Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 14 A 1077/17
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens auf Zulassung der Berufung.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Verfahren auf Zulassung der Berufung auf 15.000,- € festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Das Rubrum war von Amts wegen zu berichtigen, da sich die Anfechtungsklage gegen einen unter dem Behördenkopf der Handwerkskammer Münster erlassenen Bescheid des bei ihr errichteten Meisterprüfungsausschusses richtet. Dieser ist nach § 47 Abs. 1 Satz 2 Handwerksordnung - HwO - eine staatliche Prüfungsbehörde, deren Rechtsträger somit das Land Nordrhein-Westfalen ist, das gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 1, 1. Halbs. der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zu verklagen ist. Dies hat der Kläger auch getan. Der Umstand, dass das Rubrum von dem Verwaltungsgericht fehlerhaft berichtigt und als Beklagter die Handwerkskammer Münster geführt wurde, ist unschädlich und kann dem Kläger nicht entgegen gehalten werden. Das beklagte Land ist trotz der vorgenommenen Rubrumsberichtigung im Prozess ordnungsgemäß vertreten worden, da es in Angelegenheiten der Meisterprüfungsausschüsse durch diese vertreten wird (Nr. 4 des Vertretungserlasses NRW) und die Meisterprüfungsausschüsse durch die zur Geschäftsführung berufenen Handwerkskammern vertreten werden (§ 47 Abs. 2 Satz 2 HwO), wie es hier geschehen ist.
3Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil die von dem Beklagten geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen.
4Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Kein tragender Rechtssatz und keine erhebliche Tatsachenfeststellung des angegriffenen Urteils ist mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt worden. Dies gilt mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen zunächst für das Vorbringen zum richtigen Beklagten.
5Auch das Vorbringen zur fehlenden Unterschrift des dritten Prüfers auf der Dokumentation der praktischen Prüfung begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat nicht hierauf, sondern vielmehr darauf tragend abgestellt, dass die Prüfungsaufgaben der praktischen Prüfung entgegen § 15 Abs. 1 Satz 1 der Meisterprüfungsverfahrensverordnung - MPVerfVO - nicht von allen fünf Mitgliedern des Meisterprüfungsausschusses beschlossen worden sind und dass der Prüfer W. nicht Mitglied des Prüfungsausschusses war und im Vertretungsfall jedenfalls auch an der Beschlussfassung über das Prüfungsergebnis hätte teilnehmen müssen. Diesen tragenden Erwägungen ist der Beklagte nicht entgegen getreten.
6Der Rechtssache kommt auch die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht zu. Die insoweit aufgeworfenen Fragen,
7„ob eine Berufung zum Meisterprüfungsausschuss nach einer Zusammensetzung ausgeschlossen ist, wenn nicht ein Vertretungsfall vorliegt“, und
8„ob ein Verstoß gegen §§ 47, 48 HwO vorliegt, wenn eine größere Anzahl von Bestellbeschlüssen erlassen wird, um die bestellten Prüfer sodann vor den jeweiligen Prüfungen in den Prüfungsausschuss von 5 Mitgliedern zu vermitteln“,
9sind nicht klärungsfähig, da sie sich in einem durchzuführenden Berufungsverfahren mit Blick auf die bereits von dem Verwaltungsgericht festgestellten Verfahrensfehler nicht stellen würden.
10Allerdings geben der Verwaltungsvorgang mit den ‑ über 50 (sic!) zumeist vom 7.10.2010 datierenden ‑ Ernennungen der Mitglieder des Meisterprüfungsausschusses für das Schornsteinfeger-Handwerk durch die Bezirksregierung Münster (unpaginierte Beiakte 2) und die Darstellung der Auswahl des konkret die Prüfung abnehmenden Meisterprüfungsausschusses durch Herrn H. im Erörterungstermin vom 23.3.2017 (Gerichtsakte Bl. 222) Anlass zu folgenden Bemerkungen: Gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 HwO errichtet die höhere Verwaltungsbehörde die Meisterprüfungsausschüsse nach Anhörung der Handwerkskammer und ernennt auf Grund ihrer Vorschläge die Mitglieder und die Stellvertreter. Der Meisterprüfungsausschuss besteht gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 HwO aus fünf (nicht über 50) Mitgliedern, für die Stellvertreter zu berufen sind. Das gilt auch für den Meisterprüfungsausschuss für mehrere Handwerkskammerbezirke nach § 47 Abs. 1 Satz 3 HwO, wie es hier der Fall sein soll. Diese Zahl ist bindend und steht nicht zur Disposition der Behörde.
11Detterbeck, HwO, 4. Aufl., § 48, Rn. 1.
12Sollte wegen eines erhöhten Prüfungsanfalls ein Meisterprüfungsausschuss überlastet sein, steht das Gesetz der Errichtung mehrerer Meisterprüfungsausschüsse für ein Handwerk durch die höhere Verwaltungsbehörde nicht entgegen, wobei dann allerdings klare Zuständigkeitsabgrenzungen festzulegen sind.
13Detterbeck, HwO, 4. Aufl., § 47, Rn. 3; Dietrich in: Schwannecke, Die Deutsche Handwerksordnung, Loseblattsammlung (Stand: Mätz 2016), 610 § 47, Rn. 12.
14Daraus ergibt sich, dass ‑ sollten tatsächlich über 50 Personen zu Mitgliedern des Meisterprüfungsausschusses für das Schornsteinfeger-Handwerk bestellt worden sein ‑ dieser Meisterprüfungsausschuss nicht rechtmäßig besetzt ist. Für eine individuelle Auswahl aus dem Massenernennungspool zur Bestellung eines konkret eine Prüfung abnehmenden Ausschusses durch wen auch immer und nach welchen Kriterien auch immer gibt es keinerlei rechtliche Grundlage. Alleine die höhere Verwaltungsbehörde ist befugt und verpflichtet, Meisterprüfungsausschüsse zu errichten und diese personell zu besetzten.
15Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes.
16Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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Referenzen
- § 47 Abs. 1 Satz 2 Handwerksordnung 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 78 1x
- HwO § 47 4x
- VwGO § 124 2x
- § 15 Abs. 1 Satz 1 der Meisterprüfungsverfahrensverordnung 1x (nicht zugeordnet)
- HwO § 48 2x
- VwGO § 154 1x
- GKG 2004 § 47 Rechtsmittelverfahren 1x