Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 4 A 3214/17.A
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 22.11.2017 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
1
Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.
2Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG). Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen ist neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der Rechts- bzw. Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht. Eine auf tatsächliche Verhältnisse gestützte Grundsatzrüge erfordert überdies die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder abweichende Rechtsprechung einer unterschiedlichen Würdigung zugänglich sind. Insoweit ist es Aufgabe des Rechtsmittelführers, durch die Benennung von bestimmten begründeten Informationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf.
3Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26.4.2018 – 4 A 869/16.A –, juris, Rn. 4 ff., m. w. N.
4Diesen Darlegungsanforderungen genügt die Antragsbegründung nicht. Die von den Klägern sinngemäß aufgeworfene Frage,
5„ob einer Familie in Pakistan wegen zwei in Deutschland geborenen Kindern in jedem Landesteil Pakistans Verfolgung droht“,
6führt nicht zur Zulassung der Berufung. Die Kläger legen bereits die Klärungsbedürftigkeit der Frage nicht schlüssig dar. Sie gehen selbst nicht davon aus, dass ihnen in Pakistan allein wegen der Geburt der Kläger zu 3. und 4. in Deutschland Verfolgung in Pakistan droht. Zwar hatte der Prozessbevollmächtigte der Kläger zu Beginn der mündlichen Behandlung ausgeführt, die Kläger hätten angegeben, wegen der Geburt der Kinder im Ausland von Verfolgung bedroht zu sein (Protokollabdruck, Seite 2, vorletzter Absatz). Auf Nachfrage stellte der Kläger zu 1. dann aber klar (Protokollabdruck Seite 3, zweiter Absatz): „Schlimm ist nicht, dass die Kinder außerhalb Pakistans, also wie vorliegend in Deutschland geboren worden sind, sondern dass es sich um uneheliche Kinder handelt.“ Die Kläger berufen sich im Zulassungsantrag auch nicht auf Erkenntnisquellen, die auf die Möglichkeit einer Verfolgung allein wegen der Geburt der Kinder im Ausland hinweisen.
7Die weitere sinngemäß aufgeworfene Frage,
8„ob einer Familie in Pakistan mit zwei unehelichen Kindern in jedem Landesteil Pakistans Verfolgung droht“,
9führt mangels Entscheidungserheblichkeit ebenfalls nicht zur Berufungszulassung. Das Verwaltungsgericht ist eigenständig tragend davon ausgegangen, es sei schon nicht ersichtlich, dass die Kinder (die Kläger zu 3. und 4.) unehelich geboren seien, weil die Kläger zu 1. und 2. angegeben hätten, in Pakistan geheiratet zu haben (Urteilsabdruck, Seite 5, vorletzter Absatz). Dem sind die Kläger nicht entgegen getreten.
10Die von den Klägern geltend gemachte Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO) liegt nicht vor.
11Das in Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO verankerte Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Es ist indes grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Gericht diesen Anforderungen genügt. Die Gerichte sind nicht verpflichtet, jedes Vorbringen in den Gründen ausdrücklich zu bescheiden. Deshalb müssen im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist.
12Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17.8.2017 – 4 A 1904/17.A –, juris, Rn. 2 ff., m. w. N.
13Soweit die Kläger geltend machen, das Verwaltungsgericht habe nicht gewürdigt, dass ihnen schon wegen der Geburt der Kläger zu 3. und 4. im Ausland Verfolgung drohe, liegt hierin schon deshalb keine Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil die Kläger, wie ausgeführt, dies schon nicht behauptet haben. Das Vorbringen der Kläger, ihnen drohe in Pakistan Verfolgung, weil es sich um uneheliche Kinder handele, hat das Verwaltungsgericht zur Kenntnis genommen und gewürdigt (Urteilsabdruck Seite 5 f.) Dass es diesen Vortrag auf eine Weise gewürdigt hat, die nicht mit den subjektiven Vorstellungen der Kläger übereinstimmt, führt nicht auf einen Gehörsverstoß.
14Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 Abs. 1 ZPO und § 83 b AsylG.
15Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.
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Referenzen
- VwGO § 108 1x
- ZPO § 100 Kosten bei Streitgenossen 1x
- 4 A 869/16 1x (nicht zugeordnet)
- 4 A 1904/17 1x (nicht zugeordnet)