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BeamtStG § 47 Nichterfüllung von Pflichten

Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern

(1) Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Ein Verhalten außerhalb des Dienstes ist nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.

(2) Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten oder früheren Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es als Dienstvergehen, wenn sie sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigen oder an Bestrebungen teilnehmen, die darauf abzielen, den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen, oder wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Bei sonstigen früheren Beamtinnen und früheren Beamten gilt es als Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Für Beamtinnen und Beamte nach den Sätzen 1 und 2 können durch Landesrecht weitere Handlungen festgelegt werden, die als Dienstvergehen gelten.

(3) Das Nähere über die Verfolgung von Dienstvergehen regeln die Disziplinargesetze.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Verwaltungsgericht Ansbach - AN 13b D 24.1173
18. Mai 2026
AN 13b D 24.1173 18. Mai 2026
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 31 B 326/26.O
22. April 2026
31 B 326/26.O 22. April 2026
Beschluss vom Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht - 14 MB 2/25
9. April 2026
14 MB 2/25 9. April 2026
Beschluss vom Verwaltungsgericht Darmstadt (1. Kammer) - 1 L 2791/25.DA
2. März 2026
1 L 2791/25.DA 2. März 2026
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 31 B 927/25.O
18. Februar 2026
31 B 927/25.O 18. Februar 2026
Beschluss vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht - 3 OB 1/26
11. Februar 2026
3 OB 1/26 11. Februar 2026
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (80. Senat) - OVG 80 N 2/25
10. Februar 2026
OVG 80 N 2/25 10. Februar 2026
Beschluss vom Bayerischer Verwaltungsgerichtshof - 16b DS 25.2415
14. Januar 2026
16b DS 25.2415 14. Januar 2026
Urteil vom Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht (17. Kammer) - 17 A 6/22
8. Januar 2026
17 A 6/22 8. Januar 2026
Urteil vom Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht (17. Kammer) - 17 A 10/23
8. Januar 2026
17 A 10/23 8. Januar 2026