Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 1 A 2251/16

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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ass="absatzLinks">1. Bei der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung handelt es sich um eine Sachleistung. Sie ist nach § 30 Abs. 1 Satz 2 SG Bestandteil der Sachbezüge und damit der Besoldung des Soldaten. Die gesundheitsvorbeugenden, ‑erhaltenden und -wiederherstellenden Maßnahmen werden vorrangig von der Bundeswehr mit eigenem Personal, in eigenen Einrichtungen und mit eigenem Material durchgeführt.

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Das vorgeschaltete Genehmigungsverfahren gewährleistet, dass geprüft wird, ob eine Behandlung in eigenen Einrichtungen der Bundeswehr möglich und ob die Durchführung einer (zivilen) fachärztlichen Behandlung medizinisch indiziert ist. Beides kann der betroffene Soldat mangels eigener Sachkunde nicht selbst beurteilen. Weiter trägt es dem schutzwürdigen öffentlichen Interesse Rechnung, dass der Haushalt der Beklagten nicht mit unkalkulierbaren Kosten belastet wird, indem sich Soldaten eigenmächtig in zivile ärztliche Behandlung begeben und erst nachträglich eine Kostenerstattung gegenüber der Bundeswehr geltend machen.

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