Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 13 A 4599/18.A
Tenor
Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 30. Oktober 2018 wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
1
G r ü n d e :
2Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg.
3Die Kläger haben die zur Begründung ihres Antrags allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG im Hinblick auf die als klärungsbedürftig erachtete Rechtsfrage,
4„inwieweit in Verfahren nach der Dublin III-VO inländische Vollstreckungshindernisse im Sinne der Rechtsprechung des BVerwG zu beachten sind“,
5nicht den sich aus § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG ergebenden Anforderungen entsprechend dargelegt.
6Die Darlegung der Grundsatzbedeutung setzt voraus, dass eine bestimmte, obergerichtlich oder höchstgerichtlich noch nicht hinreichend geklärte und (auch) für die Berufungsentscheidung erhebliche Frage rechtlicher oder tatsächlicher Art herausgearbeitet und formuliert wird; zudem muss angegeben werden, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll. Darzulegen sind die konkrete Frage, ihre Klärungsbedürftigkeit, Klärungsfähigkeit und allgemeine Bedeutung.
7Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13. Juni 2018 – 13 A 2294/17.A –, juris, Rn. 3, vom 14. Juli 2017 – 13 A 1519/17.A – juris, Rn. 6, und vom 8. Juni 2016 – 13 A 1222/16.A – juris, Rn. 4, m.w.N.
8Hieran fehlt es bereits deshalb, weil die Kläger die Entscheidungserheblichkeit der geltend gemachten Rechtsfrage nicht hinreichend dargelegt haben. Wie der Senat bereits mit Beschluss vom 3. Dezember 2018 im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 7 VwGO – 13 B 1738/18.A – ausgeführt hat, ist die durch die Kläger in diesem Zusammenhang angeführte Behauptung eines inlandsbezogenen Abschiebungshindernisses in Folge einer behinderungsbedingten Reiseunfähigkeit des Antragstellers zu 3) nicht hinreichend substantiiert dargetan. Weder aus dem Zulassungsvorbringen selbst, dem im Übrigen keine weiteren Unterlagen beigefügt waren, noch aus dem durch die Antragsteller im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Arztbrief des Evangelischen Krankenhauses C. in J. vom 13. September 2018 ergeben sich ernsthafte Anhaltspunkte für eine behinderungsbedingte Reiseunfähigkeit des Antragstellers zu 3), die erst dann anzunehmen wäre, wenn die konkrete Gefahr bestünde, dass sich der Gesundheitszustand des Antragstellers zu 3) durch die Abschiebung wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern würde, und wenn diese Gefahr nicht durch bestimmte Vorkehrungen ausgeschlossen oder gemindert werden könnte. Sinngemäß gilt dies auch für die angeführte Schwangerschaft der Antragstellerin zu 2), soweit das Zulassungsvorbringen dahin zu verstehen sein sollte, dass sich auch hieraus eine Reiseunfähigkeit ergebe. Weiteres Zulassungsvorbringen hierzu ist ausgeschlossen, nachdem die Frist für die Darlegung der für einschlägig erachteten Zulassungsgründe aus § 78 Abs. 4 Sätze 1 und 4 AsylG mit Ablauf des 10. Dezember 2018 (Montag) verstrichen ist.
9Im Übrigen zeigt das Zulassungsvorbringen auch keinen in der ober- oder höchstgerichtlichen Rechtsprechung bestehenden Klärungsbedarf auf. In der jüngeren Rechtsprechung ist anerkannt, dass es im Rahmen des Verfahrens auf Erlass einer Abschiebungsanordnung gemäß § 34a Abs. 1 AsylG wegen der Zuständigkeit eines anderen Staates nach Maßgabe der Dublin III-VO mit Blick auf den Wortlaut dieser Vorschrift Aufgabe allein des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge ist zu prüfen, ob „feststeht“, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann. Das Bundesamt hat damit sowohl zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse als auch der Abschiebung entgegenstehende inlandsbezogene Vollstreckungshindernisse zu prüfen, so dass daneben für eine eigene Entscheidungskompetenz der Ausländerbehörde zur Erteilung einer Duldung nach § 60a Abs. 2 AufenthG kein Raum verbleibt.
10Vgl. zum Ganzen BVerfG, Beschluss vom 17. September 2014 – 2 BvR 1795/14 –, juris, Rn. 9; Nds. OVG, Beschluss vom 20. Juni 2017 – 13 PA 104/17 –, juris, Rn. 16; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 4. Januar 2017 – 11 S 2301/16 –, juris, Rn. 19; Bay. VGH, Urteil vom 7. April 2016 – 20 B 14.30214 –, juris, Rn. 17; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18. Februar 2016 – 1 A 11081/14 –, juris, Rn. 36; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. Februar 2012 – OVG 2 S 6.12 –, juris, Rn. 4; OVG NRW, Beschluss vom 30. August 2011 – 18 B 1060/11 –, juris, Rn. 4, jeweils m.w.N.
11Ein Klärungsbedarf ergibt sich insbesondere auch nicht aus der durch das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil zum Beleg seiner gegenteiligen Rechtsauffassung angeführten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, die sich allein auf die Benennung des Zielstaats einer Abschiebung in einer vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge verfügten Abschiebungsandrohung bezieht.
12Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Oktober 2012 – 10 B 39.12 –, Buchholz 402.25 § 34 AsylVfG Nr. 11 = juris, Rn. 4.
13Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.
14Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).
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