Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 7 A 2721/17
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000,00 Euro festgesetzt.
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G r ü n d e :
2Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg.
3Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu den geltend gemachten ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
4Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, die angegriffene Baugenehmigung vom 28.4.2016 verstoße nicht gegen nachbarschützende Vorschriften, insbesondere nicht gegen Abstandsrecht oder gegen das planungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme. Diese tragende Begründung wird durch das Vorbringen der Klägerin nicht erschüttert.
5Die Klägerin rügt ohne Erfolg, das ursprüngliche Flachdach habe nicht nur eine andere Nutzung erfahren (früher Gewerbe, jetzt Wohnen), es liege auch eine grenzständige Außenwand der Dachterrasse vor und es werde in voller Geschosshöhe Wohnraum geschaffen; dies löse Abstandflächen aus. Damit verkennt die Klägerin die tragende Erwägung der erstinstanzlichen Entscheidung, in der ausgeführt wird, wegen der gegebenen Bauweise müsse nach § 6 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW (in der bis zum 31.12.2018 gültigen Fassung) ein Abstand nicht eingehalten werden (vgl. Seite 6 unten/7 oben des Urteilsabdrucks). Darauf hat die Beigeladene in ihrer Erwiderungsschrift vom 12.1.2018 zutreffend hingewiesen (vgl. Seite 2 f.).
6Soweit die Klägerin einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot in der fehlenden wechselseitigen Verträglichkeit ihres Hauses und des Hauses der Beigeladenen nach dem Umbau begründet sieht, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Ohne Erfolg rügt sie in diesem Zusammenhang eine Intensivierung der Nutzung insbesondere an Wochenenden. Hierzu kann auf die Erwägungen der Beigeladenen in ihrer Erwiderungsschrift vom 12.1.2018 (Seite 4) verwiesen werden.
7Von dem Vorhaben geht entgegen der Meinung der Klägerin auch keine unzumutbare Wirkung durch die Bausubstanz der Grenzbebauung auf dem Flachdach mit einer 3 m hohen und ca. 2 m breiten Gebäudeaußenwand aus. Soweit die Klägerin wegen der Erweiterung des Gebäudes der Beigeladenen eine Beeinträchtigung der Wohn- und Belichtungssituation insbesondere durch Verschattung geltend macht, hat schon das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass zwar Besonnung, Belüftung und Belichtung durch das Vorhaben nachteilig verändert würden, dennoch aber von keiner unzumutbaren Situation auszugehen sei (vgl. Seite 10 f. des Urteilsabdrucks). Eine solche unzumutbare Situation vermag auch der Senat nicht zu erkennen. In einem bebauten innerstädtischen Wohngebiet müssen Nachbarn grundsätzlich hinnehmen, dass Grundstücke innerhalb des durch das Bauplanungs- und das Bauordnungsrecht vorgegebenen Rahmens baulich ausgenutzt werden und dass es dadurch zu einer gewissen Verschattung des eigenen Grundstücks bzw. von Wohnräumen kommt.
8Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 14.6.2016 - 7 A 1251/15 -, juris.
9Danach führt das Vorbringen der Klägerin auch nicht zu den behaupteten besonderen Schwierigkeiten der Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO.
10Schließlich ist auch die behauptete rechtsgrundsätzliche Bedeutung (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht aufgezeigt.
11Eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung wird nicht benannt. Soweit die Klägerin geltend macht, die Einhaltung nachbarschützender Baurechtsvorschriften durch die Erlaubnisbehörde sowie die Korrektur verletzender Verstöße aufgrund fehlerhafter Genehmigungen durch die Verwaltungsgerichtsbarkeit sei vom Einzelfall ausgehend für die Baurechtsordnung einerseits und für den Drittschutz andererseits vom grundlegendem Wert, ist diesen allgemeinen Formulierungen eine entscheidungs-erhebliche Frage von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung nicht zu entnehmen. Das gleiche gilt für die Erwägung der Klägerin, der Schutz vor der Verletzung von Nachbarrechten habe grundsätzliche Bedeutung für den zu entscheidenden Fall und für die örtliche Baurechtsordnung in einer dicht bebauten Stadt wie Köln.
12Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dass die Beigeladene ihre außergerichtlichen Kosten erstattet bekommt, denn sie hat einen eigenen Antrag gestellt und sich mithin selbst einem Prozessrisiko ausgesetzt (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).
13Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.
14Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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Referenzen
- VwGO § 154 1x
- VwGO § 124 3x
- § 6 Abs. 1 Satz 2 BauO 1x (nicht zugeordnet)
- 7 A 1251/15 1x (nicht zugeordnet)