Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 1 A 2394/16
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
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G r ü n d e
2Der Antrag hat keinen Erfolg. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war im Falle der Klägerin nicht im Sinne des § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO notwendig.
3Anders als im gerichtlichen Verfahren ist eine anwaltliche Vertretung im Vorverfahren nach der in § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO zum Ausdruck kommenden gesetzgeberischen Einschätzung in der Regel weder üblich noch erforderlich, sondern nur nach den Umständen des Einzelfalles veranlasst. Entscheidend ist, ob sich ein verständiger Widerspruchsführer mit gleichem Kenntnisstand bei der gegebenen Sachlage eines Rechtsanwaltes bedient hätte, weil es ihm nach seinen persönlichen Verhältnissen und wegen der Schwierigkeiten in der Sache nicht zuzumuten war, das Vorverfahren selbst zu führen. So ist die Zuziehung eines Rechtsanwalts nicht notwendig, wenn der Betroffene berufsbedingt mit dem betreffenden Sach- und Rechtsgebiet vertraut ist.
4Vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. Februar 2007 – 6 B 85.06 –, juris, Rn. 4; Sächs. OVG, Beschluss vom 4. Dezember 2008 – 2 E 108/08 –, juris, Rn. 4; Neumann/Schaks in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 162 Rn. 103, jeweils m. w. N.
5Nach diesem Maßstab war die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes oder eines anderen Bevollmächtigten im Vorverfahren hier nicht notwendig.
6Die Klägerin war aufgrund ihrer offenkundigen Fachkunde im öffentlichen Dienstrecht in der Lage, ihre Interessen und Belange im Widerspruchsverfahren selbst zu vertreten. Schon der Auflistung ihrer Publikationen im Internetauftritt der Hochschule ist zu entnehmen, dass die Klägerin (Mit)Autorin zahlreicher Lehrbücher, Kommentierungen und Aufsätze in verschiedenen Bereichen des öffentlichen Dienstrechts ist.
7Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
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Referenzen
- VwGO § 162 2x
- VwGO § 152 1x
- 2 E 108/08 1x (nicht zugeordnet)