Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 11 A 1155/13
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Der am 25. November 1983 in der ehemaligen Sowjetunion (heute: Russische Föderation) geborene Kläger ist der Sohn der 1957 geborenen F. Q. C. , geborene M. , und des 1957 geborenen Q1. O. C1. . Die Mutter des Klägers ist in der am 1. Dezember 1983 ausgestellten Geburtsurkunde des Klägers mit deutscher und der Vater mit russischer Nationalität eingetragen. Die Eltern des Klägers sind nach seinen Angaben seit dem 12. Februar 1992 geschieden. Sein im Jahr 1987 geborener Bruder begehrt im Verfahren 11 A 1156/13 ebenfalls die Verpflichtung der Beklagten auf Erteilung eines Aufnahmebescheids. Der im Jahr 1979 geborenen Schwester des Klägers wurde unter dem 27. Juli 2005 ein Aufnahmebescheid erteilt. Sie verließ das Aussiedlungsgebiet am 9. Dezember 2005 und traf am 14. Dezember 2005 im Bundesgebiet ein. Unter dem 9. Februar 2006 wurde der Schwester eine Spätaussiedlerbescheinigung ausgestellt.
3Am 9. Mai 2011 beantragte der Kläger die Erteilung eines Aufnahmebescheids nach dem Bundesvertriebenengesetz. In dem Antrag gab er u. a. an: Er habe die deutsche Sprache von der Mutter und anderen Verwandten erlernt. Außerdem habe er in der Mittelschule ab der fünften Klasse Deutschunterricht gehabt.
4In dem bei der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Moskau am 12. Oktober 2011 durchgeführten Sprachtest wurde festgestellt, dass mit dem Kläger ein Gespräch in deutscher Sprache trotz gelegentlicher Mängel problemlos möglich sei („Systemeintrag I“). Anlässlich des Sprachtests machte der Kläger folgende Angaben: Seine Mutter, sein Großvater väterlicherseits und andere Verwandte hätten ihm die deutsche Sprache vermittelt; er habe auch außerhalb des Elternhauses in der Schule, im Kolleg, durch das Internet und über das Festnetztelefon Deutsch gelernt. Im Zusatzprotokoll zur Anhörung vom 11. Oktober 2011 erklärte der Kläger: Seine deutschen Verwandten hätten ihn mit einzelnen Wörtern und Phrasen auf Deutsch angesprochen. Er habe mehr verstehen als sprechen können. Dass seine Schwester besser Deutsch spreche, liege daran, dass sie fünf Jahre älter sei als er und noch mit der Großmutter deutsch gesprochen habe, die im Jahr 1985 gestorben sei. Sein Bruder und er hätten früher nur wenig Deutsch sprechen können, aber durch die modernen Kommunikationstechniken gut Deutsch gelernt. Vielleicht habe er sich beim Besuch des Kollegs in Nowosibirsk als Deutscher eintragen lassen.
5Durch Bescheid vom 4. November 2011 lehnte das Bundesverwaltungsamt den Aufnahmeantrag ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus: Der Kläger habe nicht schlüssig dargelegt, dass ihm die deutsche Sprache innerhalb der Familie vermittelt worden sei. Darüber hinaus stehe seiner Anerkennung als deutscher Volkszugehöriger auch das fehlende Bekenntnis zum deutschen Volkstum entgegen. Den dagegen erhobenen Widerspruch wies das Bundesverwaltungsamt durch Widerspruchsbescheid vom 22. Februar 2012 zurück.
6Am 26. März 2012 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung seiner Klage hat der Kläger ergänzend ausgeführt: Ihm seien die deutschen Sprachkenntnisse in der Familie vermittelt worden. Er habe mit seiner Mutter und deren sechs Geschwister, die alle miteinander deutsch gesprochen hätten, deutsch gesprochen. Seit 1998 nehme er an Veranstaltungen der Wiedergeburt teil. Bei der Beantragung seines ersten Inlandspasses habe ein Formular ausgefüllt werden müssen, in welches die Nationalität einzutragen gewesen sei. Er habe sich mit der deutschen Nationalität eintragen lassen.
7Der Kläger hat beantragt,
8die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundesverwaltungsamts vom 4. November 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. Februar 2012 zu verpflichten, ihm einen Aufnahmebescheid gemäß § 27 Abs. 1 BVFG zu erteilen,
9hilfsweise zum Beweis dafür,
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1. dass er sich bei der Ausstellung seines ersten Inlandspasses, anlässlich derer er eine sogenannte Forma Nr. 19 einreichen musste, mit deutscher Nationalität eingetragen hat, wird die Einholung einer Auskunft der deutschen Botschaft beantragt,
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2. weiter hilfsweise zum Beweis dafür,
dass er sich in der deutschen Gesellschaft der Wiedergeburt, deren Mitglied er ist, mit deutscher Nationalität eingetragen hat und sich sowohl bei den Schulbehörden als auch gegenüber allen anderen amtlichen Stellen als Deutscher ausgegeben hat, wird die Zeugeneinvernahme der Schwester, Frau K. M1. , wohnhaft T.--ring 27, X. im B. , sowie des Herrn B1. S. , T1. . 39, C2. , beantragt,
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3. weiter hilfsweise wird die Einvernahme der Zeugen zum Beweis dafür beantragt, dass er aufgrund der Benutzung der deutschen Sprache mit seiner Mutter und deren Geschwister bereits innerhalb der elterlichen Familie ein Sprachniveau erreicht hatte, das ihn zur Führung eines einfachen Gesprächs befähigte.
Die Beklagte hat beantragt,
18die Klage abzuweisen.
19Zur Begründung hat sie auf die angefochtenen Bescheide Bezug genommen und ergänzend ausgeführt: Das Bekenntnis des Klägers werde nicht durch die Teilnahme an Veranstaltungen der deutschen Gesellschaft „Wiedergeburt“ belegt. Denn es sei nicht ersichtlich, dass der Besuch nur deutschen Volkszugehörigen offenstehe. Da im Zeitpunkt des Eintritts der Bekenntnisreife des 1983 geborenen Klägers keine Nationalitätseinträge mehr in den Inlandspässen vorgesehen gewesen seien, habe auch kein Formular ausgefüllt werden müssen, in das die deutsche Nationalität einzutragen gewesen sei. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hat die Beklagte eine per Email über das Auswärtige Amt eingeholte informelle Auskunft vom 21. März 2013 über die Angabe des Klägers betreffend die Eintragung seiner deutschen Nationalität im ersten Inlandspass bzw. dessen Antragstellung vorgelegt.
20Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 17. April 2013 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Der 1983 geborene Kläger habe im maßgeblichen Zeitraum ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum nicht mehr durch Abgabe einer entsprechenden Nationalitätenerklärung bei der Beantragung seines Inlandspasses abgeben können, da in der Russischen Föderation seit dem 1. Oktober 1997 die Nationalität des Passinhabers nicht mehr in den Inlandspass eingetragen werde. Er habe auch kein Bekenntnis auf vergleichbare Weise abgelegt. Kulturelle Aktivitäten, Vereinsmitgliedschaften und das Befolgen deutscher Traditionen und Bräuche stünden einer Nationalitätenerklärung nicht gleich. Soweit der Kläger erstmals im Klageverfahren vortrage, er habe bei der Beantragung des ersten Inlandspasses ein Formular ausfüllen müssen, in dem die Nationalität einzutragen gewesen sei und er sich mit deutscher Nationalität eingetragen habe, habe er diese Behauptung nicht belegt. Seiner Auffassung, sein Bekenntnis liege in der Angabe der deutschen Volkszugehörigkeit im Formular zum ersten Inlandspass, auch wenn dieses Bekenntnis amtlich nicht mehr registriert sei, sei nicht zu folgen. Denn die bloße Nationalitätenangabe gegenüber einer staatlichen Stelle in einem Formular sei ein bloß interner Vorgang, zumal dann, wenn es sich um eine freiwillige Angabe handele. Den Hilfsbeweisanträgen sei nicht nachzugehen. Der unter Ziffer 1 gestellte Hilfsbeweisantrag stelle einen unzulässigen Ausforschungsbeweisantrag dar. Der unter Ziffer 2 gestellte Hilfsbeweisantrag sei abzulehnen, weil er nicht entscheidungserheblich sei, soweit es um das Beweisthema gehe, ob sich der Kläger in der deutschen Gesellschaft Wiedergeburt mit deutscher Nationalität eingetragen habe, und im Übrigen, weil das Beweisthema nicht bestimmt und klar definiert sei, zu welchen Tatsachen die Zeugen eigene Wahrnehmungen gemacht hätten.
21Zur Begründung der vom Senat zugelassenen Berufung bezieht sich der Kläger auf sein bisheriges Vorbringen.
22Der Senat hat die Berufung durch Beschluss vom 21. Oktober 2015 zurückgewiesen. Zur Begründung hat der Senat ausgeführt, das erforderliche Rechtsschutzinteresse für die vom Kläger erhobene Verpflichtungsklage auf Erteilung eines Aufenthaltsbescheids sei inzwischen entfallen. Auf die dagegen erhobene Beschwerde hat das Bundesverwaltungsgericht die Sache durch Beschluss vom 14. April 2016 - 1 B 3.16 - an das erkennende Gericht zurückverwiesen.
23Der Kläger beantragt,
24das angefochtene Urteil zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundesverwaltungsamts vom 4. November 2011 und seines Widerspruchsbescheids vom 22. Februar 2012 zu verpflichten, ihm einen Aufnahmebescheid zu erteilen,
25hilfsweise,
26zum Beweis dafür, dass er aufgrund der Benutzung der deutschen Sprache mit seiner Mutter und deren Geschwister bereits innerhalb der elterlichen Familie ein Sprachniveau erreicht hatte, das ihn zur Führung eines Gesprächs befähigte, die Einvernahme von Frau K. M1. , T.--ring 27, X. im B. , als Zeugin.
27Die Beklagte beantragt,
28die Berufung zurückzuweisen.
29Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
30E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
31A. Der Senat ist trotz Ausbleibens des Klägers, dessen persönliches Erscheinen er nach § 95 Abs. 1 Satz 1 VwGO angeordnet hatte, nicht gehindert, in der Sache zu entscheiden. Der Kläger war durch seinen im Termin zur mündlichen Verhandlung erschienenen Prozessbevollmächtigten vertreten (§ 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO). Eine Vertagung mit erneuter Anordnung des persönlichen Erscheinens des Klägers musste sich dem Senat nicht aufdrängen. Die Aufklärungspflicht des Gerichts endet dort, wo die Mitwirkungspflicht der Beteiligten beginnt.
32Vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Oktober 1968 ‑ III C 59.68 -, JR 1969, 194 (195); W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 22. Auflage 2016, § 95 Rn. 4.
33(Nur) Wenn das Gericht das persönliche Erscheinen angeordnet hat und der Kläger rechtzeitig einen begründeten Vertagungsantrag stellt, kann sich eine Verpflichtung des Gerichts ergeben, die Sache zu vertagen, um dem Kläger die Möglichkeit zu geben, sich zur Sache zu äußern.
34Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Januar 1961 - III B 289.59 -, NJW 1961, 892; W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 22. Auflage 2016, § 95 Rn. 4.
35Ausgehend hiervon war eine Vertagung nicht erforderlich. Der Kläger ist seinen prozessualen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen. Er ist zum Termin nicht erschienen. Er hat sein Ausbleiben bei Gericht nicht entschuldigt. Sein Prozessbevollmächtigter hat keinen Vertagungsantrag gestellt. Diesem hatte der Kläger nach Erhalt der Ladung mit Email vom 20. Mai 2016 erklärt, er werde erscheinen. Vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung hat er seinen Prozessbevollmächtigten aber weder nochmals kontaktiert noch davon in Kenntnis gesetzt, dass und warum er entgegen seiner Ankündigung nicht am Termin teilnehmen werde.
36B. Die zulässige Berufung ist unbegründet. Der ablehnende Bescheid des Bundesverwaltungsamts vom 4. November 2011 und der Widerspruchsbescheid vom 22. Februar 2012 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
37Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheids.
38Rechtsgrundlage für die Erteilung des Aufnahmebescheids sind die §§ 26 und 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG in der zum Zeitpunkt der Entscheidung des Senats maßgeblichen Fassung des in der Fassung des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2010).
39Vgl. hierzu etwa BVerwG, Urteil vom 22. April 2004 - 5 C 27.02 -, Buchholz 412.3 § 27 BVFG Nr. 11; auch BVerwG, Urteile vom 16. Juli 2015 ‑ 1 C 29.14 -, BVerwGE 152, 283 (294 ff., Rn. 37 ff.), und - 1 C 30.14 -, juris, Rn. 33 ff., wonach (nur) bei der Anwendung des § 15 Abs. 1 BVFG aus Gründen des materiellen Rechts eine andere Rechtslage maßgeblich sein kann.
40Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG wird der Aufnahmebescheid auf Antrag Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich des Gesetzes die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen. Spätaussiedler aus dem hier in Rede stehenden Aussiedlungsgebiet der ehemaligen Sowjetunion kann nach § 4 Abs. 1 BVFG nur sein, wer deutscher Volkszugehöriger ist, die Republiken der ehemaligen Sowjetunion nach dem 31. Dezember 1992 im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen hat und zuvor zu bestimmten Zeiten, die hier nicht im Streit stehen, seinen Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten hatte. Deutscher Volkszugehöriger ist nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG, wer von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt und sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat. Das Bekenntnis auf andere Weise kann insbesondere durch den Nachweis ausreichender deutscher Sprachkenntnisse entsprechend dem Niveau B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen oder durch den Nachweis familiär vermittelter Deutschkenntnisse erbracht werden (§ 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG). Das Bekenntnis zum deutschen Volkstum muss bestätigt werden durch den Nachweis der Fähigkeit, zum Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung über den Aufnahmeantrag zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen zu können (§ 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG).
41Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Der Kläger ist nicht deutscher Volkszugehöriger.
42I. Der Kläger erfüllt das Merkmal der Abstammung i. S. d. § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG. Er stammt von einer deutschen Volkszugehörigen ab. In der im Jahr 1983 ausgestellten Geburtsurkunde des Klägers ist seine Mutter mit deutscher Nationalität eingetragen. Er hat auch den Nachweis nach § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG erbracht, dass er zum Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung in der Lage gewesen ist, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen. Nach dem Ergebnis des am 12. Oktober 2011 bei der Deutschen Botschaft in Moskau durchgeführten Sprachtests war ein Gespräch mit dem Kläger auf Deutsch trotz gelegentlicher Mängel problemlos möglich.
43II. Der Kläger hat kein Bekenntnis zum deutschen Volkstum durch eine Nationalitätenerklärung abgegeben.
441. Bei der Ausstellung seines ersten und seines weiteren Inlandspasses im Jahr 2000 war eine Eintragung der deutschen Nationalität in den Inlandspass nicht mehr möglich. In der Russischen Föderation wird seit dem 1. Oktober 1997 die Nationalität nicht mehr in die Inlandspässe eingetragen.
452. Der Kläger hat seine deutsche Nationalität auch nicht auf einem Antragsformular angegeben.
46a. In der zurzeit der Beantragung des ersten Inlandspasses des Klägers verwandten „Forma 1 P“ war - wie dem Senat aus zahlreichen vertriebenenrechtlichen Verfahren bekannt ist - die Angabe der Nationalität nicht vorgesehen.
47b. Der erst im Laufe des gerichtlichen Verfahrens aufgestellten Behauptung des Klägers, er habe bei der Beantragung seines Inlandspasses eine „Forma Nr. 19“ ausgefüllt, ist nicht nachzugehen. Ein Gericht muss seiner Pflicht zur erschöpfenden Sachverhaltsaufklärung gemäß § 86 Abs. 1 VwGO nicht weiter nachkommen, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die ein anwaltlich vertretener Beteiligter nicht ausdrücklich beantragt und die sich dem Gericht auch nicht aufdrängen muss.
48Vgl. hierzu etwa, BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 2016 - 10 BN 1.15 -, juris, Rn 3, m. w. N.
49So liegt es hier. Der Kläger hat es unterlassen, im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat geeignete Beweisanträge zu stellen (§ 86 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 VwGO). Sein Vorbringen bietet auch keinen Anlass für eine Aufklärung von Amts wegen.
50aa. Die diesbezüglichen Angaben des Klägers sind bereits nicht schlüssig. Im Verwaltungsverfahren war von einer Eintragung seiner Nationalität in eine Forma Nr. 19 (noch) nicht die Rede. Vielmehr hat der Kläger im Rahmen der Anhörung bei der Deutschen Botschaft in Moskau im Oktober 2011 erklärt, es gebe in der Russischen Föderation keine Möglichkeit mehr, sich in amtlichen Dokumenten als Deutscher eintragen zu lassen. Es könne sein, dass er sich beim Besuch des Kollegs in Nowosibirsk als Deutscher habe eintragen lassen. Hätte er tatsächlich einen Nationalitätseintrag in einer „Forma Nr. 19“ angebracht, hätte es nahegelegen, dies – statt der gemachten vagen Angaben über einen möglichen Eintrag seiner Nationalität bei der Schulbehörde – schon im Verwaltungsverfahren zu erklären.
51Weder dem für das Vertriebenenrecht zuständigen Senat noch dem Bundesverwaltungsamt ist zudem eine „Forma Nr. 19“ bekannt. Die Ausführungen des Prozessbevollmächtigten des Klägers, eine solche bisher zweimal gesehen zu haben, hierbei handele es sich um einen Fragebogen, der bei der Passbeantragung eingereicht werden müsse und persönliche Daten enthalte, sind weder substantiiert noch belegt. Der Prozessbevollmächtigte hat weder eine Quelle angegeben, aus der Entsprechendes hervorginge noch konkrete Beispiele aus anderen vertriebenenrechtlichen Mandaten vorgelegt oder benannt. Aus seinem Vortrag ergibt sich auch nicht, dass zu den „persönlichen Daten“ auch die Angabe der Nationalität gehört.
52Abgesehen vom Fehlen eines schlüssigen Vorbringens zu einem angeblichen Nationalitätseintrag in eine Forma Nr. 1 oder Forma Nr. 19 drängt sich eine Beweiserhebung durch Einholung einer diesbezüglichen Auskunft russischer Behörden auch deshalb nicht auf, weil die Beklagte eine über das Auswärtige Amt eingeholte ‑ wenn auch nur informelle - Auskunft vorgelegt hat, wonach der Kläger bei der Beantragung seines ersten und weiteren Inlandspasses am 5. September 2000 in der „Forma 1“ die Nationalität nicht angegeben habe.
53III. Der Kläger hat auch kein Bekenntnis zum deutschen Volkstum auf andere Weise abgelegt.
541. Die in § in § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG genannten Regelbeispiele des Bekenntnisses auf andere Weise erfüllt der Kläger nicht.
55a. Er hat das Bekenntnis nicht durch den Nachweis ausreichender deutscher Sprachkenntnisse entsprechend dem Niveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erbracht (§ 6 Abs. 2 Satz 2 1. Alternative BVFG). Bis zum Termin zur mündlichen Verhandlung hat er - trotz mehrfacher diesbezüglicher Anfragen durch den Senat - kein entsprechendes Zertifikat vorgelegt.
56b. Der Kläger hat auch keinen Nachweis familiär vermittelter Deutschkenntnisse erbracht. Einer Beweiserhebung in Bezug auf dieses Tatbestandsmerkmal bedarf es nicht. Das Vorbringen des Klägers bietet keinen Anlass zur weiteren Sachverhaltsaufklärung. Er hat mit Blick auf seine eigenen widersprüchlichen Angaben schon nicht schlüssig dargelegt, dass ihm seine deutschen Sprachkenntnisse familiär vermittelt worden sind.
57Grundsätzlich hat jeder Beteiligte den Prozessstoff umfassend vorzutragen; das gilt insbesondere für die „in seine eigene Sphäre fallenden Ereignisse“.
58Vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Mai 1984 - 9 C 141.83 -, NVwZ 1985, 36 (37), hinsichtlich des persönlichen Schicksals eines Asylbewerbers; W ‑R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 22. Auflage 2016, § 86 Rn. 11.
59Sind seine Angaben unstimmig und widersprüchlich, braucht das Gericht nicht in weitere Sachverhaltsermittlungen einzusteigen. So muss es – auch substantierten – Beweisanträgen nicht nachgehen, wenn der Kläger entscheidungserhebliche Tatsachen mit unplausibeln Behauptungen darzutun versucht oder die Schilderung seiner persönlichen Erlebnisse unglaubhaft ist.
60Vgl. in diesem Sinne betreffend die Schilderungen von Asylbewerbern: BVerwG, Beschlüsse vom 22. November 1983 - 9 B 1915.82 -, Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 152, S. 14, vom 26. Oktober 1989 - 9 B 405.89 -, Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 212, S. 30, vom 20. Juli 1998 - 9 B 10.98 -, NVwZ-RR 1999, 208; W. ‑ R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 22. Auflage 2016, § 86 Rn. 12.
61So liegt es hier. Die Angaben des Klägers zu den in „seine eigene Sphäre fallenden Ereignissen“ sind widersprüchlich und unschlüssig.
62Bei der Beantragung des Aufnahmebescheids hat er angegeben, er habe die deutsche Sprache von seiner Mutter und anderen Verwandten gelernt. Davon hat er auch anlässlich der Durchführung des Sprachtests im Oktober 2011 gesprochen, hat aber in dem dazu gefertigten Zusatzprotokoll ausdrücklich erklärt, seine deutschen Verwandten hätten mit ihn mit einzelnen Wörtern und Phrasen auf Deutsch angesprochen: Er habe mehr verstehen als sprechen können. Dass seine Schwester besser deutsch spreche, liege daran, dass sie fünf Jahre älter sei als er und noch mit der Großmutter deutsch gesprochen habe, die im Jahr 1985 gestorben sei. Sein Bruder und er hätten früher nur wenig Deutsch sprechen können, aber durch die modernen Kommunikationstechniken gut Deutsch gelernt.
63Der Bruder des Klägers hat sich ausweislich des anlässlich seiner Anhörung im Oktober 2011 erstellten Zusatzprotokolls ähnlich eingelassen und zudem erklärt, der Vater sei Russe. Es sei doch klar, dass in der Familie, bis auf die wenigen Worte, nur russisch gesprochen worden sei. Es seien aber niemals vollständige Sätze gewesen. Dass seine Schwester besser Deutsch spreche, liege daran, dass sie eine Frau sei und Frauen besser Sprachen lernten als Männer.
64Im gerichtlichen Verfahren hat der Kläger diesen Erklärungen entgegenstehende Angaben gemacht. Er hat behauptet, er habe die deutschen Sprachkenntnisse in der Familie erworben. Er habe die Sprache vor allem mit den Onkeln und den Tanten sowie mit der Mutter innerhalb der Familie gesprochen. Wenn innerhalb des eigenen Haushalts gesprochen worden sei, sei überwiegend Deutsch gesprochen worden.
65Der Kläger hat es unterlassen, diesen erheblichen Widersprüchen in seinem Vorbringen, insbesondere in Bezug auf den Umstand, welche Sprache innerhalb der Familie gesprochen worden sei, im Verlaufe des zweitinstanzlichen Verfahrens entgegenzutreten. Zum Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat ist er unentschuldigt nicht erschienen. Weder im Zulassungs- noch im Berufungsverfahren hat er diesen Widersprüchen und Ungereimtheiten etwas entgegengesetzt, was diese hätte auflösen oder auch nur ansatzweise hätte entkräften können.
662. Der Kläger hat nicht dargelegt, dass er das Bekenntnis zum deutschen Volkstum auf andere Weise als durch die in § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG genannten Regelbeispiele abgelegt hätte.
67a. Der Kläger hat durch die Angabe im Zusatzprotokoll im Zusammenhang mit dem am 12. Oktober 2011 durchgeführten Sprachtest, „Vielleicht habe ich mich damals beim Besuch des Kollegs in Nowosibirsk als Deutscher eintragen lassen“, kein Bekenntnis „auf andere Weise“ abgelegt. Denn diese Angabe ist viel zu vage und auch zu keinem Zeitpunkt mit detaillierteren Ausführungen untermauert worden, sodass daraus nicht ansatzweise der Schluss gezogen werden kann, der Kläger habe sich gegenüber der russischen Schulbehörde zum deutschen Volkstum bekannt.
68b. Mit Blick auf die Zugehörigkeit zur deutschen Gesellschaft „Wiedergeburt“ ergibt sich nichts anderes. Auch wenn nach der nunmehr geltenden Fassung des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG das Bekenntnis nicht mehr auf „vergleichbare“, sondern (nur noch) auf „andere“ Weise abgelegt werden muss, entsprechen Aktivitäten für diesen Verein oder in solchen schulischen Veranstaltungen nach Gewicht und Aussagekraft (immer noch) nicht einer Nationalitätenerklärung.
69Vgl. hierzu insoweit ausdrücklich zum Bekenntnis „auf andere Weise“: BVerwG, Urteil vom 13. November 2003 ‑ 5 C 41.03 ‑, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 104, S. 51.
70C. Dem Hilfsbeweisantrag, seine Schwester als Zeugin zu seiner Behauptung zu vernehmen, er habe aufgrund der Benutzung der deutschen Sprache mit seiner Mutter und deren Geschwister bereits innerhalb der elterlichen Familie ein Sprachniveau erreicht, das ihn zur Führung eines Gesprächs befähigt habe, war vor dem Hintergrund der unter B.III.1.b. genannten Gründe nicht nachzugehen.
71D. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 Satz 1 ZPO.
72E. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
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Referenzen
- BVFG § 27 Anspruch 1x
- VwGO § 95 1x
- VwGO § 67 1x
- BVFG § 15 Bescheinigungen 1x
- BVFG § 6 Volkszugehörigkeit 6x
- VwGO § 86 3x
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