Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 4 B 1001/19

Tenor

Die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den seine Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch das Verwaltungsgericht verwerfenden Beschluss des Senats vom 23.4.2019 ‒ 4 B 514/19 ‒ wird verworfen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.


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tzLinks">Die Anhörungsrüge ist gemäß § 152a Abs. 4 Satz 1 VwGO als unzulässig zu verwerfen, weil sie weder fristgemäß noch in der gesetzlichen Form erhoben ist.

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zLinks">Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 21.12.2006 ‒ 2 B 74.06 ‒, juris, Rn. 2, und vom 28.11.2008 ‒ 7 BN 5.08 ‒, NJW 2009, 457 = juris, Rn. 2.

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