Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 6 B 1753/18

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.


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s="absatzLinks">4. Der Senat weist abschließend darauf hin, dass das streitgegenständliche Kriterium nur nicht als zwingendes Anforderungsmerkmal für die Einbeziehung in das Auswahlverfahren ausgestaltet sein darf. Damit ist aber nicht ausgeschlossen, die gewünschten Kenntnisse und Erfahrungen als „weiches“, nicht konstitutives Erfordernis im Rahmen einer Auswahlentscheidung zwischen Bewerbern, die nach ihren dienstlichen Beurteilungen im Wesentlichen gleich geeignet sind, zur Anwendung zu bringen.

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