Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 13 A 3123/17.A
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 9. Oktober 2017 wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe:
1Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
2Die Berufung ist nicht gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG wegen der allein geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.
3Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) erfordert, dass der Rechtsmittelführer eine konkrete Tatsachen- oder Rechtsfrage formuliert und aufzeigt, weshalb diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich und klärungsbedürftig ist. Ferner muss dargelegt werden, weshalb der Frage eine allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt.
4Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Juli 2017 - 13 A 1519/17.A -, juris, Rn. 6, und vom 8. Juni 2016 - 13 A 1222/16.A -, juris, Rn. 4, m. w. N; Bay. VGH, Beschluss vom 6. März 2018 - 20 ZB 17.30931 -, juris, Rn. 4.
5Eine auf die grundsätzliche Bedeutung einer Tatsachenfrage gestützte Grundsatzrüge erfordert darüber hinaus die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen auch einer anderen als der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Würdigung zugänglich sind, etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegenteilige Auskünfte oder abweichende Rechtsprechung. Insoweit ist es Aufgabe des Rechtsmittelführers, durch die Benennung von bestimmten begründeten Informationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Antragsbegründung zutreffend sind, sodass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf.
6Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 29. März 2018 - 19 A 552/17.A -, juris, Rn. 4, vom 22. Januar 2018 - 4 A 2357/16.A -, juris, Rn. 4, und vom 28. August 2017 ‑ 13 A 2020/17.A -, juris, Rn. 22; Bay. VGH, Beschluss vom 14. September 2017 - 11 ZB 17.31124 -, juris, Rn. 3; OVG Sachsen-Anhalt, Be-schluss vom 4. April 2017 - 3 L 69/17 -, juris, Rn. 15; Sächs. OVG, Beschluss vom 1. Juni 2016 - 1 A 291/15.A -, juris, Rn. 4; Hess. VGH, Beschluss vom 1. März 2004 - 6 UZ 2532/02.A -, InfAuslR 2004, 262, juris, Rn. 13.
7Gemessen daran kommt der Frage,
8„ob sich aus einer Verfolgung aufgrund der Bekennung zur Homosexualität ein flüchtlings- und asylrelevanter Verfolgungsgrund im Rahmen eines Asylverfahrens ergeben kann“,
9eine grundsätzliche Bedeutung nicht zu. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, eine direkte staatliche Verfolgung wegen Homosexualität gebe es im Kosovo nicht, auch sei nicht zu erkennen, dass die staatlichen Behörden private Übergriffe auf Homosexuelle förderten oder nur duldeten. Dass gesellschaftliche Diskriminierungen, wie sie zwar weiterhin anzutreffen seien, ein Maß erreichten, dass zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und/oder zur Feststellung von Abschiebungshindernissen führen könnte, sei nicht zu erkennen, da zumindest in der Hauptstadt Pristina auch für Homosexuelle zumutbare Lebensbedingungen herrschten.
10Mit seinem Zulassungsantrag hat der Kläger zwar Erkenntnisquellen benannt, diese aber nicht weiter ausgewertet und insbesondere auch nicht dargelegt, dass ihnen etwas anders als vom Verwaltungsgericht angenommen zu entnehmen ist. Hiervon ist im Übrigen auch nicht auszugehen. Art. 24 der kosovarischen Verfassung verbietet jegliche Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung. Gleichgeschlecht-liche zivile Partnerschaften sind nach der Verfassung erlaubt. Die Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung wird für die Bereiche Beruf, Ausbildung, soziale Sicherheit und Unterkunft durch das Antidiskriminierungsgesetz aus dem Jahre 2004 untersagt. Homosexualität ist zwar in der kosovarischen Gesellschaft vor allem außerhalb der Hauptstadt ein Tabuthema und Personen, die sich offen zu ihrer Homosexualität bekennen würden, müssen damit rechnen, sozial ausgegrenzt zu werden. Dass die staatlichen Behörden, soweit es zu Übergriffen kommt, grundsätzlich weder schutzfähig noch schutzwillig sind, ist nicht festzustellen.
11Vgl. insoweit US Department of State, Country Report on Human Rights Practices for 2017 - Kosovo vom 20. April 2018, S. 29; COMMISSION STAFF WORKING DOCUMENT, Kosovo 2018 Report vom 17. April 2018, COM (2018) 450 final, S. 25 f.; Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Kosovo als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29a AsylG vom 3. März 2018 (Stand Dezember 2017), S. 14; EASO Country of Origin Information Report Kosovo, November 2016, S. 36; Amnesty InternationaI, Diskriminierung von LGBTI-Personen im Kosovo: Verborgene Liebe, vom 28. Dezember 2013; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Kosovo: Homosexualität, vom 21. Dezember 2011; sowie ferner Tiroler Tageszeitung, Onlineausgabe von Mittwoch, 10. Oktober 2018, Homosexuelle im Kosovo demonstrierten für ihre Rechte.
12Dass für den Einzelfall des bereits im Jahr 1992 ausgereisten Klägers etwas anderes gelten könnte, ist nicht ersichtlich und auch nicht vorgetragen worden. Ohnehin würde dies nicht zur Zulassung der Berufung wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung führen.
13Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83 b AsylG.
14Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.
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