Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 4 B 877/19
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 17.6.2019 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Gründe:
1Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes ist unbegründet.
2Der angefochtene Beschluss hat sich entgegen der Ansicht des Antragstellers durch die nachgereichte Vollmacht nicht erledigt.
3Zwar ist im Ausgangspunkt § 67 Abs. 6 Satz 2 VwGO und § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 89 Abs. 2 ZPO zu entnehmen, dass die Erteilung und Vorlage einer Prozessvollmacht auch mit genehmigender Wirkung der bisherigen Prozessführung – also rückwirkend – erfolgen kann. Dies gilt zunächst uneingeschränkt für eine zum Zeitpunkt der Nachreichung noch nicht abgeschlossene Instanz. Auch bei Nachreichung erst in einer nachfolgenden Instanz ist eine Heilung für die vorhergehende Instanz noch möglich. Dies gilt allerdings nicht, wenn in der Vorinstanz trotz zulässig erfolgter Fristsetzung eine ordnungsgemäße schriftliche Vollmacht nicht vorgelegt und der Rechtsbehelf bzw. das Rechtsmittel deshalb durch eine Prozessentscheidung als unzulässig abgewiesen worden ist. Ansonsten würde nämlich einer zu Recht ergangenen Entscheidung nachträglich die Grundlage entzogen werden. Eine erst nach Ergehen einer solchen Prozessentscheidung ausgestellte und erst in der nachfolgenden Instanz vorgelegte Bevollmächtigung kann mithin nur noch für die Zukunft wirken und keine rückwirkende Heilung auch für die Vorinstanz entfalten. Eine rückwirkende Heilung in einer nachfolgenden Instanz bleibt mithin auf die Fälle beschränkt, in denen eine nicht auf das Fehlen einer ordnungsgemäßen Vollmacht gestützte (Sach-)Entscheidung ergangen ist oder in denen eine auf das Fehlen der Vollmacht gestützte Prozessentscheidung sich nunmehr als fehlerhaft herausstellt, etwa weil eine ordnungsgemäß ausgestellte Vollmacht bereits vor Abschluss der Vorinstanz vorlag und lediglich nachträglich vorgelegt worden ist.
4Vgl. GSOGB, Beschluss vom 17.4.1984 – GmS-OGB 2/83 –, BVerwGE 69, 380 = juris, Rn. 15; Nds. OVG, Beschluss vom 15.11.2013 – 13 ME 189/13 –, NJW 2014, 566 = juris, Rn. 5, m. w. N.
5Diese Grundsätze gelten nicht nur in Hauptsacheverfahren, sondern auch in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes. Allein der Umstand, dass parallel ein Klageverfahren anhängig ist, für das eine nachträglich ausgestellte und vorgelegte Prozessvollmacht noch genehmigende Wirkung zu entfalten vermag, kann nichts an einer im erstinstanzlichen Eilverfahren zutreffend als unzulässig abgelehnten Prozessentscheidung ändern. Hat das erstinstanzliche Eilverfahren auf diese Weise seinen zutreffenden Abschluss gefunden, ist ein Rechtsschutzsuchender darauf beschränkt, erneuten Eilrechtsschutz zu beantragen. Die Korrektur einer inhaltlich zutreffend ergangenen Prozessentscheidung – mit der für den vollmachtlos aufgetretenen anwaltlichen Prozessvertreter resultierenden negativen Kostenfolge – im Beschwerdeverfahren scheidet hingegen aus.
6Vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 15.11.2013 – 13 ME 189/13 –, NJW 2014, 566 = juris, Rn. 6; OVG NRW, Beschluss vom 19.12.2013 – 16 B 1385/13 –, juris, Rn. 3.
7Eine entsprechende zutreffende Prozessentscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes hat das Verwaltungsgericht hier getroffen. Das Verwaltungsgericht hat mit Verfügungen vom 8.5.2019, 22.5.2019 und 4.6.2019 unter mehrfacher Fristsetzung erfolglos zum Nachweis der Prozessvollmacht aufgefordert und dabei auch auf die ansonsten drohende Zurückweisung des Antrags hingewiesen. Das Verwaltungsgericht hatte auch Anlass, an dem Bestehen einer Prozessvollmacht zu zweifeln, weil die ursprünglich vorgelegte Prozessvollmacht nicht vom Antragsteller, sondern von dessen Bruder unterzeichnet war. Eine rückwirkende Heilung durch die zugleich mit der Beschwerdeerhebung eingereichte vom Antragsteller unterzeichnete Prozessvollmacht kommt daher nicht in Betracht. Es ist auch weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die vom Antragsteller ausgestellte Vollmacht bereits vor Abschluss der Vorinstanz vorgelegen hätte und die Entscheidung des Verwaltungsgerichts aus diesem Grund fehlerhaft gewesen wäre.
8Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
9Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.
10Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- VwGO § 154 1x
- § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 152 1x
- 13 ME 189/13 2x (nicht zugeordnet)
- 16 B 1385/13 1x (nicht zugeordnet)