Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 3d A 1923/18.O
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Der am 1. November 1958 in C. -S. geborene Beklagte wurde nach Abschluss der 10. Klasse der Hauptschule und gleichzeitigem Erlangen der Fachoberschulreife am 1. Oktober 1974 in den mittleren Polizeivollzugsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen eingestellt. Nach Ernennung zum Polizeioberwachtmeister unter Verleihung der Eigenschaft eines Beamten auf Probe am 26. September 1975 folgten Ernennungen zum Polizeihauptwachtmeister am 23. Januar 1977, zum Polizeimeister am 23. Dezember 1979, zum Polizeiobermeister am 10. Dezember 1981 und zum Beamten auf Lebenszeit am 1. November 1985. Der Beklagte wurde mehrfach befördert, zuletzt am 19. April 2013 zum Polizeihauptkommissar (Besoldungsgruppe A11).
3Seit Anfang 1997 wurde er als Sachbearbeiter Führungsstelle „Innerer Dienst technische Angelegenheiten" [Kraftfahrzeug- und Gerätewart (KuG)] in unterschiedlichen Führungsstellen von Polizeiinspektionen des Polizeipräsidenten Köln eingesetzt, seit dem Jahr 2011 durchgängig in der Polizeiinspektion 4 (PI 4). Am 1. Oktober 2014 vollendete er seine 40jährige Dienstzeit.
4Seine Beurteilungen lagen meist im überdurchschnittlichen Bereich, die letzte dienstliche Beurteilung vom 12. Dezember 2011 bescheinigte, dass Leistung und Befähigung die Anforderungen übertreffen.
5Der Beklagte ist verheiratet und hat drei erwachsene Kinder, von denen ein Sohn noch zu Hause wohnt.
6Er ist mit Ausnahme des hier zu beurteilenden Sachverhalts bisher weder straf- noch disziplinarrechtlich in Erscheinung getreten.
7Im Juni 2015 stellte die Direktion Zentrale Aufgaben, Dezernat ZA 34, des Polizeipräsidiums L. (Fuhrparkmanagement) fest, dass es im Bereich der PI 4 zu nicht nachvollziehbaren Käufen von Schmieröl und Betankungen eines Krades, jeweils unter Nutzung dienstlicher Tankkarten, gekommen war. So war in einem nach Menge und Häufigkeit auffälligen Umfange Schmieröl an Tankstellen mit dienstlichen Tankkarten erworben worden, obwohl die zuständige Kfz-Werkstatt zu diesen Zeiten geöffnet war, so dass deutlich preisgünstigere Motoröle hätten erworben werden können.
8Zudem waren für das Krad NRW 5-687 u.a. am 30. Mai 2015 über 64 Liter Kraftstoff getankt worden, obwohl der Tank des Krades nur 22 Liter fasste. Im Hinblick auf den in vier Fällen auffälligen Erwerb von Motorölen fragte ZA 34 bei der PI 4 nach den Hintergründen an. Als Mitarbeiter der Führungsstelle im Bereich Logistik gab der Beklagte am 10. Juni 2015 eine Stellungnahme zu den angefragten Fällen dahingehend ab, dass er im Zuge der Betankung der Fahrzeuge eine Ölstandskontrolle vorgenommen und ein erhebliches Motoröldefizit festgestellt habe. Da die Fahrzeuge dringend benötigt worden seien, habe er das Motoröl direkt erworben und sei nicht zu der zuständigen Kfz-Werkstatt gefahren. Im Zuge der weiteren Ermittlungen des Dezernats ZA 34 stellte sich dann heraus, dass die Überwachungsaufnahme des Tankvorgangs am 30. Mai 2015 bei der Shell Tankstelle O. Straße 153 in L. noch vorhanden war. Bei der Sichtung der Aufzeichnung am 16. Juni 2016 wurde festgestellt, dass der Beklagte selbst die dienstliche Tankkarte des Krades NRW 5-687 benutzt hatte, um seinen privaten Pkw der Marke Mercedes-Benz zu betanken. Den Tankbeleg über 103,82 Euro hatte der Beklagte mit einem Schriftzug abgezeichnet, der nicht seiner üblichen Unterschrift entsprach. Dem Dienstherrn wurden von der Firma Shell für die Betankung 102,27 Euro in Rechnung gestellt.
9Daraufhin wurde gegen den Beklagten am 17. Juni 2016 ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren (Az. 83 Js 602/15 StA L. ) wegen des Verdachts, dienstliche Tankkarten für die Betankung des privaten Pkw sowie für den Kauf von Motorölen für den privaten Gebrauch verwendet zu haben, eingeleitet.
10Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft L. vom 8. März 2016 wurde dieses gegen Zahlung einer Geldbuße in Höhe von insgesamt 1.400,00 € gemäß § 153a StPO zunächst vorläufig und – nach Zahlung – mit Verfügung vom 21. April 2016 endgültig eingestellt. Das Polizeipräsidium L. hatte der Einstellung zugestimmt.
11Mit Verfügung vom 8. April 2016 leitete das Polizeipräsidium L. ein Disziplinarverfahren gegen den Beklagten wegen des Verdachts der Untreue durch missbräuchliche Nutzung von dienstlichen Tankkarten ein. Ihm wurde insoweit vorgeworfen, am 5. Mai 2014, 20. Februar 2015, 27. April 2015, 9. Mai 2015 und 30. Mai 2015 unberechtigt Tankvorgänge unter Nutzung dienstlicher Krad-Tankkarten vorgenommen und hierdurch einen Schaden in Höhe von insgesamt 358,83 Euro verursacht zu haben.
12Die vom Beklagten am 15., 17. und 27. Oktober 2014 sowie am 27. Januar, 5. Mai, 6. Mai und 13. Mai 2015 getätigten Öl-Ankäufe seien nicht für den dienstlichen, sondern für den privaten Gebrauch erfolgt. Dies ergebe sich daraus, dass die Käufe im Anschluss an Abholfahrten aus der Werkstatt erfolgt seien, weshalb jeder nachvollziehbare Grund für den Kauf entfalle, da in der Werkstatt regelmäßig der Ölstand der Dienstkraftfahrzeuge kontrolliert werde und in einigen der Fälle Ölkontrollen in der Werkstatt kurz vor dem Erwerb der Motoröle dokumentiert seien. Zudem habe es sich bei den vom Beklagten gekauften Motorölen um Hybridöle gehandelt, die sowohl für Benziner als auch für Dieselfahrzeuge genutzt werden könnten, aber für bestimmte Fahrzeugtypen der Dienstwagenflotte nicht verwendbar seien. Einige der erworbenen Öle seien für die angeblich befüllten Fahrzeuge nicht zugelassen. Es ergebe sich ein Schaden des Dienstherrn für nicht dienstlich begründete Öl-Ankäufe in Höhe von 325,86 €.
13Der Beklagte wurde mit Verfügung vom 22. April 2016 vorläufig des Dienstes enthoben. Mit Verfügung vom 25. Mai 2016 wurde die Einbehaltung von 30 v.H. der monatlichen Dienstbezüge angeordnet.
14Im Rahmen seiner Anhörung am 23. Mai 2016 räumte der Beklagte lediglich die Betankung seines privaten Fahrzeugs am 30. Mai 2015 ein. Er habe keine weiteren privaten Betankungen zu Lasten des Dienstherrn vorgenommen. Auch andere Personen hätten grundsätzlich Zugriff auf die Fahrzeugmappen mit den jeweiligen Tankkarten. Er habe auch zu keinem Zeitpunkt dienstlich erworbene Öle, Schmierstoffe oder auch Fahrzeugreinigungsmittel für private Zwecke verwendet. Wegen Zeitdrucks und höheren Arbeitsaufwands im Zusammenhang mit der Vertretung eines Kollegen habe er nach der Feststellung, dass Motoröl nachgefüllt werden müsse, dies unmittelbar selbst vorgenommen, da die Fahrzeuge benötigt worden seien. Dass er sich bei der Motorölsorte möglicherweise mal vergriffen habe, könne er nicht ausschließen.
15Mit Verfügung vom 13. Juli 2016 wurde das Disziplinarverfahren gegen den Beklagten auf den Vorwurf, einer ungenehmigten Nebentätigkeit im Sinne von § 49 Abs. 1 Nr. 2 LBG NRW nachzugehen bzw. nachgegangen zu sein, in der Vergangenheit zeitweise auch während einer Erkrankung, ausgedehnt. Der Vorwurf beruhte auf Folgendem: Der Beklagte betreibt seit 1983 mit einem Freund zusammen eine Kfz-Werkstatt, seit 2009 in einer Garage des Hauses N.--------straße 52 in L. , wo er Reparaturen an Fahrzeugen, vornehmlich seinen eigenen, vornimmt. Für die Garage in der N.--------straße 52 zahlt er einen hälftigen monatlichen Mietanteil i.H.v. 300,00 € und jährliche Nebenkosten i.H.v. rd. 250,00 €. Eine Nebentätigkeitsgenehmigung hat er zu keiner Zeit beantragt. Nach Ansicht des Polizeipräsidiums ergebe sich aus der Höhe des monatlichen Mietzinses, der Größe der Garage und dem in großen Umfang belegten Erwerb von Autozubehörteilen, dass der Beklagte zum Zwecke der Gewinnerzielung eine gewerbliche Autowerkstatt betreibe, in der er nicht nur eigene Fahrzeuge, sondern auch Fahrzeuge von Kollegen und von Dritten repariere bzw. sogar Inspektionen durchf2;hre. Dabei habe er Reparaturarbeiten auch während einer Wiedereingliederung in den Dienst vorgenommen, wie sich aus einer Überweisung für eine Autoreparatur aus Dezember 2015 und einer Reparaturanfrage eines ehemaligen Kollegen zeige.
16Mit Schreiben vom 24. März 2017 wurde dem Beklagten das Ergebnis der Ermittlungen vom 21. März 2017 übersandt und Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben, wovon der Beklagte keinen Gebrauch machte.
17Auf Antrag des Beklagten wurde der Personalrat beteiligt, der keine Stellungnahme abgab.
18Der Kläger hat am 7. August 2017 Disziplinarklage erhoben mit dem Ziel der Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis. Er wirft dem Beklagten vor, durch innerdienstliche Pflichtverstöße gegen seine Dienstpflichten aus § 34 BeamtStG und § 49 LBG NRW verstoßen zu haben. Nach den durchgeführten straf- und disziplinarrechtlichen Ermittlungen sei erwiesen, dass der Beklagte in mindestens fünf Fällen die dienstliche Tankkarte für private Zwecke genutzt und in mindestens sieben Fällen aus Mitteln des Dienstherrn Motoröl für Fahrzeuge erworben habe, obwohl dies dienstlich nicht erforderlich gewesen sei. Die Motivlage für dieses Handeln sei in dem ungenehmigten jahrelangen Betreiben einer privaten Autowerkstatt zu sehen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Klageschrift vom 1. August 2017 Bezug genommen.
19Der Kläger hat beantragt,
20den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen.
21Der Beklagte hat beantragt,
22die Klage abzuweisen,
23hilfsweise,
24auf eine mildere Disziplinarmaßnahme zu erkennen.
25Er hat sich dahingehend eingelassen, am 30. Mai 2015 seinen privaten Pkw mit der dienstlichen Tankkarte betankt zu haben. Er habe weder ausreichend Bargeld noch seine private EC-Karte dabei gehabt und sich dann ganz spontan entschieden, die dienstliche Karte zu verwenden. Warum er sich dann im Nachgang nicht einem Vorgesetzten anvertraut habe, erkläre er sich mit persönlicher Scham und damit, dass ein solches Fehlverhalten nicht seinem persönlichen Wertebild und seinem Verständnis von einem Polizeibeamten entspreche. Eine solche Verfehlung schließe er zukünftig für sich aus. Weitere unberechtigte Tankvorgänge habe er nicht vorgenommen, zudem fehle insoweit jeglicher tatsächliche Beweis dafür, dass er die weiteren vier Tankvorgänge getätigt habe. Eine Zugriffsmöglichkeit auf die jeweilige Tankkarte habe für sämtliche Personen bestanden, die auf der Wache Dienst versehen hätten.
26Hinsichtlich des Erwerbs von Motoröl am 15. und 17. Oktober 2014 schließe er aus, dass diese von ihm ohne tatsächlichen Grund getätigt worden seien. Soweit er Öl angekauft und in eines der in Rede stehenden Fahrzeuge nachgefüllt habe, sei dem im Vorfeld immer eine entsprechende Ölstandskontrolle vorausgegangen, bei der er die Notwendigkeit erkannt habe, Öl entsprechend nachzufüllen. Soweit sich das zu dem Erwerb am 27. Oktober 2014 zugehörige Fahrzeug noch bis zum 29. Oktober 2014 in der Werkstatt befunden habe, schließe er aus, dass er den in Rede stehenden Öl-Ankauf getätigt habe. Allein der Umstand, dass er zu dem betreffenden Zeitpunkt als KuG im Dienst gewesen sei, stelle keinen Nachweis dar. Am 5. und 6. Mai 2015 sowie am 13. Mai 2015 habe er einen zu geringen Ölstand des jeweiligen Dienstfahrzeugs festgestellt und Motoröl erworben. Er könne nicht ausschließen, dass er sich vergriffen und für das betreffende Dienstfahrzeug ungeeignetes Motoröl erworben habe.
27Der Vorwurf, eine ungenehmigte Nebentätigkeit ausgeübt zu haben, sei im Ergebnis berechtigt. Er betreibe bereits seit über 30 Jahren gemeinsam mit einem Freund eine kleine Kfz-Werkstatt, mehr als Hobby. Der Betrieb sei zu keinem Zeitpunkt auf eine Gewinnerzielung ausgerichtet gewesen. Er habe dort auch im Kollegenkreis für „kleines Geld“ und häufig nur kostendeckend Reparaturen und Inspektionen an den Fahrzeugen durchgeführt. Soweit finanziell ein Gewinn erzielt worden sei, habe dieser zu den Arbeitsstunden – die eben mehr Hobby als Arbeit gewesen seien – in keinem Verhältnis gestanden. Gleichwohl könne und solle eine Gewinnerzielung in kleinem Rahmen über den Betrieb dieser Kfz-Werkstatt nicht in Abrede gestellt werden. Sein Hobby mit der „Autoschrauberei“ in der Werkstatt sei hinlänglich auch bei allen Vorgesetzten bekannt gewesen und von diesen über all die Jahre nicht beanstandet worden. Er versehe seit 1974 unbeanstandet seinen Polizeidienst und habe im Oktober 2014 seine vierzigjährige Dienstzeit vollendet. Seine Leistungen und Befähigungen hätten meist im überdurchschnittlichen Bereich gelegen. In der Gesamtbewertung sei hinsichtlich des Dienstvergehens eine Zurückstufung auszusprechen.
28Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten mit der angegriffenen Entscheidung aus dem Beamtenverhältnis entfernt. In tatsächlicher Hinsicht hat es lediglich den Betankungsvorgang am 30. Mai 2015, die Abzeichnung des Tankbelegs durch den Beklagten mit einer Paraphe und den jahrelangen Betrieb einer privaten Kfz-Werkstatt in der N.--------straße 52 in L. gemeinsam mit einem Freund, um dort hin und wieder auch für Kollegen Reparaturen und Inspektionen an Fahrzeugen gegen Entgelt durchzuführen, als bewiesen angesehen.
29inks">Die Betankung seines privaten Pkw unter Verwendung einer Tankkarte und das Abzeichnen des Tankbelegs stelle einen Betrug im Sinne von § 263 Abs. 1 StGB zu Lasten des Klägers dar. Dabei habe er vorsätzlich und schuldhaft gehandelt, da ihm bewusst gewesen sei, dass er die dienstliche Tankkarte für das Krad NRW 5-687 nicht für die Betankung seines privaten Pkw habe verwenden dürfen.
30Hierdurch habe er gegen seine Pflichten zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten nach § 34 Satz 3 BeamtStG sowie ‑ da ihm die Vorteile der Tat selbst zugute kamen – zu uneigennütziger Amtsführung nach § 34 Satz 2 BeamtStG verstoßen. Da er den Betrug zu Lasten seines Dienstherrn mittels der Tankkarte nur aufgrund seiner Stellung als Polizeibeamter habe begehen können, liege eine innerdienstliche Dienstpflichtverletzung vor.
31Der ohne entsprechende Nebentätigkeitsgenehmigung erfolgte Betrieb der privaten Kfz-Werkstatt auch zur Durchführung von Reparaturen und Inspektionen an Fahrzeugen von Kollegen gegen Entgelt stelle ebenfalls eine innerdienstliche Pflichtverletzung dar. Der Beklagte habe hierdurch gegen das Verbot verstoßen, genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten ohne Genehmigung auszuüben (§ 49 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LBG NRW a.F.) und damit gegen die Wohlverhaltenspflicht aus § 34 Satz 3 BeamtStG. Die auf Gewinnerzielung ausgerichtete Betätigung sei genehmigungsbedürftig gewesen, was dem Beklagten als erfahrenem Polizeibeamten auch bewusst gewesen sei.
32Dieses einheitliche Dienstvergehen führe zum Ausspruch der Höchstmaßnahme, da der Beklagte sich im Hinblick auf die Erfüllung grundlegender Dienstpflichten als in so hohem Maße unzuverlässig erwiesen habe, dass er das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren habe. Ausgangspunkt für die Bestimmung der zu verhängenden Disziplinarmaßnahme sei die schwerste Verfehlung, nämlich das Betanken des privaten Pkw auf Kosten des Dienstherrn am 30. Mai 2015. Der Gesetzgeber habe mit der abstrakten Strafandrohung in § 263 BGB, die Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vorsehe, seine Einschätzung zum Unwert eines Verhaltens auch im Hinblick auf einen innerdienstlich begangenen Betrug zum Ausdruck gebracht. Damit reiche der Orientierungsrahmen für die mögliche Disziplinarmaßnahme bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis, denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei dieser bereits eröffnet, wenn ein Beamter innerdienstlich unter Ausnutzung seiner Dienststellung eine Straftat begehe, für die das Strafgesetz als Strafrahmen eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren vorsehe. Dem stehe vorliegend nicht entgegen, dass das Strafverfahren gegen den Beklagten gemäß § 153a StPO gegen Zahlung einer Geldbuße in Höhe von 1.400,00 € eingestellt worden sei. Denn im Disziplinarrecht gehe es um die Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes. Zwar sei der eingetretene Schaden nicht hoch und liege deutlich unter der Grenze von 5.000,00 €, ab der der Gesamtschaden einen Erschwerungsgrund darstelle. Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis sei aber Ausgangspunkt der Maßnahmebemessung, da mehrere Erschwerungsgründe den Beklagten belasteten. So weise sein Fehlverhalten einen engen Bezug zum Kernbereich des ihm übertragenen Aufgabenbereichs als Kraftfahrzeug- und Gerätewart auf. Zudem sei der Dienstherr auf die absolute Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit seiner Beamten im Umgang mit dienstlichen Tankkarten angewiesen, denn eine lückenlose Kontrolle sämtlicher Tankvorgänge sei schon aufgrund der Anzahl der Vorgänge nicht möglich und müsse weitgehend durch Vertrauen ersetzt werden. Ein Polizeibeamter, der – wie der Beklagte – eine ihm dienstlich zugängliche Tankkarte für eine private Betankung nutze, beeinträchtige daher das für die Ausübung seines Berufes erforderliche Vertrauen des Dienstherrn und sein Ansehen in der Öffentlichkeit in besonderem Maße. Er zeige ein so hohes Maß an Pflichtvergessenheit, dass er regelmäßig das Vertrauensverhältnis, das ihn mit seinem Dienstherrn verbindet, zerstöre. Erschwerend sei auch die Paraphierung des Tankbelegs zu werten. Darin sei zwar keine Urkundenfälschung zu sehen. Mit seinem Vorgehen habe der Beklagte aber ersichtlich das Ziel verfolgt, sich der Beweiswirkung des Tankbelegs in Bezug auf seine Person zu entziehen.
33Daneben komme der Ausübung der ungenehmigten Nebentätigkeit kein erhebliches eigenes disziplinarisches Gewicht zu, das erschwerend zu berücksichtigen wäre. Denn die Tätigkeit sei in dem geringen Umfang, der habe festgestellt werden können, genehmigungsfähig gewesen.
34Persönlichkeitsbezogene Milderungsgründe seien auf Seiten des Beklagten nicht gegeben. Eine existenzbedrohende finanzielle Notlage, die Anlass zu der Tat hätte gewesen sein können, sei weder dargelegt noch ersichtlich. Ein freiwilliges Offenbaren des Fehlverhaltens liege ebenfalls nicht vor, da der Beklagte erst nach ihrer Entdeckung und konfrontiert mit den Videoaufzeichnungen die Tat vom 30. Mai 2015 eingeräumt habe. Anhaltspunkte für eine negative Lebensphase seien ebenso wenig vorgetragen oder ersichtlich wie für die Annahme einer Einschränkung der Schuldfähigkeit. Die Tat stelle sich auch nicht als ein einmaliges persönlichkeitsfremdes Handeln in einer besonderen Versuchungssituation dar. Bei der Verwendung der Tankkarte habe es sich nicht um eine situationsbedingte Augenblickstat gehandelt. Vielmehr habe der Beklagte die Karte ausweislich der Videoaufzeichnung, der zur Verdeckung benutzten Paraphe und nach seinem eigenen Bekunden im Rahmen der mündlichen Verhandlung bewusst und geplant zum Bezahlen eingesetzt. Auch die Gesamtwürdigung aller weiteren entlastenden Gesichtspunkte, wie die Einräumung der Tat vom 30. Mai 2015 und die langjährige unbeanstandete Dienstleistung seien nicht geeignet, den Beklagten zu entlasten. Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis sei auch nicht unverhältnismäßig.
35Gegen das am 24. April 2018 zugestellte Urteil wendet sich der Beklagte seiner am 15. Mai 2018 eingegangenen Berufung, die er nach Fristverlängerung bis zum 25. Juni 2018 mit am 22. Juni 2018 beim Verwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet hat. Er ist der Auffassung, die Verhängung der Höchstmaßnahme sei bei Bewertung der Gesamtumstände nicht zwingend, sondern eine Zurückstufung gemäß § 9 LDG NRW geboten und ausreichend. So sei dem Beklagten lediglich ein einzelner eigentlicher Tankvorgang vom 30. Mai 2015 mit einem Schaden von knapp über 100 € vorzuwerfen. Zudem habe die vom Verwaltungsgericht angenommene Nähe zum Aufgabenbereich des Beklagten hinsichtlich der Tankkarte nicht bestanden, da er in seiner Funktion gerade nicht sämtliche Tankkarten der Fahrzeuge in seinem Gewahrsam gehabt habe. Der vom Verwaltungsgericht bemühte Erschwerungsgrund, wonach der Dienstherr auf die absolute Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit seiner Beamten im Umgang mit dienstlichen Tankkarten angewiesen sei, rechtfertige in der konkreten Fallkonstellation nicht die zwingende Annahme eines durchgreifenden Erschwerungsgrundes. Entsprechendes gelte hinsichtlich der Paraphierung des Tankbelegs, bei der er sich nichts gedacht habe.
36Es liege auch eine einmalige persönlichkeitsfremde Tat vor; etwas anderes ergebe sich weder aus dem Video noch aus den Erklärungen des Beklagten in der mündlichen Verhandlung. Im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung aller be- und entlastenden Aspekte sei zudem das Dienst- und Lebensalter des Beklagten mildernd zu berücksichtigen. Dieser habe bis zur Einleitung des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens 41 Dienstjahre mit Beurteilungen im meist überdurchschnittlichen Bereich für seinen Dienstherrn abgeleistet. Dem stünden lediglich die vorgeworfene Nebentätigkeit und der – einmalige – Tankbetrug zu Lasten des Dienstherrn gegenüber. Er habe sein Fehlverhalten reflektiert, bereue sein Verhalten und schäme sich vor sich selbst und den Kolleginnen und Kollegen, die ihm an seiner Wohnanschrift regelmäßig begegnen. Aufgrund dessen sei es im Rahmen der gebotenen disziplinarrechtlichen Maßregelung ausreichend, eine Zurückstufung zu verhängen.
37Der Beklagte beantragt,
38das angefochtene Urteil zu ändern und auf eine mildere Disziplinarmaßnahme zu erkennen.
39Der Kläger beantragt,
40die Berufung zurückzuweisen.
41Er verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung.
42Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der in dem Protokoll der mündlichen Verhandlung im Einzelnen bezeichneten Beiakten, wie sie dem Senat vorgelegen haben, und das Ergebnis der Anhörung des Beklagten Bezug genommen.
43Entscheidungsgründe:
44Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten zu Recht wegen eines sehr schwerwiegenden Dienstvergehens aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Der Beklagte hat durch einen vollendeten Betrug zu Lasten seines Dienstherrn in Tateinheit mit Urkundenfälschung sowie die Ausübung einer Nebentätigkeit ohne erforderliche Genehmigung ein schwerwiegendes innerdienstliches Dienstvergehen begangen, durch das er bei der gebotenen prognostischen Gesamtabwägung das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren hat.
45I.
46In tatsächlicher Hinsicht legt der Senat nach eigener Prüfung die vom Verwaltungsgericht getroffenen Feststellungen (vgl. S. 11 bis S. 15 des Abdrucks des angefochtenen Urteils), denen der Beklagte im Rahmen des Berufungsverfahrens nicht substantiiert entgegen getreten ist, zugrunde und verweist darauf.
471.
48Der Senat sieht es als erwiesen an, dass der Beklagte am 30. Mai 2015 seinen privaten Pkw Mercedes-Benz mit dem amtlichen Kennzeichen X-X XXX bei der Shell Station O1. . 153 in L. mit 64,93 l Superbenzin zu einem Preis von 103,82 € betankt hat. Er legte dabei dem Mitarbeiter der Tankstelle die Tankkarte 8508 vor, die für die Betankung des Polizeikrades mit dem amtlichen Kennzeichen NRW 5-687 vorgesehen war. Ihm war dabei aufgrund der Zweckbestimmung der Tankkarte bewusst, dass er nicht berechtigt war, sein Privatfahrzeug unter Nutzung dieser Karte zu betanken. Bei der Unterzeichnung des Tankbelegs benutzte er nicht seinen Namen und leistete auch nicht seine übliche Unterschrift bzw. Paraphe, sondern unterzeichnete mit einem Schriftzug mit charakteristischen individuellen Merkmalen. Dies wird durch den Inhalt der vorliegenden Akten, u.a. Lichtbilder des Beklagten und die von diesem unterzeichnete Quittung belegt. Die Unterzeichnung der Quittung mit einem Schriftzug, der nicht seiner üblichen Unterschrift oder Paraphe entspricht, hat der Beklagte auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat noch einmal ausdrücklich eingeräumt.
492.
50Ferner betrieb der Beklagte seit Jahren gemeinsam mit einem Freund privat eine Kfz-Werkstatt im Gebäude N.--------straße 3 in L. , wo er unter anderem auch für Kollegen Reparaturen und Inspektionen an Fahrzeugen gegen Entgelt vorgenommen hat, ohne über eine Nebentätigkeitsgenehmigung zu verfügen. Diesen Vorwurf hat der Beklagte sowohl erstinstanzlich als auch im Disziplinarverfahren eingeräumt und insoweit eine Gewinnerzielung in kleinem Rahmen nicht in Abrede gestellt.
513.
52Die dem Beklagten in der Disziplinarklage vorgeworfene Benutzung dienstlicher Tankkarten zur Betankung privater Pkw in vier weiteren Fällen sowie der Ankauf von Motoröl in sieben Fällen sind dagegen nicht erwiesen.
53Ebenso wie das Verwaltungsgericht konnte der Senat nicht die Überzeugung gewinnen, dass vom Beklagten die weiteren Betankungen sowie der mehrfache Erwerb von Motoröl vorgenommen worden sind. Denn der Zugang zu den Tankkarten unterlag keiner Kontrolle, so dass auch andere Personen neben dem Beklagten auf die Tankkarten zugreifen konnten. Hinsichtlich des Ankaufs von Motoröl gilt entsprechendes, soweit der Ankauf durch den Beklagten bestritten worden ist. Im Übrigen sind seine Einlassungen zu den Gründen für den Erwerb von Motoröl nicht zu widerlegen. Insoweit streitet der Grundsatz "in dubio pro reo" für den Beklagten.
54II.
55Durch das vorstehend festgestellte Verhalten hat sich der Beklagte eines schwerwiegenden – einheitlichen – Dienstvergehens gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG schuldig gemacht, dessen Schwere es unter Berücksichtigung seines Persönlichkeitsbildes und des Umfangs der durch den Beklagten hervorgerufenen Vertrauensbeeinträchtigung unausweichlich macht, ihn aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen, weil er das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit unwiederbringlich verloren hat, § 13 Abs. 3 Satz 1 LDG NRW.
561.
57Der dem Beklagten vorzuwerfende Tankvorgang stellt sich als strafbare innerdienstliche Dienstpflichtverletzung dar.
class="absatzRechts">58a)
59Strafrechtlich stellt der Tankvorgang vom 30. Mai 2015 einen Betrug gemäß § 263 Abs. 1 StGB zu Lasten des Klägers dar. Durch die Verwendung der Tankkarte und das Abzeichnen des Tankbelegs hat er bewusst und gewollt den für die Abrechnung der Tankkarten zuständigen Mitarbeiter des Polizeipräsidiums L. über die Voraussetzungen einer Kostentragungspflicht des Dienstherrn und seine Identität als Handelnder hinsichtlich des konkreten Tankvorgangs getäuscht. Daraufhin hat dieser den Rechnungsausgleich veranlasst und davon abgesehen, auf einen Rückgriff beim Beklagten hinzuwirken. Der Beklagte beabsichtigte mit seinem Handeln, sich auf Kosten seines Dienstherrn einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen.
60Ferner fällt dem Beklagten eine Urkundenfälschung dadurch zur Last, dass er bei dem Tankvorgang am 30. Mai 2015 den ihm vorgelegten Tankbeleg, auf dem die Nummer der Tankkarte sowie die Kundennummer des Polizeipräsidiums L. als aus dem Tankvorgang Verpflichteter aufgeführt waren, mit einem Phantasieschriftzug unterzeichnete. Dies führte entgegen seiner Rechtsmeinung zu der für eine Urkundenfälschung erforderlichen Täuschung über die Identität des Ausstellers. Der vom Beklagten angebrachte Schriftzug war individuell und wies hinreichende charakteristische Merkmale auf, um den – vermeintlichen – Urheber zu identifizieren. Es handelte sich nämlich nicht um eine unspezifische Signatur, sondern um mehrere in sich verschlungene Kreise mit einem Anstrich und einem auslaufenden Abstrich, wodurch eine Unterscheidungsmöglichkeit gegenüber anderen Unterschriften gewährleistet war. Einer Lesbarkeit der Unterschrift bedurfte es nicht.
61Vgl. BGH, Urteil vom 27.09.2002 – 5 StR 97/02 -, NStZ-RR 2003, 20 = juris Rdn. 8, 15.
ts">62Diese Unterzeichnung des Belegs führte dazu, dass der Beklagte von sich als Aussteller der Urkunde ablenkte und gegenüber dem Empfänger die Unterzeichnung durch einen anderen zur Benutzung der Tankkarte Berechtigten vortäuschte. Dass der vorgetäuschte Aussteller tatsächlich nicht existierte, steht der Strafbarkeit als Urkundenfälschung nicht entgegen.
63Links">Vgl. BGH, Urteil vom 27.09. 2002 – 5 StR 97/02 –, NStZ-RR 2003, 20 = juris Rn. 15.
64Der Beklagte verfolgte mit seinem Vorgehen nach Überzeugung des Senats das Ziel, sich der Beweiswirkung des Tankbelegs in Bezug auf seine Person zu entziehen. Eine andere Erklärung ist nicht ersichtlich. Auch der Beklagte konnte nicht erläutern, welchen – anderen – Grund die Unterzeichnung mit einem anderen als dem von ihm gewöhnlich genutzten Schriftzug – die er ausdrücklich eingeräumt hat – hatte. Daher ist auch die erforderliche Täuschungsabsicht gegeben.
65Vgl. BGH, Beschluss vom 21.03.1985 – 1 StR 520/84 –, BGHSt 33, 159 = juris Rn. 8.
66Insofern kommt es nicht entscheidend darauf an, ob der Tankstellenmitarbeiter, der die vom Beklagten gefälschte Tankquittung entgegennahm, sich überhaupt eine Vorstellung über den Aussteller machte und diese für sein Verhalten von Bedeutung war. Die Tankquittung wurde von der Tankstelle im Zuge der vereinbarten Abrechnung an das Polizeipräsidium weitergeleitet und war dort für die weitere Abwicklung, insbesondere die Prüfung der Ordnungsgemäßheit des Erstattungsbegehrens der Tankstelle von Bedeutung. Das war dem Beklagten bekannt. Der Senat ist davon überzeugt, dass er mit der Leistung der Phantasieunterschrift verhindern wollte, dass er als deren Urheber erkannt wurde und in der Folge möglicherweise Regressforderungen ausgesetzt war.
67b)
68Mit der Begehung der vorgenannten Straftaten verstieß der Beklagte gegen seine Pflichten zu innerdienstlichem achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 34 Satz 3 BeamtStG) sowie – da die Tatvorteile ihm selbst zugute kamen - zu uneigennütziger Amtsführung (§ 34 Satz 2 BeamtStG).
69Der dem Beklagten zur Last fallenden eigennützige Tankvorgang ist als innerdienstliche Verfehlung anzusehen. Die Unterscheidung zwischen inner- und außerdienstlicher Pflichtverletzung im Sinne von § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG beruht nicht auf der Zufälligkeit räumlicher oder zeitlicher Beziehung eines Verhaltens zur Dienstausübung. Entscheidend für die rechtliche Einordnung eines Verhaltens als innerdienstliche Pflichtverletzung ist vielmehr dessen kausale und logische Einbindung in ein Amt und die damit verbundene dienstliche Tätigkeit.
70Vgl. hierzu BVerwG, Urteile vom 25.08.2009 – 1 D 1.08 –, Buchholz 232.0 § 77 BBG 2009 Nr. 1 = juris Rn. 54 m.w.N., vom 18.06.2015 – 2 C 9.14 –, BVerwGE 152, 228 = juris Rn. 10, und vom 10.12.2015 – 2 C 50.13 –, NVwZ-RR 2016, 421 = juris Rn. 29.
71Eine derartige Einbindung ist hier festzustellen. Dem Beklagten war aufgrund seiner Stellung als Polizeibeamter sowie Fahrzeug- und Gerätewart der Zugriff auf die Tankkarten aufgrund des mit seiner Dienststellung verbundenen Zugangs zu den Polizeifahrzeugen und seiner Kenntnisse über Aufbewahrung und Nutzung der Karten möglich.
72Er handelte auch schuldhaft. Anhaltspunkte für eine fehlende Schuldfähigkeit auf Seiten des Beklagten werden weder von ihm vorgetragen, noch sind sie sonst aus der Akte ersichtlich.
732.
74Mit der Reparatur bzw. der Durchführung von Inspektionen der Fahrzeuge von Kollegen gegen Entgelt in der privaten Werkstatt in der N.--------straße 52 in L. hat der Beklagte über Jahre hinweg ebenfalls seine Dienstpflichten verletzt.
75a)
76Er hat hierdurch gegen das Verbot des § 49 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LBG NRW a.F., jetzt § 49 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LBG NRW, verstoßen, genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten ohne Genehmigung auszuüben. Zugleich ist hierin ebenfalls ein Verstoß gegen die innerdienstliche Wohlverhaltenspflicht aus § 34 Satz 3 BeamtStG zu sehen.
77="absatzLinks">Nach den vorgenannten Regelungen des LBG NRW bedarf ein Beamter der vorherigen Genehmigung zur Übernahme einer Nebenbeschäftigung gegen Vergütung, zu einer gewerblichen Tätigkeit, zur Mitarbeit in einem Gewerbebetrieb oder zur Ausübung eines freien Berufes. Um eine solche Genehmigung hat sich der Beklagte zu keiner Zeit bemüht, obwohl, wie er selbst in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht eingeräumt hat, die Nebenbeschäftigung in der privaten Werkstatt auch der Gewinnerzielung in kleinem Rahmen diente und daher genehmigungspflichtig war. Das war dem Beklagten auch bewusst, weshalb er vorsätzlich handelte. Anhaltspunkte für eine fehlende Schuldfähigkeit werden von ihm nicht vorgetragen und sind auch aus der Akte für den Senat nicht ersichtlich.
78b)
79Die Ausübung der Nebentätigkeit stellt sich als innerdienstlich dar, da sie unmittelbar mit der dienstlichen Tätigkeit des Beklagten verknüpft war und ihre Eigenschaft als Nebentätigkeit gerade aufgrund der Dienststellung des Beklagten erlangte.
80Vgl. BVerwG, Urteile vom 08.09.2004 – 1 D 18.03 –, juris Rn. 57 und vom 06.06.2007 – 1 D 8.06 – juris Rn. 19, sowie Senat, Urteil vom 10.05.2017 – 3d A 971/15.O –, juris, Rdn. 93 m.w.N.
81III.
82Der Beklagte ist aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen, weil er bei prognostischer Bewertung unter Berücksichtigung sämtlicher be- und entlastenden Umstände des Falles durch das Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren hat, § 13 Abs. 3 Satz 1 LDG NRW.
83Die Auswahl der im Einzelfall erforderlichen Disziplinarmaßnahme richtet sich gemäß § 13 Abs. 2 Sätze 1 bis 3, Abs. 3 Satz 1 LDG NRW nach der Schwere des Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten und des Umfangs der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung. Dazu sind die genannten Bemessungskriterien mit dem ihnen im Einzelfall zukommenden Gewicht zu ermitteln und in die Entscheidung einzustellen, um dem im Disziplinarverfahren geltenden Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Übermaßverbot) zu genügen. Die Disziplinarmaßnahme muss unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen.
84Vgl. entsprechend zu § 13 BDG BVerwG, Urteile vom 25.07.2013 – 2 C 63.11 –, BVerwGE 147, 229 = juris Rn. 13 m.w.N, vom 27.02.2014 – 2 C 1.13 –, BVerwGE 149, 177 = juris Rn. 16 f. und vom 18.06.2015 – 2 C 9.14 –, BVerwGE 152, 228 = juris Rn. 26 sowie Beschluss vom 04.04.2019 – 2 B 32.18 –, juris Rn. 13.
85Gemäß § 13 Abs. 3 Satz 1 LDG NRW ist ein Beamter aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen, wenn er das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat. Dies ist anzunehmen, wenn aufgrund der prognostischen Gesamtwürdigung auf der Grundlage aller im Einzelfall bedeutsamen be- und entlastenden Gesichtspunkte der Schluss gezogen werden muss, der Beamte werde auch künftig in erheblicher Weise gegen Dienstpflichten verstoßen oder die durch sein Fehlverhalten herbeigeführte Schädigung des Ansehens des Berufsbeamtentums sei bei einer Fortsetzung des Beamtenverhältnisses nicht wieder gutzumachen. Das ist hier der Fall.
861. Fallen einem Beamten mehrere Pflichtverletzungen als einheitliches Dienstvergehen zur Last, so richtet sich die Bestimmung der zu verhängenden Disziplinarmaßnahme in erster Linie nach der schwersten Verfehlung.
87Vgl. BVerwG, Urteil vom 23.02.2005 – 1 D 1.04 –, juris Rn. 113.
88Das ist hier die Betankung des privaten Pkw auf Kosten des Dienstherrn am 30. Mai 2015 durch den Beklagten.
892.
90Für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme im Sinne des § 5 Abs. 1 LDG NRW ist die Schwere des Dienstvergehens nach § 13 Abs. 2 Satz 1 LDG NRW maßgebendes Bemessungskriterium. Bei der Auslegung des Begriffs "Schwere des Dienstvergehens" ist maßgebend auf das Eigengewicht der Verfehlung abzustellen. Hierfür können bestimmend sein objektive Handlungsmerkmale (insbesondere Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzung, z.B. Kern- oder Nebenpflichtverletzung, sowie besondere Umstände der Tatbegehung, z.B. Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens), subjektive Handlungsmerkmale (insbesondere Form und Gewicht der Schuld des Beamten, Beweggründe für sein Verhalten) und unmittelbare Folgen des Dienstvergehens für den dienstlichen Bereich und für Dritte (z.B. materieller Schaden). Das Dienstvergehen ist nach der festgestellten Schwere einer der im Katalog des § 5 LDG NRW aufgeführten Disziplinarmaßnahmen zuzuordnen. Davon ausgehend kommt es darauf an, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Maßnahme geboten ist.
91Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juli 2011 – 2 C 16.10 –, BVerwGE 140, 185 = juris Rn. 29.
92Das von dem Beklagten begangene Dienstvergehen wiegt so schwer, dass die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis indiziert ist.
93a)
94Bei der disziplinaren Maßnahmebemessung ist nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts –
95BVerwG, Urteil vom 10.12.2015 – 2 C 6.14 –, NVwZ 2016, 772 = juris Rn. 17 m.w.N. sowie Beschlüsse vom 05.07.2016 – 2 B 24.16 – juris Rn. 14 und vom 28.08.2018 – 2 B 5.18 – juris Rn. 18.
96der sich der Senat angeschlossen hat, auch bei einem innerdienstlichen Dienstvergehen, das ein strafbares Verhalten zum Gegenstand hat, für die Bestimmung der Schwere des Fehlverhaltens auf den gesetzlichen Strafrahmen zurückzugreifen, weil der Gesetzgeber mit der Strafandrohung seine Einschätzung zum Unwert eines Verhaltens verbindlich zum Ausdruck gebracht hat.
97Der Beklagte hat innerdienstlich einen Betrug sowie eine Urkundenfälschung begangen. Dabei handelt es sich um Straftaten, die das Gesetz mit bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe bedroht. Damit ist die disziplinarrechtliche Ahndung bis hin zur disziplinaren Höchstmaßnahme eröffnet.
98Vgl. BVerwG, Urteil vom 10.12.2015 – 2 C 50.13 –, NVwZ-RR 2016, 421 = juris Rn. 15 und 22; Beschluss vom 21.06.2017 – 2 B 83.16 –, juris Rn. 7.
99b)
100Das Dienstvergehen des Beklagten ist bei Bewertung seiner Einzelumstände von solchem Gewicht, dass dieser Orientierungsrahmen vollständig auszuschöpfen ist. Die Schwere des Vergehens des Beklagten indiziert dessen Entfernung aus dem Beamtenverhältnis.
101aa)
102Ein Beamter, der seinen Dienstherrn zur eigenen Bereicherung durch eine betrügerische Handlung schädigt, begeht ein schwerwiegendes Dienstvergehen.
103(1)
104Der Dienstherr kann seine Bediensteten nicht auf Schritt und Tritt kontrollieren. Für eine effiziente Aufgabenerfüllung ist er darauf angewiesen, ihnen Vertrauen entgegenzubringen. Ein Beamter, der dies ausnutzt, um sich zu bereichern, belastet das unverzichtbare Vertrauen seines Dienstherrn und der Allgemeinheit in die ordnungsgemäße und uneigennützige Aufgabenwahrnehmung empfindlich. Wegen der bei derartigen Delikten gegebenen Bandbreite möglicher Begehungsformen sieht die Rechtsprechung hier allerdings seit jeher keine regelmäßig zu verhängende Disziplinarmaßnahme vor. Die neuere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, das insbesondere bei „Zugriffsdelikten“ die Höchstmaßnahme nicht mehr als regelmäßig zu verhängende Disziplinarmaßnahme ansieht –
105vgl. BVerwG, Urteil vom 10.12.2015 – 2 C 6.14 –, NVwZ 2016, 772 = juris Rn. 17 –
106hat insofern keine Änderung gebracht. Vielmehr waren und sind die Umstände des Einzelfalles für die Maßnahmebemessung ausschlaggebend. Der Beamte ist aus dem Dienst zu entfernen, wenn eine Gesamtbetrachtung der be- und entlastenden Umstände den Schluss rechtfertigt, der Beamte habe das Vertrauen endgültig verloren. Von Bedeutung für die Tatschwere sind dabei unter anderem Anzahl und Häufigkeit der Tathandlungen, die Höhe des Gesamtschadens, eine eventuelle missbräuchliche Ausnutzung der dienstlichen Stellung oder dienstlich erworbener Kenntnisse sowie die Frage, ob die Tathandlung im Zusammenhang mit weiteren Verfehlungen von erheblichem disziplinarischen Eigengewicht, z.B. mit Urkundenfälschungen, steht.
107(2)
108Dem Beklagten fallen eine eigennützige Betankung sowie die Abzeichnung einer Rechnung, mit der diese Betankung abgerechnet worden ist, zur Last. Der angerichtete Schaden bei dem Kläger besteht darin, dass ihm für den Wert der vom Beklagten privat getankten 64,93 l Superkraftstoff von 103,82 € keine Gegenleistung erbracht wurde. Diese Schadenssumme bleibt deutlich hinter dem Betrag von 5.000 EUR zurück, bei dem nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch ohne zusätzliche belastende Umstände eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis in Betracht zu ziehen ist.
109Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 6. Mai 2015 – 2 B 19.14 –, DokBer 2015, 263 = juris Rn. 11, und vom 10. September 2010 – 2 B 97.09 –, Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 14 = juris Rn. 8; Urteil vom 30. November 2006 – 1 D 6.05 –, juris Rn. 61.
110Ungeachtet dieses vergleichsweise geringen verursachten Schadens, der allerdings mit dem Doppelten der früher bei Zugriffsdelikten bedeutsamen Geringfügigkeitsschwelle deutlich jenseits der Bagatellgrenze liegt, belasten den Beklagten mehrere Gesichtspunkte, wegen derer die Schwere seiner Verfehlung seine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis indiziert:
111Der Beklagte hat für die Tatbegehung dienstlich erlangte Kenntnisse über Aufbewahrung und Nutzung der Tankkarten ausgenutzt. Er hat sich des weiteren dienstlich eingeräumter (Zugangs-)Möglichkeiten zu den Tankkarten bedient. Sein Fehlverhalten weist zudem einen engen Bezug zu dem ihm übertragenen Aufgabenbereich auf. Er war als Kraftfahrzeug- und Gerätewart gerade für den Fuhrpark seines Dienstherrn zuständig. Dass er in dieser Funktion nicht sämtliche Tankkarten der Dienstfahrzeuge im Gewahrsam hatte, ändert an dem engen Bezug zu seinem Tätigkeitsbereich nichts. Hinzu kommt, dass der Dienstherr auf die absolute Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit derjenigen Beamten angewiesen ist, denen er den Umgang mit dienstlichen Tankkarten anvertraut. Denn eine lückenlose Kontrolle aller Tankvorgänge ist dem Dienstherrn allein schon wegen der Anzahl der Tankvorgänge nicht möglich. Er ist auf das Vertrauen zu seinen Beamten angewiesen. Dieses Vertrauen hat der Beklagte schwerwiegend enttäuscht. Gravierend zu Lasten des Beklagten ist ferner in Rechnung zu stellen, dass er zusätzlich zu dem Betrug eine Urkundenfälschung beging. Die Sicherheit des Urkundenverkehrs ist für die öffentliche Verwaltung von besonderer Bedeutung. Sie muss sich bei ihren Entscheidungen weitgehend auf Urkunden stützen und ist dabei auf deren Echtheit angewiesen. Ein Beamter, der sich dieser Erkenntnis verschließt oder sich darüber hinwegsetzt, erleidet ein hohes Maß an Vertrauenseinbuße.
112Vgl. BVerwG, Urteile vom 21.08.1996 – 1 D 66.95 –, DokBer B 1997, 49 = juris Rn. 32 und vom 12.12.2001 – 1 D 4.01 –, juris Rn. 56.
113Schließlich belastet den Beklagten erheblich, dass er die in Rede stehenden Straftaten als Polizeivollzugsbeamter beging. Aufgabe dieser Beamtengruppe ist es, Straftaten zu verhindern oder aufzuklären. Begeht ein Polizist stattdessen selbst gravierende Straftaten, führt dies zu einem nachhaltigen Verlust des Vertrauens des Dienstherrn und der Allgemeinheit, dass er seine Dienstpflichten in Zukunft ordnungsgemäß erfüllen wird.
114(3)
115Einer Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis steht nicht entgegen, dass das gegen ihn geführte Strafverfahren nach § 153a StPO gegen Zahlung einer Geldauflage in Höhe von 1.400,00 € vorläufig und nach Zahlung durch den Beklagten endgültig eingestellt worden ist.
116Unabhängig davon, dass die dem Beklagten zur Last fallende Urkundenfälschung nicht Gegenstand des Strafverfahrens war, kommt dem gegen einen Beamten im Strafverfahren verhängtes Strafmaß bzw. dem Umstand einer Einstellung unter Auflagen bei innerdienstlich begangenen Straftaten, bei denen der Beamte gerade nicht wie jeder andere Bürger, sondern in seiner dienstlichen Pflichtenstellung und damit als Garant einer unparteilichen und gesetzestreuen Verwaltung betroffen ist, bei der Bestimmung der konkreten Disziplinarmaßnahme weder eine "indizielle" noch eine "präjudizielle" Bedeutung zu.
117Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.06.2017 – 2 B 50.16 –, juris Rn. 10 ff. m. Hinweis auf die ständige Rspr. des BVerwG.
118bb)
119Der Ausübung der ungenehmigten Nebentätigkeit kommt aus Sicht des Senats ebenfalls ein nicht unerhebliches eigenes disziplinarisches Gewicht zu, das erschwerend zu berücksichtigen ist.
120Zwar geht der Senat mit dem Verwaltungsgericht davon aus, dass aufgrund des festgestellten Sachverhalts lediglich ein formaler Verstoß gegen § 49 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LBG NRW a.F. gegeben ist und die Tätigkeit des Beklagten in seiner Werkstatt aufgrund des festgestellten geringen Umfangs genehmigungsfähig gewesen wäre. Anhaltspunkte für einen Versagungsgrund im Sinne von § 49 Abs. 2 LBG NRW lassen sich der Akte nicht entnehmen. Diesem Pflichtverstoß ist gleichwohl Gewicht beizumessen, weil er über viele Jahre andauerte. Auch bei dem Umzug in die Werkstatt in der N.--------straße 52 im Jahre 2009 sah er keine Veranlassung, sich diese Nebentätigkeit genehmigen zu lassen, obwohl ihm diese Verpflichtung als erfahrenem und altgedientem Polizeibeamten bekannt war.
121Insofern ist von Bedeutung, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch für die disziplinare Ahndung ungenehmigter Nebentätigkeiten wegen der Vielfalt der möglichen Pflichtverstöße grundsätzlich der gesamte disziplinarrechtliche Maßnahmenkatalog zur Verfügung steht. Bei der Maßnahmenbemessung kommt es auf Dauer, Häufigkeit und Umfang der Nebentätigkeiten an. Weiterhin muss berücksichtigt werden, ob der Ausübung der Nebentätigkeiten gesetzliche Versagungsgründe entgegenstanden, d.h. ob die Betätigungen auch materiell rechtswidrig waren und ob sich das Verhalten des Beamten nachteilig auf die Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben ausgewirkt hat. Erschwerend wirkt sich aus, wenn ein Beamter ungenehmigte Nebentätigkeiten in Zeiten der Krankschreibung wahrgenommen hat.
122Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 28.08.2018 – 2 B 4.18 –, juris Rn. 20 m.w.N. und vom 17.07.2013 – 2 B 27.12 –, juris Rn. 7; Urteil vom 11.01.2007 – 1 D 16.05 –, juris Rn. 59.
123Dabei ist das Ausüben einer ungenehmigten Nebentätigkeit bereits für sich genommen nicht als Bagatellverstoß anzusehen. Der Beamte hat aufgrund seiner vollen Hingabepflicht an den Beruf seine Arbeitskraft grundsätzlich dem Dienstherrn und der Allgemeinheit voll zu widmen. Deshalb kommt dem Dienstherrn eine Prüfungs- und Entscheidungsmöglichkeit vor Aufnahme der Nebentätigkeit zu. Über dieses Interesse hat sich der Beklagte vorliegend bewusst und gewollt über lange Jahre hinweggesetzt.
1242.Ist nach alledem die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis Ausgangspunkt der Maßnahmebemessung, so kommt es für die Bestimmung der im konkreten Einzelfall gegen den Beklagten zu verhängenden Disziplinarmaßnahme darauf an, ob Erkenntnisse zu seinem Persönlichkeitsbild und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung nach § 13 Abs. 2 Satz 2 und 3 LDG NRW derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere indizierte Maßnahme geboten ist.
125Vgl. BVerwG, Urteil vom 25.07.2013 – 2 C 63.11 –, BVerwGE 147, 229 = juris Rn. 17 m.w.N. sowie Beschluss vom 28.08.2018 – 2 B 4.18 –, juris Rn. 19.
126Das ist hier nicht der Fall.
127a)
128Das Bemessungskriterium „Persönlichkeitsbild des Beamten“ gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 LDG NRW erfasst dessen persönliche Verhältnisse und sein sonstiges dienstliches Verhalten vor, bei und nach Tatbegehung. Es erfordert eine Prüfung, ob das festgestellte Dienstvergehen mit dem bisher gezeigten Persönlichkeitsbild des Beamten übereinstimmt oder ob es etwa als persönlichkeitsfremdes Verhalten in einer Notlage oder psychischen Ausnahmesituation davon abweicht.
129Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.12.2013 – 2 B 35.13 –, NVwZ-RR 2014, 314 = juris Rn. 6 m.w.N.
130aa)
131Von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelte persönlichkeitsbezogene Milderungsgründe, die zum Absehen von der Höchstmaßnahme führen, liegen in der Person des Beklagten nicht vor.
132(1)
133Beide Dienstpflichtverletzungen erfolgten weder aufgrund einer existenzbedrohenden finanziellen Notlage noch sind sie Ausdruck einer negativen Lebensphase. Beides wird weder vom Beklagten vorgetragen noch ist es ansonsten erkennbar. Dies gilt auch für eine etwaige Einschränkung der Schuldfähigkeit.
134(2)
135Entgegen der Auffassung des Beklagten ist in seinem Verhalten am 30. Mai 2015 auch kein einmaliges persönlichkeitsfremdes Handeln in einer besonderen Versuchungssituation zu sehen. Dieser Milderungsgrund kommt nur dann in Betracht, wenn ein Beamter im Zuge einer plötzlich entstandenen besonderen Versuchungssituation einmalig und persönlichkeitsfremd gehandelt hat. Die die Versuchung auslösende Situation muss geeignet sein, ein gewisses Maß an Kopflosigkeit, Spontanität und Unüberlegtheit herbeizuführen.
136Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.12.2013 – 2 B 35/13 -, juris Rn. 6 m.w.N.
137Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat. Auch der Senat ist unter Berücksichtigung des gesamten Akteninhalts sowie nach Anhörung des Beklagten in der mündlichen Verhandlung schon nicht davon überzeugt, dass es sich bei der Verwendung der dienstlichen Tankkarte überhaupt um eine situationsbedingte Augenblickstat handelte. Das Verwaltungsgericht hat den erstinstanzlich in Augenschein genommenen Videoaufnahmen aus dem Verkaufsraum der Tankstelle vor dem Bezahlen keine Suche des Beklagten nach Bargeld oder EC-Karte im Portemonnaie oder in Hemd- und Hosentaschen entnehmen können. Das Bezahlen mit der dienstlichen Tankkarte erfolgte nach dessen Feststellungen vielmehr ohne jegliches Zögern. Diesen Feststellungen des Verwaltungsgerichts ist der Beklagte im Berufungsverfahren nicht entgegen getreten. Dies spricht gegen dessen Darstellung. Die von ihm behauptete spontane Entscheidung, die dienstliche Tankkarte mangels Bargeld bzw. EC-Karte zu verwenden, hätte ein entsprechendes vorheriges Suchen gerade erwarten lassen.
138Selbst, wenn die Darstellung des Beklagten zutreffen sollte, erst nach dem Tankvorgang erkannt zu haben, das getankte Benzin mangels Bargeldes oder Scheckkarte nicht sofort bezahlen zu können, sind die Voraussetzungen des Milderungsgrundes nicht gegeben.
139Der Beklagte befand sich auch bei Unterstellung seiner Darstellung der Abläufe zum Zeitpunkt seiner Entscheidung, sich zur Bezahlung der offenen Tankrechnung der dienstlichen Tankkarte zu bedienen, nicht in einer Situation, die geeignet war, ein gewisses Maß an Kopflosigkeit, Spontanität und Unüberlegtheit auszulösen. Mit einer Situation wie diejenigen, in der er sich der Beklagte befand, muss der Betreiber einer Tankstelle bei den dortigen Abläufen des Zahlens nach dem Tankvorgang rechnen. Von daher erscheint es dem Senat ausgeschlossen, dass die Mitarbeiterin der vom Beklagten besuchten Tankstelle die Polizei gerufen hätte, wenn der Beklagte ihr seine Situation geschildert hätte, wie er es in der mündlichen Verhandlung als Möglichkeit in den Raum gestellt hat. Angesichts der Alltäglichkeit der Situation nimmt der Senat dem Beklagten ferner nicht ab, dass er sich durch Schamgefühle gehindert sah, der Mitarbeiterin sein Versehen zu offenbaren. Jedenfalls wäre ein solches Gefühl nicht von einem Gewicht gewesen, das es rechtfertigte, ihm den Milderungsgrund zugute zu halten. Für den Beklagten wäre es ohne weiteres möglich gewesen, sein Kraftfahrzeug an der Tankstelle – gleichsam als Pfand – zurückzulassen, um sich die erforderlichen Zahlungsmittel zu beschaffen. Der Senat hält es für ausgeschlossen, dass die Bedienstete der Tankstelle dem nicht zugestimmt hätte. Der Beklagte hätte im Übrigen die Möglichkeit gehabt, seine Ehefrau, seinen Sohn, den Mitinhaber der Werkstatt, Freunde oder Bekannte telefonisch zu bitten, ihm den erforderlichen Geldbetrag zu bringen. Denn nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat führte er in der Brusttasche sein Mobiltelefon bei sich.
140(3)
141Da der Beklagte die Tat vom 30. Mai 2015 erst nach ihrer Entdeckung und unter der erdrückenden Beweislage durch die Videoaufzeichnung eingeräumt hat, kommt der Milderungsgrund der frühzeitigen Offenbarung und Wiedergutmachung vor Tatendeckung ebenfalls nicht in Betracht.
142bb)
143Stehen dem Beklagten demnach keine in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts „anerkannten“ Milderungsgründe zur Seite, bedeutet dies allerdings nicht, dass die entlastenden Aspekte seines Persönlichkeitsbildes bei der Maßnahmebemessung unberücksichtigt bleiben dürften. Sie sind vielmehr auch dann, wenn sie keinen der anerkannten Milderungsgründe verwirklichen, insgesamt mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Bewertung einzubeziehen. Dabei bieten die anerkannten Milderungsgründe Vergleichsmaßstäbe für die Bewertung, welches Gewicht entlastenden Gesichtspunkten in der Summe zukommen muss, um eine Fortsetzung des Beamtenverhältnisses in Betracht ziehen zu können. Generell gilt, dass deren Gewicht umso größer sein muss, je schwerer das Dienstvergehen im Einzelfall wiegt.
144Vgl. BVerwG, Urteil vom 25.07.2013 – 2 C 63.11 –, BVerwGE 147, 229 = juris Rn. 25, Beschluss vom 20.12.2013 – 2 B 35.13 –, juris Rn. 21.
145Mildernde Gesichtspunkte, die das Gewicht des Fehlverhaltens des Beklagten in einem Maße ausgleichen könnten, dass ein Absehen von der durch dessen Gewicht indizierten Entfernung aus dem Beamtenverhältnis möglich wäre, sind nicht zu erkennen.
146(1)
147Zunächst sieht der Senat in der Situation, in der sich der Beklagte – seine Darstellung unterstellt – zum Zeitpunkt der Benutzung der Tankkarte befand, die, wie ausgeführt, keinem anerkannten Milderungsgrund unterfällt, keinen Umstand, der den Beklagten durchgreifend entlasten könnte. Sie lässt die Nutzung der dienstlichen Tankkarte nicht in erheblich milderem Licht erscheinen:
148Der Senat ist davon überzeugt, dass der Beklagte spätestens bei der Nutzung der dienstlichen Tankkarte zur Begleichung seiner Tankrechnung den Willen hatte, diesen Vorgang seinen Vorgesetzten zu verschweigen, sodass die Kosten seines privaten Tankvorgangs auf Dauer zu Lasten seines Dienstherrn gehen sollten. Die gegenteilige Einlassung des Beklagten, diesen Entschluss erst später gefasst zu haben, stellt sich aus Sicht des Senats als reine Schutzbehauptung dar. Diese Überzeugung gewinnt der Senat daraus, dass der Beklagte den Tankbeleg nicht mit seiner üblichen Unterschrift, sondern mit einem Phantasieschriftzug abzeichnete. Dieses Verhalten, für das der Beklagte auf Nachfrage keine nachvollziehbare Begründung zu geben vermochte, lässt nur den Schluss zu, dass er bereits zu diesem Zeitpunkt beabsichtigte, sich der Beweiswirkung des Tankbelegs in Bezug auf seine Person zu entziehen. Auch sein Nachtatverhalten bestätigt dies. Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erklärt, dass er sich am darauffolgenden Tag, einem Sonntag, Gedanken gemacht habe, ob er sich seinem Vorgesetzten offenbaren solle. Er habe sich dann aber bewusst dagegen entschieden, weil er den damit verbundenen Aufwand und Ärger angesichts des aus seiner Sicht geringen Betrages gescheut habe. Dieses Verhalten ist nur erklärlich, weil der Beklagte aufgrund der bewusst erfolgten falschen Zeichnung des Tankbelegs keine Entdeckung fürchtete. Die Absicht des Beklagten, die Fälschung des Tankbelegs auszunutzen und unentdeckt zu bleiben, bestand sogar noch fort, als er am 10. Juni 2015 seine Stellungnahme hinsichtlich des Erwerbs von Motoröl abgab. In diesem Zusammenhang hätte für ihn die Möglichkeit bestanden, seinem Dienstvorgesetzten den unberechtigten Gebrauch der Tankkarte zu offenbaren, um auf den Weg rechtmäßigen Verhaltens zurückzukehren. Vor Aufdeckung des Tankvorgangs hätte er den anerkannten Milderungsgrund der Offenbarung der Tat vor ihrer Entdeckung noch in Anspruch nehmen können. Hiervon machte er keinen Gebrauch. Das beruhte ersichtlich darauf, dass er wegen der Verfälschung des Tankbeleges keine Entdeckung fürchtete.
149Gegen die Darstellung der Beklagten, er habe bei Nutzung der Tankkarte – noch – nicht beabsichtigt, seinen Dienstherrn auf Dauer zu schädigen, spricht ferner, dass seine Angaben, die Tankkarte für das Krad habe sich nur deshalb in seiner Hemdtasche befunden, weil er am Feierabend des Vortages vergessen habe, diese seiner ursprünglichen Absicht gemäß zum Krad zu bringen, mit dem Akteninhalt nicht in Einklang stehen. Ausweislich des aktenkundigen Zeitnachweises für den Beklagten für den Zeitraum vom 1. bis 31. Mai 2015 konnte er am Feierabend des Vortages die Tankkarte nicht zum Krad bringen, da er am 29. Mai 2015 ganztägig krank gemeldet war.
150(2)
151Für den Beklagten spricht weiter, ebenfalls nur mit geringem Gewicht, dass er die Tat vom 30. Mai 2015 sowie die Ausübung ungenehmigter Nebentätigkeit von Anfang an eingeräumt hat. Insoweit war er allerdings durch eindeutige Beweismittel in Form der Videoaufzeichnung sowie des Ergebnisses der Ermittlungen des Dienstherrn im Zusammenhang mit der Werkstatt im Haus N.--------straße 52 belastet.
152(3)
153Dem Beklagten ist ferner seine bis zur Einleitung des Strafverfahrens über 41 Dienstjahre unbeanstandete Dienstleistung mit meist überdurchschnittlichen Beurteilungen zugute zu halten. Eine durchgreifende Entlastung des Beklagten ergibt sich hieraus indes nicht. Er erfüllte hiermit Anforderungen, die Dienstherr und Allgemeinheit von jedem Beamten erwarten dürfen. Die langjährige Erfüllung dieser Verpflichtung kann nicht dazu führen, dass die Anforderungen an das inner- und außerdienstliche Verhalten abgesenkt werden. Weder die langjährige Beachtung der Dienstpflichten noch überdurchschnittliche Leistungen sind geeignet, schwere Pflichtenverstöße in einem durchgreifend milderen Licht erscheinen zu lassen.
154Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.01.2013 – 2 B 63.12 –, juris Rn. 13 m.w.N.
155b)
156Das Bemessungskriterium „Umfang der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit“ gemäß § 13 Abs. 2 Satz 3 LDG NRW erfordert eine Würdigung des Fehlverhaltens des Beamten im Hinblick auf seinen allgemeinen Status, seinen Tätigkeitsbereich innerhalb der Verwaltung und seine konkret ausgeübte Funktion.
157Vgl. BVerwG, Urteile vom 29.05.2008 – 2 C 59.07 –, Buchholz 235.1 § 70 BDG Nr. 3 = juris Rn. 15, und vom 20.10.2005 – 2 C 12.04 –, BVerwGE 124, 252 = juris Rn. 26.
158Die Würdigung aller Umstände unter Beachtung auch dieses Kriteriums führt bei prognostischer Beurteilung zu der Bewertung, dass der Dienstherr und die Allgemeinheit dem Beklagten nach dem von ihm begangenen sehr schweren Dienstvergehen kein Vertrauen mehr in eine zukünftig pflichtgemäße Amtsausübung entgegenbringen konnten, weil die von ihm zu verantwortende Ansehensschädigung des Berufsbeamtentums bei einem Fortbestehen des Beamtenverhältnisses nicht wieder gutzumachen ist.
159Der Beklagte hat als Polizeivollzugsbeamter, dem die Verhinderung und Aufklärung von Straftaten obliegt, seine dienstlichen Möglichkeiten und dienstlich erworbenen Kenntnisse missbraucht, um sich in strafbarer Weise auf Kosten des Klägers zu bereichern. Dabei lag die Betankung von Dienstfahrzeugen mittels dienstlicher Tankkarte im Bereich der ihm obliegenden dienstlichen Aufgaben und des ihm vom Dienstherrn entgegen gebrachten Vertrauens. Zur Verschleierung seiner Machenschaften beging der Beklagte zudem noch eine strafbare Urkundenfälschung. Darüber hinaus übte er über Jahre hinweg und in Kenntnis des Genehmigungserfordernisses eine ungenehmigte Nebentätigkeit aus. Ein solches Verhalten führt bei einem Polizeibeamten, dem der Dienstherr im Hinblick auf die Nutzung dienstlicher Tankkarten ein erhebliches Vertrauen entgegen bringt, zu einem nicht wieder gutzumachenden Vertrauensverlust des Dienstherrn und – bei Bekanntwerden – der Allgemeinheit in eine zukünftige pflichtgemäße Amtsausübung. Anerkannte Milderungsgründe fehlen. Auf nennenswerte entlastende Gesichtspunkte, die geeignet wären, das Gewicht seines Fehlverhaltens auszugleichen, kann der Beklagte sich nicht berufen. Sein Geständnis erfolgte nach Tatentdeckung im Angesicht bei Tatbegehung gefertigter Überwachungsfotos. Beim Tatentschluss, der von vornherein auf eine dauernde Bereicherung zu Lasten seines Dienstherrn gerichtet war, befand er sich nicht in einer Zwangslage, die anders nicht zu beheben gewesen wäre. Das erreicht nicht ansatzweise die mildernde Wirkung eines anerkannten Milderungsgrundes. Mit seinen beanstandungsfreien Leistungen erfüllte er letztlich selbstverständliche Grundanforderungen. Alles in allem gelangt das Gericht bei einer abschließenden Gesamtabwägung zu der prognostischen Bewertung, dass als Sanktion für das Fehlverhalten allein die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis in Betracht kommt. Der Beklagte hat das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit unwiderruflich zerstört. Die von ihm zu verantwortende Schädigung des Ansehens des Berufsbeamtentums ist bei einem Fortbestehen des Beamtenverhältnisses nicht wieder gutzumachen.
160c)Die Verhängung der Höchstmaßnahme verstößt nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Der Beklagte hat ein besonders schweres Fehlverhalten gezeigt. Er hat die Vertrauensgrundlage für die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses endgültig zerstört. Seine Entfernung aus dem Dienst ist die einzige Möglichkeit, das durch den Dienstherrn sonst nicht lösbare Beamtenverhältnis einseitig zu beenden. Die darin liegende Härte für den Beamten ist nicht unverhältnismäßig oder unvereinbar mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise. Sie beruht auf dem vorangegangenen Fehlverhalten des für sein Handeln verantwortlichen Beklagten, der sich bewusst sein musste, dass er hiermit seine berufliche Existenz nach 41 Dienstjahren aufs Spiel setzte.
161d)Auch die Gesamtdauer des Disziplinarverfahrens von inzwischen rund drei Jahren führt nicht zur Unverhältnismäßigkeit dieser Maßnahme. Die Dauer des Straf- und Disziplinarverfahrens bietet keine Handhabe, von der Höchstmaßnahme abzusehen, wenn diese geboten ist.
162Vgl. BVerwG, Urteil vom 28.02.2013 – 2 C 3.12 –, BVerwGE 146, 98 = juris Rn. 53 m.w.N.
163IV. Zu einer Modifikation des Unterhaltsbeitrags (§ 10 Abs. 3 Sätze 2 und 3 LDG NRW) besteht kein Anlass.
164V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 74 Abs. 1 LDG NRW, § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 3 Abs. 1 LDG NRW, § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.
165Ein Grund, die Revision zuzulassen (§ 132 Abs. 2 VwGO), besteht nicht.
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Referenzen
- BDG § 70 Revisionsverfahren, Entscheidung über die Revision 1x
- 2 B 35/13 1x (nicht zugeordnet)
- § 5 LDG 1x (nicht zugeordnet)
- 3d A 971/15 1x (nicht zugeordnet)
- StPO § 153a Absehen von der Verfolgung unter Auflagen und Weisungen 1x
- 5 StR 97/02 2x (nicht zugeordnet)
- § 77 BBG 1x (nicht zugeordnet)
- § 13 Abs. 1 Satz 2 LDG 1x (nicht zugeordnet)
- LBG § 49 2x
- § 9 LDG 1x (nicht zugeordnet)
- BeamtStG § 47 Nichterfüllung von Pflichten 2x
- § 13 Abs. 2 Satz 3 LDG 1x (nicht zugeordnet)
- 83 Js 602/15 1x (nicht zugeordnet)
- § 13 Abs. 3 Satz 1 LDG 1x (nicht zugeordnet)
- BeamtStG § 34 Wahrnehmung der Aufgaben, Verhalten 5x
- 1 StR 520/84 1x (nicht zugeordnet)