Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 4 A 728/15
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 20.2.2015 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 45.000,00 Euro festgesetzt.
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3 K 9095/13 Düsseldorf
3Beschluss
4In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren
5wegen Zulässigkeit des Betriebs von drei Spielhallen ohne glücksspielrechtliche Erlaunis
6hier: Antrag auf Zulassung der Berufung
7hat der 4. Senat des
8OBERVERWALTUNGSGERICHTS FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN
9am 6.7.2017
10durch
11den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Sarnighausen,
12den Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Blasberg,
13die Richterin am Oberverwaltungsgericht Schnieders
14beschlossen:
15Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 20.2.2015 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf wird abgelehnt.
16Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
17Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 45.000,00 Euro festgesetzt.
18G r ü n d e :
19Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
201. Das Zulassungsvorbringen weckt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Zweifel in diesem Sinn sind anzunehmen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden.
21Vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.6.2000 – 1 BvR 830/00 –, NVwZ 2000, 1163 = juris, Rn. 15.
22Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass für die am 29.11.2012 nach § 33i GewO genehmigten drei Spielhallen im Gebäude C. 4 in T. die einjährige Übergangsfrist nach § 29 Abs. 4 Satz 3 GlüStV gilt und die Klägerin für ihren weiteren Betrieb mit Ablauf des 30.11.2013 neben den Erlaubnissen nach § 33i noch zusätzlich Erlaubnisse nach § 24 Abs. 1 GlüStV benötigt. Diese Einschätzung ist richtig und nicht ernstlich zweifelhaft.
23Seit dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 7.3.2017 ‒ 1 BvR 1314/12 u. a. ‒ ist verfassungsrechtlich geklärt, dass das Verbundverbot mehrerer Spielhallen, die Abstandsgebote des Glücksspielstaatsvertrags und die Überleitungsvorschriften in § 29 Abs. 4 GlüStV verfassungsgemäß sind. Insbesondere durfte der Gesetzgeber für Bestandsspielhallen, die ‒ wie hier ‒ erst nach dem 28.10.2011 eine Spielhallenerlaubnis nach § 33i GewO erhalten haben, eine nur einjährige Übergangsvorschrift vorsehen. Schutzwürdiges Vertrauen stand dem zu diesem Zeitpunkt nicht mehr entgegen, weil sich die Länder bereits im Rahmen der Ministerpräsidentenkonferenz am 6.4.2011 darauf geeinigt hatten, einen Entwurf für einen Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrag zur Anhörung und zur Notifizierung bei der Europäischen Kommission freizugeben. Dieser enthielt einen besonderen Erlaubnisvorbehalt für Spielhallen, Regelungen über ein Abstandsgebot zu anderen Spielhallen und ein Verbundverbot sowie entsprechende Übergangsregelungen. Unter anderem sah er vor, dass Spielhallenerlaubnisse nach § 33i GewO, die nach dem 6.4.2011 erteilt würden, bei einem Verstoß gegen das Verbundverbot ein Jahr nach Inkrafttreten des Staatsvertrags unwirksam werden sollten. Somit waren schon vor dem 28.10.2011 Gesetzesänderungen für die Spielhallenbetreiber in konkreten Umrissen allgemein vorhersehbar, so dass sie nicht mehr darauf vertrauen konnten, das bis dahin geltende Recht werde in Zukunft unverändert fortbestehen.
24Vgl. BVerfG, Beschluss vom 7.3.2017 ‒ 1 BvR 1314/12 u. a. ‒, DVBl. 2017, 697 = juris, Rn. 122 ff., 196 ff., 203 ff.
25Dem nordrhein-westfälischen Landtag wurde dieser Entwurf für einen Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrag bereits am 18.4.2011 zugeleitet, wodurch er in Nordrhein-Westfalen auch über die öffentlich-zugängliche Parlamentsdatenbank allgemein bekannt wurde.
26Vgl. LT-Vorlage 15/580.
27Auch durfte der Gesetzgeber für die Bemessung der Übergangsfrist auf den Zeitpunkt der Erteilung der Erlaubnis nach § 33i GewO abstellen, weil schutzwürdiges Vertrauen der Spielhallenbetreiber in die zukünftige Erteilung der Erlaubnis erst mit der Erteilung der Betriebserlaubnis nach § 33i GewO entstehen konnte, nicht bereits mit der Antragstellung oder der Erteilung der Baugenehmigung.
28Vgl. BVerfG, Beschluss vom 7.3.2017 ‒ 1 BvR 1314/12 u. a. ‒, DVBl. 2017, 697 = juris, Rn. 206 ff.
292. Seit der entsprechenden verbindlichen Klärung durch das hierzu berufene Bundesverfassungsgericht (vgl. Art. 100 Abs. 1 GG, § 31 Abs. 1 BVerfGG) weist der Fall mit Blick auf die hierzu ergangene konträre Rechtsprechung und die Frage, wie eine beabsichtigte Änderung eines Staatsvertrags veröffentlicht werden muss, um eine Vertrauensposition zu zerstören, auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten mehr auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und hat auch keine grundsätzliche Bedeutung mehr (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
30Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
31Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.
32Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.
33Dr. Sarnighausen Dr. Blasberg Schnieders
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- 4 A 728/15 1x (nicht zugeordnet)
- 3 K 9095/13 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 124 3x
- 1 BvR 830/00 1x (nicht zugeordnet)
- NVwZ 2000, 1163 1x (nicht zugeordnet)
- GewO § 33i Spielhallen und ähnliche Unternehmen 5x
- § 29 Abs. 4 Satz 3 GlüStV 1x (nicht zugeordnet)
- § 24 Abs. 1 GlüStV 1x (nicht zugeordnet)
- 1 BvR 1314/12 3x (nicht zugeordnet)
- § 29 Abs. 4 GlüStV 1x (nicht zugeordnet)
- Grundgesetz Artikel 100 1x
- BVerfGG § 31 1x
- VwGO § 154 1x
- §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG 3x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 152 1x
- § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG 1x (nicht zugeordnet)