Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 4 B 954/18

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die teilweise Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 13.6.2018 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500 € festgesetzt.


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atzLinks">die aufschiebende Wirkung der Klage 19 K 2078/18 (VG Gelsenkirchen) gegen Ziffer 3 der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 13.3.2018 wiederherzustellen,

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Es kann dahinstehen, ob im Falle der Bestandsspielhalle der Antragstellerin der formell illegale Betrieb allenfalls dann vorläufig geduldet werden müsse, wenn die materiellen Erlaubnisvoraussetzungen offensichtlich vorlägen.

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