Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 6 A 4105/18

Tenor

1. Die Berufung wird hinsichtlich des Zulassungsantrags des beklagten Landes zugelassen.

2. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung wird verworfen.

3. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.


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