Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 15 B 815/19

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 453,95 € festgesetzt.


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zLinks">Vgl. jüngst OVG NRW, Beschluss vom 21. Mai 2019 - 15 A 1984/18 -, juris Rn. 11, mit weiteren Nachweisen.

12 13 s="absatzRechts">14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29

nks">Auch der erstmalige Einbau einer aktuellen Standards genügenden Schottertragschicht führt regelmäßig zu einer beitragsfähigen Verbesserung, weil dadurch die Funktionsfähigkeit der Anlage erhöht wird.

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lass="absatzLinks">Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 15. Januar 2018 ‑ 15 B 1489/17 -, juris Rn. 32, vom 26. September 2017 - 15 B 825/17 -, juris Rn. 53, und vom 17. August 2016 - 15 B 652/16 -, juris Rn. 63.

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