Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 9 E 264/19
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird geändert.
Der Klägerin wird für das erstinstanzliche Verfahren Prozesskostenhilfe bewilligt.
Gerichtsgebühren für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
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G r ü n d e :
2Die Beschwerde der Klägerin hat Erfolg.
3Der Klägerin ist Prozesskostenhilfe zu bewilligen, weil die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen hierfür dargetan sind, die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht mutwillig erscheint und hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
4Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt für die hinreichende Erfolgsaussicht ist nicht der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, sondern derjenige, in dem das Prozesskostenhilfegesuch Entscheidungsreife erlangt hat.
5Vgl. Neumann / Schaks, in: Sodan / Ziekow, VwGO, 5. Auflage, 2018, § 166 Rdnr. 77 ff. m. w. N.
6Diese Entscheidungsreife ist hier jedenfalls nach Vorlage der vollständigen Prozesskostenhilfeunterlagen durch die Klägerin beim Verwaltungsgericht am 13. Mai 2016 sowie anschließender Stellungnahme der Beklagten zu den Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung der Klägerin in der am 10. Juni 2016 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Klageerwiderung eingetreten.
7Vgl. zum Eintritt der Entscheidungsreife eines Prozesskostenhilfegesuchs: BVerwG, Beschluss vom 12. September 2007 - 10 C 39.07 u.a. -, juris Rdnr. 1, HFR 2009, 933.
8Ausgehend von der verfassungsrechtlichen Vorgabe, dem Unbemittelten einen weitgehend gleichen Zugang zu Gericht wie dem Bemittelten zu ermöglichen, darf die Prüfung der Erfolgsaussichten nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das summarische Verfahren der Prozesskostenhilfe zu verlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Das Prozesskostenhilfeverfahren soll den Rechtsschutz, den der Rechtsstaatsgrundsatz erfordert, nicht ersetzen, sondern zugänglich machen. Die Anforderungen an die hinreichende Erfolgsaussicht dürfen deshalb nicht überspannt werden. Vor diesem Hintergrund muss der Erfolg nicht gewiss sein; es genügt eine gewisse Wahrscheinlichkeit, die bereits gegeben ist, wenn ein Obsiegen ebenso wahrscheinlich ist wie ein Unterliegen.
9Vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. März 1990 - 2 BvR 94/88 -, BVerfGE 81, 347, juris Rdnr. 26.
10Diese Voraussetzungen liegen hier vor, da der Ausgang des erstinstanzlichen Klageverfahrens bei summarischer Prüfung zumindest offen erscheint. Insbesondere die rechtliche Einordnung des Schreibens der Beklagten vom 16. Januar 2012, auf das sich die Klägerin ausdrücklich beruft, und das in den Verwaltungsvorgängen enthaltene, dieses ergänzende Schreiben vom 23. Juli 2012 werfen Fragen auf, die sich nicht ohne weiteres im PKH-Verfahren klären lassen und erst recht nicht eindeutig zu Ungunsten der Klägerin zu beantworten sind. Im Einzelnen gilt Folgendes:
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I. Das Klagebegehren dürfte unter sachdienlicher Würdigung der angekündigten Klageanträge und der eingereichten Klagebegründung sowie der Interessenlage der - nicht anwaltlich vertretenen - Klägerin gemäß § 88 VwGO dahingehend auszulegen sein, dass die Klägerin mit der Formulierung „Eingeklagt wird ... die Einsetzung der ursprünglichen Stundungsvereinbarung vom 16.01.2012“ zumindest auch eine Verurteilung der Beklagten begehrt, eine möglicherweise drohende Vollstreckung rückständiger Grundbesitzabgaben für das Grundstück C. Str. X in E. , rückständiger Hundesteuer sowie jeweils rückständiger Nebenforderungen (Säumniszuschläge, Mahngebühren, Vollstreckungskosten und Auslagen) aufgrund des der Klägerin von der Beklagten mit Bescheid vom 16. Januar 2012 - zu ergänzen wäre: in der Gestalt des Bescheides vom 23. Juli 2012 - gewährten Vollstreckungsaufschubs zu unterlassen.
Der Umstand, dass die Beklagte nach einem Aktenvermerk vom 8. März 2016 selbst davon ausgeht, dass eine Vollstreckung in das Grundstück wegen der vergleichsweise geringen Höhe der Gesamtforderung unverhältnismäßig wäre und eine Vollstreckung im Übrigen, solange die Klägerin nur über ein geringes Arbeitseinkommen und ergänzende Sozialleistungen verfüge, aussichtslos wäre, lässt ein Rechtsschutzbedürfnis für die Klage jedenfalls nicht eindeutig entfallen, zumal die Beklagte nicht zu erkennen gegeben hat, dass sie von einer zwangsweisen Beitreibung der Abgaben unabhängig von dem Ausgang dieses Verfahrens Abstand nimmt. Es spricht zudem Erhebliches dafür, dass der geltend gemachte Unterlassungsanspruch zum Zeitpunkt der Bescheidungsreife des PKH-Gesuchs bestand und im Übrigen auch weiterhin besteht.
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1. Die Beklagte hatte der Klägerin zunächst mit Schreiben vom 16. Januar 2012 mitgeteilt, dass auf deren persönliche Vorsprache am 9. Januar 2012 hin Beitreibungsmaßnahmen bezüglich der rückständigen Grundbesitzabgaben (Grundsteuer B sowie Abfall-, Abwasser- und Straßenreinigungsgebühren) für das Grundstück C. Str. X in E. (sowie der zugehörigen rückständigen Nebenforderungen) bis zur Information der Beklagten durch die Klägerin über das Ergebnis der Prüfung der Klägerin (zur Fachwirtin Public-Relations) vor der IHK im September 2012 eingestellt blieben und die Klägerin zur Tilgung der Rückstände eine monatliche Rate von 10 Euro ab 1. Februar 2012 zahlen solle. Es erscheint nicht fernliegend, in diesem Schreiben die mit einer - wie auch immer rechtlich einzuordnenden - Nebenbestimmung gemäß (§ 12 Abs. 1 Nr. 3 lit. b) KAG NRW i. V. m.) § 120 Abs. 2 AO verbundene Gewährung eines sog. Vollstreckungsaufschubs i. S. d. § 258 AO (bzgl. Grundsteuer B) bzw. i. S. d. §§ 26 und 51 VwVG NRW i. V. m. § 30a ZVG (bzgl. Abfall-, Abwasser- und Straßenreinigungsgebühren) verbunden mit der Gewährung von Ratenzahlungen zu sehen.
Zur Frage, ob § 258 AO auf Kommunalabgaben anwendbar ist, vgl. VG Köln, Beschluss vom 27. März 2015 - 14 L 2004/14 -, juris Rdnr. 19 ff.
17Hierfür spricht schon die an den Wortlaut des § 258 AO deutlich angelehnte Formulierung in dem Schreiben vom 16. Januar 2012: „Beitreibungsmaßnahmen bleiben bis zu diesem Zeitpunkt eingestellt.“ Zudem geht auch die Beklagte in ihren eigenen Schriftsätzen und Stellungnahmen davon aus, dass der Klägerin in der Vergangenheit keine Stundung, sondern lediglich Vollstreckungsschutz gewährt worden ist (vgl. etwa das Schreiben an die Klägerin vom 29. März 2016 und die im gerichtlichen Verfahren vorgelegte Stellungnahme des Steueramtes vom 18. August 2016, S. 3). Der damit gewährte Vollstreckungsaufschub stellt mit der zugleich erfolgten Gewährung von Ratenzahlungen einen Verwaltungsakt i. S. d. (§ 12 Abs. 1 Nr. 3 lit. b) KAG NRW i. V. m.) § 118 Satz 1 AO dar.
18Vgl. hierzu: BFH, Beschluss vom 8. Januar 1998 ‑ VII B 137/97 -, BFH / NV 1998, 686, juris Rdnr. 11 f.; Loose, in: Tipke / Kruse, Loseblattkommentar zur AO / FGO, Stand: Februar 2019, § 258 AO, Rdnr. 14; App / Wettlaufer / Klomfaß, Praxishandbuch Verwaltungsvollstreckungsrecht, 6. Auflage 2019, Kap. 14 Rdnr. 27; Pump, Die Steuer-Warte 2012, 127 ff. und 147 ff.
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2. Die vorstehend dargestellten Regelungsinhalte des Bescheides vom 16. Januar 2012 dürfte die Beklagte danach auf vorherigen Antrag der Klägerin mit Bescheid vom 23. Juli 2012 dahingehend geändert haben, dass sich die Gewährung von Vollstreckungsaufschub und Ratenzahlungen auch auf die rückständige Hundesteuer (sowie die zugehörigen rückständigen Nebenforderungen) bezieht und die monatliche Rate von 10 Euro ab August 2012 aufgeteilt und in Höhe von jeweils 5 Euro auf die beiden Kassenzeichen für die rückständigen Grundbesitzabgaben und die rückständige Hundesteuer verbucht wird. Darüber hinaus enthält der Bescheid aber noch folgenden weiteren Satz: „Sollte sich zukünftig Ihre finanzielle Situation insoweit verbessern, dass eine höhere monatliche Rate gezahlt werden kann, so bitte ich, mich unaufgefordert zu informieren und entsprechende Zahlungen vorzunehmen.“ Mit dieser Formulierung dürfte die Beklagte die ursprünglich mit dem Vollstreckungsaufschub verbundene Nebenbestimmung (Vollstreckungsaufschub und damit verbundene Ratenzahlungen in Höhe von monatlich 10 Euro bis zur Information über das Ergebnis der Prüfung im September 2012) aufgehoben und durch eine andere Nebenbestimmung ersetzt haben. Hiernach hat die Beklagte fortan eine weitere Bescheid-änderung in Form von höheren monatlichen Raten von dem ungewissen Eintritt eines zukünftigen Ereignisses nach bestandener Prüfung (Verbesserung der finanziellen Situation der Klägerin aufgrund beruflicher Tätigkeit) abhängig gemacht hat. Damit dürfte sie selbst von der unbefristeten und unbedingten Fortführung des Vollstreckungsaufschubs gegen - (bei beruflicher Tätigkeit der Klägerin) lediglich der Höhe nach zu ändernde - Ratenzahlungen ausgegangen sein, was sich wohl am ehesten als Widerrufsvorbehalt (§ 120 Abs. 2 Nr. 3 AO) interpretieren ließe. Dieses Auslegungsergebnis dürfte dadurch bestätigt werden, dass die Beklagte - trotz Mitteilung des Prüfungsergebnisses durch die Klägerin im Dezember 2012 - den mit Bescheid vom 16. Januar 2012 in der Gestalt des Bescheides vom 23. Juli 2012 gewährten Vollstreckungsaufschub mit Ratenzahlungen in Höhe von monatlich 10 Euro auch in der Folgezeit fast drei Jahre lang unbeanstandet so praktiziert und erst im September 2015 einer Nachprüfung von Amts wegen unterzogen hat. Dabei heißt es in dem diesbezüglichen Anschreiben der Beklagten an die Klägerin vom 21. September 2015: „…bisher wurde Ihnen aus Rücksichtnahme auf ihre Weiterbildung nunmehr für die Dauer von drei Jahren Vollstreckungsschutz bezüglich Ihrer rückständigen Hundesteuern und Grundbesitzabgaben gewährt und mit Ihnen eine Vereinbarung dahingehend getroffen, dass Sie eine Ratenzahlung in Höhe von lediglich 10 € monatlich auf die Rückstände leisten. … Sie haben mitgeteilt, dass Sie Ihre Ausbildung mittlerweile erfolgreich beendet haben. Daher ist eine Prüfung der Fortführung der Ratenzahlung und der Angemessenheit der Ratenhöhe notwendig. … Ich bitte in diesem Zusammenhang um die Angabe, in welchem Maße Sie Einkünfte aus Ihrer freiberuflichen Tätigkeit erzielen. Eine Fortführung der Vereinbarung mit Ihnen sowie die Vereinbarung einer angemessenen Ratenhöhe mache ich von Ihren Angaben und Ihrer aktuellen wirtschaftlichen Situation abhängig.“ (Unterstreichungen durch den Senat).
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3. Der demnach der Klägerin wohl unbefristet gewährte und ersichtlich nicht nichtige Vollstreckungsaufschub mit Ratenzahlungen in Höhe von monatlich 10 Euro ist auch nicht infolge von Unterbrechungen der monatlichen Zahlungen ohne weiteres entfallen. Zwar sind diesbezügliche Regelungen, etwa durch Verbindung eines Vollstreckungsaufschubs mit einer sog. Verfallklausel als auflösender Bedingung i. S. d. (§ 12 Abs. 1 Nr. 3 lit. b) KAG NRW i. V. m.) § 120 Abs. 2 Nr. 2 AO in der Praxis durchaus geläufig. Eine solche Bedingung, insbesondere eine sog. Verfallklausel, nach der der Vollstreckungsaufschub automatisch erlischt, wenn die Raten nicht, nicht vollständig oder nicht fristgerecht gezahlt werden,
vgl. hierzu: App / Wettlaufer / Klomfaß, Praxishandbuch Verwaltungsvollstreckungsrecht, 6. Auflage 2019, Kap. 14 Rdnr. 28; Pump, Die Steuer-Warte 2012, 127 ff. und 147 ff.,
24ist in den beiden Bescheiden der Beklagten vom 16. Januar und 23. Juli 2012 aber nicht enthalten. Einer ausdrücklichen Verfallklausel hätte es indessen bedurft, weil die bloße Nichterfüllung der Ratenzahlungsverpflichtung durch den begünstigten Steuer- bzw. Abgabenschuldner nicht automatisch zum Ablauf des Vollstreckungsaufschubs führt.
25Vgl. hierzu: BFH, Beschluss vom 8. Januar 1998 ‑ VII B 137/97 -, BFH / NV 1998, 686, juris Rdnr. 12 a. E.
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4. Nach Aktenlage hat die Beklagte den mit diesen beiden Bescheiden gewährten Vollstreckungsaufschub bislang nicht gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 3 lit. b) KAG NRW i. V. m.) §§ 130, 131 AO zurückgenommen oder widerrufen. Insbesondere ist in dem Bescheid der Beklagten vom 7. April 2016, mit dem der Antrag der Klägerin vom 1. Oktober 2015 auf Gewährung einer Stundung der rückständigen Grundbesitzabgaben und Hundesteuern mangels Vorliegens der Voraussetzungen des (§ 12 Abs. 1 Nr. 5 lit. a) KAG NRW i. V. m.) § 222 AO abgelehnt wurde, keine solche Rücknahme bzw. kein solcher Widerruf zu sehen. Denn die Rücknahme bzw. der Widerruf des die Klägerin begünstigenden Vollstreckungsaufschubs mit Ratenzahlungen in Höhe von monatlich 10 Euro würde den besonderen Voraussetzungen von (§ 12 Abs. 1 Nr. 3 lit. b) KAG NRW i. V. m.) § 130 Abs. 2 AO bzw. § 131 Abs. 2 AO unterliegen, welche aber gänzlich andere sind als die Stundungsvoraussetzungen des § 222 AO. Darüber hinaus enthält der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 7. April 2016 auch keine Ermessensausübung der Beklagten, die bei Anwendung der §§ 130, 131 AO jedoch erforderlich wäre.
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II. Die hinreichende Erfolgsaussicht des von der Klägerin in ihrer Klageschrift vom 11. Mai 2016 benannten weiteren Begehrens - Aufhebung des Stundungsablehnungsbescheides der Beklagten vom 7. April 2016 -, das das Verwaltungsgericht nachvollziehbar als Verpflichtungsbegehren ausgelegt hat, bedarf im vorliegenden Prozesskostenhilfeverfahren keiner Prüfung, da sich dieses Begehren jedenfalls nicht streitwerterhöhend auswirken dürfte. Es kann daher hier auch offen bleiben, ob die Stundung der Klägerin angesichts des Umstands, dass die Beklagte ausweislich der Stellungnahme des Steueramtes vom 18. August 2016 auf die Berechnung von Säumniszuschlägen schon seit dem Jahr 2006 verzichtet hat, gegenüber dem bloßen Vollstreckungsschutz einen zusätzlichen rechtlichen Vorteil brächte.
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III. Im Übrigen bestand auch für das auf die Verurteilung der Beklagten zur Vorlage der Kontoauszüge gerichtete weitere Klagebegehren jedenfalls im hier maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfegesuchs der Klägerin Mitte Juni 2016 eine hinreichende Erfolgsaussicht. Denn die von der Beklagten der Klägerin mit Schreiben vom 4. März und 19. April 2016 übersandten Forderungs- und Zahlungsaufstellungen dürften inhaltlich hinter den von der Klägerin mit E-Mails vom 6. und 13. April 2016 (wegen Unsicherheiten über die genaue Höhe der Rückstände) bei der Beklagten angeforderten vollständigen Kontoauszügen zu den beiden die rückständigen Grundbesitzabgaben und Hundesteuern (jeweils einschließlich aller Nebenforderungen) betreffenden Kassenzeichen zurückgeblieben sein. Ob dem Begehren der Klägerin mit den weiteren Angaben in der Stellungnahme des Steueramtes vom 18. August 2016 nebst Anlagen hinreichend Rechnung getragen worden ist, bedarf hier keiner Prüfung, da die Beklagte diese Unterlagen jedenfalls nach dem für die Beurteilung der Erfolgsaussichten maßgeblichen Zeitpunkt nachgereicht hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO und Nr. 5502 der Anlage 1 zum GKG.
33Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
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Referenzen
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