Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 12 A 3185/17

Tenor

Die Berufung wird gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zugelassen, weil nach den Darlegungen der Klägerin in der Begründung des Zulassungsantrags die Frage, ob überhaupt und gegebenenfalls in welchen Fallkonstellationen die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO trotz unrichtiger Rechtsmittelbelehrung in einem Widerspruchsbescheid nicht mehr zur Anwendung kommt, näherer Prüfung in einem Berufungsverfahren bedarf.

Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung im Berufungsverfahren vorbehalten.


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