Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 14 A 1720/19.A
Tenor
Die Anträge werden abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
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Gründe:
2Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet, weil der Antrag auf Zulassung der Berufung aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung ‑ VwGO - i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung - ZPO -).
3Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Die von ihm geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor oder werden von ihm nicht genügend dargelegt (§ 78 Abs. 4 Satz 4 des Asylgesetzes - AsylG -).
4Der geltend gemachte Zulassungsgrund eines in § 138 VwGO bezeichneten Verfahrensmangels (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG) in Form der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 138 Nr. 3 VwGO) liegt nicht vor. Das Gebot rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Dabei soll es als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass die zu treffende Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, welche ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Parteien haben. Der Anspruch auf rechtliches Gehör begründet unter dem Gesichtspunkt einer möglichen Überraschungsentscheidung aber keine Pflicht des Gerichts, die Beteiligten vorab auf seine Rechtsauffassung oder die beabsichtigte Würdigung des Sachverhalts hinzuweisen, weil sich die tatsächliche und rechtliche Beurteilung regelmäßig erst auf Grund der abschließenden Würdigung ergibt. Das Recht wird erst dann verletzt, wenn das Gericht ohne vorherigen Hinweis Anforderungen an den Sachvortrag stellt, mit denen auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter - selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen - nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte. Gleiches gilt, wenn das Gericht in seiner Entscheidung auf einen Gesichtspunkt abhebt, mit dem ein sachkundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchte. In beiden Fällen liegt eine unzulässige Überraschungsentscheidung vor.
5Gemessen an diesen Maßstäben kann von einem Gehörsverstoß keine Rede sein. Das Verwaltungsgericht hat den Vortrag des Klägers zu seiner Homosexualität in seiner Entscheidung (dort: S. 8 bis 10) umfassend gewürdigt und im Einzelnen ausgeführt, warum es dem Vorbringen keinen Glauben schenkt. In der mündlichen Verhandlung hatte der Kläger ausführlich Gelegenheit, zu seiner Homosexualität vorzutragen und hat dies auch getan. Der Einzelrichter war nicht verpflichtet, den Kläger darauf hinzuweisen, dass er sein Vorbringen für unglaubhaft erachtet. Ebenso wenig bestand eine Verpflichtung des Einzelrichters, seine bereits gewonnene Überzeugung durch weitere Nachfragen oder eine Vernehmung des von dem Kläger schriftsätzlich benannten Zeugen wieder in Zweifel zu ziehen. Vielmehr oblag es dem Kläger, den Einzelrichter von der Richtigkeit seines Asylvorbringens zu überzeugen und sämtliche verfahrensrechtlich eröffneten und nach Lage der Dinge tauglichen Möglichkeiten auszuschöpfen, um sich selbst rechtliches Gehör zu verschaffen. Der anwaltlich vertretene Kläger hätte hierzu in der mündlichen Verhandlung förmliche Beweisanträge stellen können, die nur durch einen begründeten Beschluss hätten abgelehnt werden können.
6Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine bisher höchstrichterlich nicht beantwortete Rechtsfrage aufwirft, die sich in dem erstrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der einheitlichen Auslegung und Anwendung oder der Fortentwicklung des Rechts der Klärung bedarf, oder wenn sie eine tatsächliche Frage aufwirft, deren in der Berufungsentscheidung zu erwartende Klärung verallgemeinerungsfähige Auswirkungen hat. Verallgemeinerungsfähige Auswirkungen hat die Klärung einer Tatsachenfrage, wenn sich diese Frage nicht nur in dem zu entscheidenden Fall, sondern darüber hinaus auch noch für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft stellt.
7Die von dem Kläger sinngemäß aufgeworfene Frage,
8n>ob ihm im Falle seiner Rückkehr nach Syrien wegen seiner illegalen Ausreise und seiner Homosexualität politische Verfolgung droht,
9ist hinsichtlich der illegalen Ausreise nicht klärungsbedürftig, da sie in der Rechtsprechung des Senats im verneinenden Sinne geklärt ist.
10Vgl. OVG NRW, Urteile vom 21. Februar 2017 ‑ 14 A 2316/16.A ‑, vom 4. Mai 2017 - 14 A 2023/16.A - und vom 3. September 2018 ‑ 14 A 838/18.A ‑, Beschluss vom 22.6.2018 - 14 A 618/18.A -, alle NRWE und juris.
11Hinsichtlich der Homosexualität ist sie nicht klärungsfähig, da sie sich in einem durchzuführenden Berufungsverfahren nicht stellen würde. Denn das Verwaltungsgericht hat nicht festgestellt, dass der Kläger homosexuell ist.
12Im Übrigen wäre die Frage auch nicht klärungsbedürftig, da sie auf der Grundlage des geltenden Rechts ohne weiteres im verneinenden Sinne zu beantworten ist. Das Verwaltungsgericht hat unter Benennung sachverständiger Auskünfte, deren Ergebnis im Übrigen auch von dem Kläger nicht in Abrede gestellt wird, ausgeführt, dass Homosexualität in Syrien nicht ausdrücklich unter Strafe gestellt ist, allerdings unter Art. 520 des Strafgesetzbuches als widernatürlicher Geschlechtsverkehr subsumiert werden könnte, dass jedoch tatsächlich keine Verurteilungen Homosexueller bekannt sind (vgl. 16 f. des Urteils). Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs für die Europäische Union kann das bloße Bestehen von Rechtsvorschriften, nach denen homosexuelle Handlungen unter Strafe gestellt sind, nicht als Maßnahme betrachtet werden, die jemanden in so erheblicher Weise beeinträchtigt, dass der Grad an Schwere erreicht ist, der erforderlich ist, um diese Strafbarkeit als Verfolgungshandlung im Sinne des § 3a AsylG ansehen zu können. Dagegen kann eine solche Strafandrohung für sich alleine eine Verfolgungshandlung darstellen, sofern sie im Herkunftsland, das eine solche Regelung erlassen hat, tatsächlich verhängt wird. Im Rahmen dieser Prüfung müssen die nationalen Behörden ermitteln, ob im Herkunftsland des Antragstellers die in diesen Rechtsvorschriften vorgesehene Freiheitsstrafe in der Praxis verhängt wird.
zRechts">13EuGH, Urteil vom 7.11.2013 - C-199/12 bis 201/12 -, juris, Rn. 55 bis 61 und Leitsatz 2.
14Angesichts der genannten Auskunftslage hat dies das Verwaltungsgericht zutreffend verneint und deshalb einen Anspruch auf Flüchtlingsschutz wegen möglicher Homosexualität des Klägers abgelehnt. Die gegen die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union gerichteten Angriffe des Klägers, die er für "perfide" hält, wecken keine Zweifel an der Richtigkeit der europarechtlichen Rechtsprechung.
15Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.
16Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).
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Referenzen
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- VwGO § 154 1x
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