Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 6 B 401/19
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
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G r ü n d e :
2Die zulässige Beschwerde, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO im Rahmen der vom Antragsteller dargelegten Gründe befindet, ist unbegründet.
3Das Verwaltungsgericht hat entschieden, dass dem Antragsteller kein Anordnungsanspruch auf Fortführung des Stellenbesetzungsverfahrens für die Beförderungsplanstelle (A 10) bei der Kreispolizeibehörde E. , für die Polizeikommissar X. vorgesehen war, zusteht. Der Antragsteller habe keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Der Abbruch des Auswahlverfahrens sei rechtmäßig, da er auf einem sachlichen, den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG genügenden Grund beruhe. Es habe kein Bewerber den Erwartungen des Dienstherrn entsprochen. Gegen den ursprünglich vorgesehenen Polizeikommissar X. - dieser weise als einziger Konkurrent eine aktuelle Beurteilung mit der Gesamtnote von 4 Punkten auf - hätten nach erneuter Einleitung eines Disziplinarverfahrens Zweifel an der Beförderungseignung bestanden. Die verbleibenden Kandidaten verfügten alle lediglich über eine aktuelle Beurteilung mit der Gesamtnote von 3 Punkten. Der Antragsgegner habe sich aber dafür entschieden, nur Beamte zu befördern, deren aktuelle Beurteilung mit der Gesamtnote von (mindestens) 4 Punkten abschließe.
4Die mit der Beschwerde gegen diese näher begründeten Feststellungen erhobenen Einwendungen führen zu keiner abweichenden Entscheidung.
5Die Beschwerde macht allein geltend, es liege kein sachlicher Grund für den Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens vor. Denn der Antragsgegner habe das Erfordernis einer auf eine Gesamtnote von (mindestens) 4 Punkten lautenden Beurteilung erst während des Auswahlverfahrens aufgestellt; die ursprüngliche Stellenausschreibung habe dies nicht vorgesehen. Mit diesem Einwand hat sie keinen Erfolg.
6Bleibt eine Beförderungsstelle - wie hier - unverändert bestehen und will der Dienstherr diese unbeschadet einer getroffenen Abbruchentscheidung weiterhin vergeben, hält hierfür aber ein neues Auswahlverfahren für erforderlich, ist - und bleibt - Art. 33 Abs. 2 GG Prüfungsmaßstab für den Abbruch. Die Entscheidung, das in Gang gesetzte Auswahlverfahren abzubrechen, bezieht sich insofern nicht auf Zuschnitt und Gestaltung des Amtes - in solchen Fällen hat der Dienstherr ein weites, dem Anwendungsbereich des Art. 33 Abs. 2 GG vorgelagertes Organisationsermessen -, sondern auf die organisatorische Ausgestaltung seiner Vergabe, die als wesentliche Weichenstellung für die nachfolgende Auswahlentscheidung bereits selbst den Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG Rechnung tragen muss. Deswegen bedarf es in einer solchen Fallgestaltung für die Abbruchentscheidung eines sachlichen Grundes, der den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG genügt.
7Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 10. Mai 2016 - 2 VR 2.15 -, BVerwGE 155 = juris Rn. 16 ff., vom 27. Februar 2014 - 1 WB 7.13 -, BVerwGE 149, 153 = juris Rn. 28; Urteile vom 3. Dezember 2014 - 2 A 3.13 -, BVerwGE 151, 14 = juris Rn. 17 ff. und vom 29. November 2012 - 2 C 6.11 -, BVerwGE 145, 185 = juris Rn. 16 ff.; OVG NRW, Beschlüsse vom 26. April 2018 - 6 B 355/18 -, NWVBl. 2018, 415 = juris Rn. 13, vom 5. Februar 2018 - 1 B 1146/17 -, juris Rn. 10; Hess. VGH, Beschluss vom 5. September 2017 - 1 B 998/17 -, DÖD 2018, 41 = juris Rn. 19.
8Gründe, die mit Art. 33 Abs. 2 GG vereinbar sind, liegen etwa darin, dass kein Bewerber den Erwartungen des Dienstherrn entspricht, etwa weil der einzig für geeignet gehaltene Bewerber nicht mehr zur Verfügung steht.
9an>="absatzLinks">Vgl. BVerwG, Urteile vom 26. Januar 2012 - 2 A 7.09 -, BVerwGE 141, 361 = juris Rn. 27, und vom 29. November 2012 - 2 C 6.11 -, BVerwGE 145, 185 = juris Rn. 17; OVG NRW, Beschlüsse vom 18. August 2016 - 6 B 890/16 -, juris Rn. 6, vom 30. Mai 2017 - 6 B 403/17 -, NVwZ-RR 2017, 924 = juris Rn. 21 f., und vom 15. September 2010 ‑ 6 A 1966/08 -, NVwZ-RR 2011, 65 = juris Rn. 11.
10Unsachlich hingegen sind Gründe für einen Abbruch, die das Ziel verfolgen, einen unerwünschten Kandidaten aus leistungsfremden Erwägungen von der weiteren Auswahl für die Stelle auszuschließen oder einen bestimmten Bewerber bei der späteren Auswahlentscheidung zu bevorzugen.
11Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. November 2012 - 2 C 6.11 -, a. a. O., Rn. 16 ff.; OVG NRW, Beschlüsse vom 30. Mai 2017 - 6 B 403/17 -, a. a. O. Rn. 21, vom 19. August 2014 - 6 A 501/13 ‑, juris Rn. 9.
12Danach ist es nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner entschieden hat, das Auswahlverfahren abzubrechen, nachdem gegen den zunächst ausgewählten Bewerber, Polizeikommissar X. , unter dem 16. Januar 2019 (erneut) ein Disziplinarverfahren eingeleitet wurde und dieser daher (aktuell) als ungeeignet für eine Beförderung angesehen wurde. Keine grundsätzlichen Bedenken ergeben sich daraus, dass der Antragsgegner weiter darauf abgestellt hat, dass sämtliche verbleibenden Konkurrenten nicht in Betracht kommen, weil sie in ihren aktuellen Beurteilungen lediglich ein Gesamtergebnis von 3 Punkten aufweisen; allein der zunächst ausgewählte Polizeikommissar X. hatte 4 Punkte in der Gesamtnote erreicht. Der Antragsgegner knüpft also an die Bewertungen der Beurteilungen und damit an leistungsbezogene Gesichtspunkte an. Unbedenklich ist es daher auch, dass der Antragsgegner kein Anforderungsprofil mit dem Erfordernis einer entsprechenden Mindestnote aufgestellt hatte.
13Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
14Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.
15Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).
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Referenzen
- 6 B 890/16 1x (nicht zugeordnet)
- 6 A 1966/08 1x (nicht zugeordnet)
- 1 B 998/17 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 152 1x
- 1 B 1146/17 1x (nicht zugeordnet)
- 6 A 501/13 1x (nicht zugeordnet)
- §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG 2x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- 6 B 403/17 2x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 146 1x
- 6 B 355/18 1x (nicht zugeordnet)
- § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG 1x (nicht zugeordnet)