Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 4 A 1145/19
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen beabsichtigten Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 8.3.2019 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Köln wird abgelehnt.
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G r ü n d e :
2Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat keinen Erfolg, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
3Der Kläger hat nicht dargetan, dass einer der in § 124 Abs. 2 VwGO aufgeführten Zulassungsgründe vorliegt. Auch in einem Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Berufungszulassungsverfahren muss selbst bei anwaltlich nicht vertretenen Klägern innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO die Darlegung eines Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 VwGO zumindest in groben Zügen erfolgen,
4an>s="absatzLinks">vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.2.2015 – 5 PKH 12.15 D –, juris, Rn. 2, m. w. N. sowie OVG NRW, Beschluss vom 9.2.2017 – 4 A 427/16 –, juris, Rn. 8,
5worauf der Kläger in der Eingangsverfügung vom 1.4.2019 ausdrücklich hingewiesen worden ist.
6Hiervon ausgehend hat der Kläger in Bezug auf die tragenden Erwägungen des verwaltungsgerichtlichen Urteils keinen Zulassungsgrund auch nur in groben Zügen dargelegt. Insbesondere führt weder sein Vorhalt, die Beklagte sei untätig geblieben und das ganze Verfahren sei unzumutbar, noch die auch in den Eingaben vom 15.3.2019 und 13.5.2019 unter Bezugnahme auf seinen Antrag vom 17.10.2016 enthaltenen Einwände, Kriterien für die Beurteilung des Ausnahmefalles in § 8 HwO seien gesetzlich nicht geregelt und ihm sei als zahlendem Mitglied die Unzumutbarkeit der Meisterprüfung zu bestätigen, auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts. Es hat nicht nur angenommen, dass kein Ausnahmefall vorliege, in dem die Ablegung der Meisterprüfung unzumutbar sei (§ 8 Abs. 1 Satz 2 HwO), sondern darüber hinaus darauf abgestellt, die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach § 8 HwO lägen auch deshalb nicht vor, weil die zur selbständigen Ausübung des von dem Antragsteller zu betreibenden zulassungspflichtigen Handwerks notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten nicht nachgewiesen seien. Abgesehen davon, dass sich aus dem Vorbringen des Klägers keine nachvollziehbaren Gründe entnehmen lassen, aus denen ihm die Ablegung der Meisterprüfung ‒ und nicht nur die Dauer des Verfahrens ‒ im Einzelfall ausnahmsweise möglicherweise unzumutbar sein könnte, hat er das Fehlen eines Nachweises der notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten nicht ansatzweise in Frage gestellt.
7Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
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Referenzen
- HwO § 8 3x
- 4 A 427/16 1x (nicht zugeordnet)