Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 4 B 691/19.NE

Tenor

Der Vollzug von § 1 der Ordnungsbehördlichen Verordnung vom 29.5.2019 über das Offenhalten von Verkaufsstellen am Sonntag, den 2.6.2019, anlässlich des Straßenmarktes im Bereich der Stadt Zülpich wird bis zur Entscheidung des Rates der Antragsgegnerin über die Genehmigung der Dringlichkeitsentscheidung des Haupt-, Personal- und Finanzausschusses vom 28.5.2019 ausgesetzt. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Beteiligten tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte.

Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.


Gründe:

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1. Der Antrag ist gemäß § 47 Abs. 6 i. V. m. Abs. 1 Nr. 2 VwGO und §§ 109a, 133 Abs. 3 Satz 2 JustG statthaft und auch sonst zulässig. Insbesondere ist die Antragstellerin antragsbefugt (vgl. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO), weil sie geltend machen kann, in eigenen Rechten verletzt zu sein. Hierfür genügt ihr Vortrag, die angegriffene Rechtsverordnung sei mit der Ermächtigungsgrundlage des § 6 Abs. 4, Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LÖG NRW nicht vereinbar. Die gesetzliche Ausgestaltung des Sonntagsschutzes dient auch dem Schutz des Interesses von Vereinigungen und Gewerkschaften am Erhalt günstiger Rahmenbedingungen für gemeinschaftliches Tun und ist in diesem Sinne drittschützend.

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