Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 14 A 1105/18.A
Tenor
Dem Kläger wird Prozesskostenhilfe für das Verfahren zweiter Instanz bewilligt und Rechtsanwalt T. aus C. beigeordnet.
Dem Kläger wird aufgegeben, eine monatliche Rate von 67,- €, fällig zum jeweils ersten eines Monats, beginnend ab dem 1. August 2018, an die Landeskasse zu zahlen.
Gründe:
1Dem Kläger ist für das Verfahren zweiter Instanz Prozesskostenhilfe unter Anordnung von Ratenzahlung zu bewilligen, weil er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nur in Raten aufbringen kann und die Beklagte das Rechtmittel eingelegt hat (§ 166 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - i.V.m. §§ 114 Abs. 1 Satz 1, 119 Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung - ZPO -).
2Der Kläger hat nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen eine Monatsrate von 67,- € aufzubringen. Nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 115 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind von dem nach den Abzügen verbleibenden Teil des monatlichen Einkommens (einzusetzendes Einkommen) Monatsraten in Höhe der Hälfte des einzusetzenden Einkommens festzusetzen; die Monatsraten sind auf volle Euro abzurunden. Der Kläger verfügt über ein einzusetzendes Einkommen von 135,- € monatlich. Er bezieht ein Taschengeld von der D. . GmbH Mitte in I. in Höhe von 304,50 € monatlich und Arbeitslosengeld II vom Jobcenter S. in Höhe von 494,- € monatlich, zusammen 798,50 € monatlich. Hiervon sind nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 a) und Nr. 3 ZPO der Freibetrag für die Partei in Höhe von 481,- € monatlich und die Kosten für seine Unterkunft in Höhe von 182,50 € monatlich abzuziehen, zusammen 663,50 € monatlich.
3Ein Freibetrag nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 b) ZPO ist beim Kläger nicht abzuziehen. Nach dieser Vorschrift ist vom Einkommen bei Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit beziehen, ein Betrag in Höhe von 50 vom Hundert des höchsten Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist, abzuziehen. Der Kläger bezieht jedoch kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit, sondern ein Taschengeld nach § 2 Nr. 4 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes - BFDG -. Eine Erwerbstätigkeit in Sinne des § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 b) ZPO ist eine Tätigkeit, die auf den Erwerb von Einkommen gerichtet ist, um damit den Lebensunterhalt zu bestreiten.
4Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Juli 1994 - 5 C 32.91 -, BVerwGE 96, 246 (248) (zu § 23 Abs. 4 Nr. 1 BSHG F. 1987).
5Der Bundesfreiwilligendienst ist jedoch eine Tätigkeit ohne Erwerbsabsicht. Nach § 2 Nr. 2 BFDG sind Freiwillige im Sinne dieses Gesetzes Personen, die einen freiwilligen Dienst ohne Erwerbsabsicht leisten. Das Taschengeld nach § 2 Nr. 4 BFDG ist demnach kein Entgelt für geleistete Arbeit, sondern eine Anerkennung für den geleisteten freiwilligen Dienst.
6Aus dem Sinn und Zweck des § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 b) ZPO folgt nichts anderes. Der Freibetrag nach dieser Vorschrift soll die Anstrengungsbereitschaft des Rechtsuchenden honorieren, seinen Lebensunterhalt zumindest teilweise durch eigene Erwerbsarbeit zu verdienen. Dieser Zweck lässt sich nicht in gleicher Weise auf das Taschengeld nach § 2 Nr. 4 BFDG übertragen, da der Bundesfreiwilligendienst von vornherein nicht auf die Erzielung von Erwerbseinkommen gerichtet ist.
7Die Beiordnung von Rechtsanwalt T. folgt aus § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 121 Abs. 1 ZPO.
8Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- VwGO § 166 5x
- ZPO § 114 Voraussetzungen 1x
- ZPO § 115 Einsatz von Einkommen und Vermögen 1x
- § 2 Nr. 4 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes 1x (nicht zugeordnet)
- 5 C 32.91 1x (nicht zugeordnet)
- BVerwGE 96, 246 1x (nicht zugeordnet)
- § 23 Abs. 4 Nr. 1 BSHG 1x (nicht zugeordnet)
- BFDG § 2 Freiwillige 3x
- ZPO § 121 Beiordnung eines Rechtsanwalts 1x
- § 80 AsylG 1x (nicht zugeordnet)