Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 13 B 1734/18

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 20. November 2018 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 500.000,00 Euro festgesetzt.


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"absatzLinks">II.

13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 zRechts">30> 31<p class="absatzLinks">zu Recht davon ausgegangen, dass die im Streit stehende Bandbreitenlimitierung für Videostreaming am Maßstab von Art. 3 Abs. 3 VO (EU) 2015/2120 zu messen ist. Dem kann die Antragstellerin nicht mit Erfolg entgegen halten, die Bandbreitenlimitierung sei zwischen ihr und ihren Endkunden vertraglich vereinbart und unterfalle damit ausschließlich Art. 3 Abs. 2 VO (EU) 2015/2120, welcher vertragliche Vereinbarungen über die gewerblichen und technischen Bedingungen und die Merkmale wie Preis, Datenvolumina oder Geschwindigkeit zwischen Anbietern und Endkunden gestatte, soweit sie die Rechte der Endnutzer auf einen diskriminierungsfreien Zugang zum offenen Internet aus Absatz 1 nicht einschränken. Die diesem Argument zugrundeliegende Annahme, beide Bestimmungen enthielten einander ausschließende Anwendungsbereiche in dem Sinne, dass Art. 3 Abs. 2 VO (EU) 2015/2120 umfassend die Zulässigkeit vertraglicher Vereinbarungen zwischen Internetzugangsanbietern und ihren Endkunden regele, während Art. 3 Abs. 3 VO (EU) 2015/2120 nur auf die dann noch verbleibenden vertraglich nicht vereinbarten einseitigen Maßnahmen der Internetzugangsanbieter abziele, überzeugt nicht.

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Vgl. auch Ziffer 89 der BEREC Guidelines on the Implementation by National Regulators of European Net Neutrality Rules vom 30. August 2016, BoR (16) 127.

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"absatzLinks">2. Das Verwaltungsgericht ist auch zutreffend davon ausgegangen, dass die Anrechnung des Datenvolumens für Audio- und Videostreaming der Contentpartner auf das gemäß dem zugrundeliegenden „MagentaMobil“-Tarif inkludierte Datenvolumen bei einer Nutzung im europäischen Ausland bei gleichzeitiger Nichtanrechnung dieses Datenvolumens bei einer Nutzung im Inland gegen Art. 6a VO (EU) 531/2012 verstößt. Für die Prüfung, ob durch einen Roaminganbieter für die Auslandsnutzung eines für das unionsweite Roaming bereitgestellten Sprach-, SMS- und Datenkommunikationsdienstes ein verbotener Roamingaufschlag erhoben wird, kommt es nach Art. 6a VO (EU) 531/2012 grundsätzlich auf einen Vergleich des inländischen Endkundenpreises mit den für die Nutzung im europäischen Ausland erhobenen Entgelten an. Unter einem inl&#228;ndischen Endkundenpreis ist – wie ausgeführt – nach Art. 2 Abs. 2 lit. r) Satz 1 VO (EU) 531/2012 im Regelfall das inländische Endkundenentgelt pro Einheit zu verstehen, das der Roaminganbieter für Anrufe und versendete SMS-Nachrichten (die in verschiedenen &#246;ffentlichen Kommunikationsnetzen im selben Mitgliedstaat abgehen und ankommen) und für die von einem Kunden genutzten Daten berechnet. Für den Fall, dass es kein spezifisches inländisches Endkundenentgelt pro Einheit gibt, ist nach Art. 2 Abs. 2 lit. r) Satz 2 VO (EU) 531/2012 davon auszugehen, dass für den inländischen Endkundenpreis derselbe Mechanismus zur Berechnung des Entgelts angewandt wird, wie wenn der Kunde den Inlandstarif für Anrufe und versendete SMS-Nachrichten (die in verschiedenen 6;ffentlichen Kommunikationsnetzen im selben Mitgliedstaat abgehen und ankommen), sowie für genutzte Daten in seinem Mitgliedstaat nutzen möchte.

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