Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 3d A 1923/18.O

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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inks">Die Betankung seines privaten Pkw unter Verwendung einer Tankkarte und das Abzeichnen des Tankbelegs stelle einen Betrug im Sinne von § 263 Abs. 1 StGB zu Lasten des Klägers dar. Dabei habe er vorsätzlich und schuldhaft gehandelt, da ihm bewusst gewesen sei, dass er die dienstliche Tankkarte für das Krad NRW 5-687 nicht für die Betankung seines privaten Pkw habe verwenden dürfen.

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Links">Vgl. BGH, Urteil vom 27.09. 2002 – 5 StR 97/02 –, NStZ-RR 2003, 20 = juris Rn. 15.

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="absatzLinks">Nach den vorgenannten Regelungen des LBG NRW bedarf ein Beamter der vorherigen Genehmigung zur Übernahme einer Nebenbeschäftigung gegen Vergütung, zu einer gewerblichen Tätigkeit, zur Mitarbeit in einem Gewerbebetrieb oder zur Ausübung eines freien Berufes. Um eine solche Genehmigung hat sich der Beklagte zu keiner Zeit bemüht, obwohl, wie er selbst in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht eingeräumt hat, die Nebenbeschäftigung in der privaten Werkstatt auch der Gewinnerzielung in kleinem Rahmen diente und daher genehmigungspflichtig war. Das war dem Beklagten auch bewusst, weshalb er vorsätzlich handelte. Anhaltspunkte für eine fehlende Schuldfähigkeit werden von ihm nicht vorgetragen und sind auch aus der Akte für den Senat nicht ersichtlich.

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