Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 4 B 601/16

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 10.5.2016 geändert:

Die aufschiebende Wirkung der Klage 3 K 4227/16  (VG Düsseldorf) gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 2.3.2016 wird hinsichtlich der Gewerbeuntersagung nach Nr. 2 und 3 der Verfügung wiederhergestellt und hinsichtlich der Zwangsmittelandrohung nach Nr. 5 der Verfügung angeordnet.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens zu 4/7, der Antragsteller zu 3/7.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerde-verfahren auf 17.500,00 EUR festgesetzt.


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