.000,00 EUR. Er macht ohne Erfolg sinngemäß geltend, dass trotz der hohen Steuerschulden eine positive Zuverlässigkeitsprognose hätte getroffen werden müssen. Er legt indes keine konkreten Umstände dar, die dies hätten rechtfertigen können, wie etwa Anzeichen für eine Besserung seiner wirtschaftlichen Situation oder die Existenz eines nachvollziehbaren und erfolgversprechenden Sanierungskonzepts.
16Vgl. in diesem Zusammenhang OVG NRW, Urteil vom 12.4.2011 – 4 A 1449/08 –, NVwZ-RR 2011, 553 = juris, Rn. 29.
17Das Vorbringen des Antragstellers zur Entstehung der Steuerschulden ist rechtlich unerheblich. Denn die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit setzt kein subjektiv vorwerfbares Verhalten voraus, sondern knüpft lediglich an objektive Tatsachen an, die hinsichtlich der zukünftigen Tätigkeit des Gewerbetreibenden eine ungünstige Prognose rechtfertigen. Ebenso ist geklärt, dass auch der Gewerbetreibende unzuverlässig ist, der zwar willens, aber nicht in der Lage ist, das Gewerbe ordnungsgemäß auszuüben. Auf den Grund der Entstehung der Schulden und für die Unfähigkeit zur Erfüllung der Zahlungspflicht kommt es nicht an.
18Vgl. BVerwG, Beschluss vom 2.12.2014 – 8 PKH 7.14 –, juris, Rn. 4.
19Hierbei spricht für die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit des Antragstellers in besonderem Maße, dass er die treuhänderisch für den Staat vereinnahmten Umsatzsteuerbeträge nicht an diesen abgeführt hat.
20Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29.8.2016 – 4 B 460/16 –, juris, Rn. 10 unter Bezugnahme auf Sächs. OVG, Beschluss vom 8.3.2011 – 3 B 354/10 –, juris, Rn. 6, m. w. N.
21Die Berechtigung der Steuerforderungen ist weder von der Verwaltungsbehörde noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu prüfen. Maßgeblich ist allein, dass die Steuern fällig und zu entrichten waren.
22Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25.3.2015 – 4 B 1480/14 –, juris, Rn. 8 f., m. w. N.
23Der Vortrag des Antragstellers, die im Verlauf des Verwaltungsverfahrens deutlich verringerten Steuerschulden bezögen sich allein auf den zwischenzeitlich beendeten Gaststättenbetrieb in Q. , während für den noch geführten Gewerbebetrieb in C. keine Rückstände bestünden, räumt nicht den Umstand aus, dass der Antragsteller infolge der bestehenden Verbindlichkeiten gewerberechtlich unzuverlässig ist. Solange kein erfolgversprechendes Konzept für den Abbau der vorhandenen Zahlungsverpflichtungen vorhanden ist, führt es nicht zur gewerberechtlichen Zuverlässigkeit, wenn neue Schulden nicht entstehen. Abgesehen davon blendet der Antragsteller aus, dass tatsächlich fortlaufend neue Verbindlichkeiten schon deshalb erwachsen, weil nach § 240 Abs. 1 Satz 1 AO auf den abgerundeten rückständigen Steuerbetrag ein Säumniszuschlag von 1% je angefangenem Monat zu entrichten ist.
24Im Übrigen verhält sich die Beschwerdebegründung nicht zu den Eintragungen im Schuldnerverzeichnis, an die die angefochtene Verfügung, auf die das Verwaltungsgericht in entsprechender Anwendung von § 117 Abs. 5 VwGO Bezug genommen hatte, ebenfalls anknüpft.
25Die dargelegten Beschwerdegründe rechtfertigen es ferner nicht, dem Antragsteller deshalb vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren, weil ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung der Untersagungsverfügung nur anzunehmen ist, wenn die begründete Besorgnis besteht, dass sich die mit der Gewerbeuntersagung bekämpfte Gefahr schon in der Zeit bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens realisieren kann. Zwar ist im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Begründetheit dieser Besorgnis unter Berücksichtigung auch solcher Umstände zu beurteilen, die erst nach dem Erlass der angefochtenen Ordnungsverfügung eingetreten sind.
26Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25.3.2015– 4 B 1480/14 –, juris, Rn. 38 ff., m. w. N.
27Der weitere Verlauf zeigt jedoch, dass es dem Antragsteller nicht gelingt, seine Verbindlichkeiten abzubauen. Nach den unwidersprochen gebliebenen Angaben der Antragsgegnerin vom 27.6.2016 wurden die Verbindlichkeiten nicht weiter zurückgeführt und haben sich zwischenzeitlich erhöht. Ein tragfähiges Sanierungskonzept zur Rückführung der Verbindlichkeiten hat der Antragsteller noch immer weder dargelegt noch glaubhaft gemacht. Ein solches ist – schon mangels eines realistischen Zahlungsplans – auch nicht in seinem (vagen) Vorschlag zu sehen, er könne durch Fortsetzung der gewerblichen Tätigkeit Mittel erwirtschaften, welche Teilzahlungs-, ggf. Quotenvergleiche mit sämtlichen Gläubigern innerhalb von zwei bis drei Jahren ermöglichten. Soweit der Antragsteller sich darauf beruft, er werde infolge der Veräußerung eines Grundstücks in U. voraussichtlich in der zweiten Jahreshälfte in der Lage sein, die offenen Verbindlichkeiten zumindest weitgehend zu tilgen, gibt dies bereits deshalb keinen Anlass zur Änderung des angefochtenen Beschlusses, weil derzeit völlig offen ist, wann und in welcher Höhe mit dem erhofften Mittelzufluss gerechnet werden kann.
28Auch der Einwand des Antragstellers, die Untersagungsverfügung stelle mit Blick auf den Verlust seiner wirtschaftlichen Existenz einen unverhältnismäßigen Eingriff dar, lässt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung nicht entfallen. Ist ‑ wie hier ‑ die Gewerbeuntersagung zum Schutz der Allgemeinheit erforderlich, so ist es nicht unverhältnismäßig, dem Schutzzweck des § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO Vorrang vor dem Interesse des Betroffenen zu geben, seine Existenzgrundlage beibehalten zu können.
29Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22.12.2015 ‑ 4 A 593/15 ‑, juris, Rn. 23, m. w. N.
30Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
31Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.
32Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.
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Referenzen
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- VwGO § 80 2x
- § 240 Abs. 1 Satz 1 AO 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 117 1x
- VwGO § 154 1x
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