Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 4 B 874/19

Tenor

Das Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird eingestellt.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 18.6.2019 ist mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung wirkungslos.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,00 Euro festgesetzt.


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Das Verwaltungsgericht ist zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass der Inhaber einer Erlaubnis nach § 12 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 3 Nr. 1 ProstSchG u.a. dafür Sorge zu tragen hat, dass die in § 18 ProstSchG aufgeführten Mindestanforderungen an Prostitutionsstätten eingehalten werden und dem ordnungsgemäß nur nachkommen kann, wenn er die rechtliche und tatsächliche Verfügungsgewalt über die in Rede stehenden Räumlichkeiten hat. Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 ProstSchG bedarf derjenige, der ein Prostitutionsgewerbe betreiben will, der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Nach § 12 Abs. 2 ProstSchG wird die Erlaubnis für das Betreiben einer Prostitutionsstätte zugleich für ein bestimmtes Betriebskonzept und für bestimmte bauliche Einrichtungen, Anlagen und darin befindliche Räume erteilt. Vorliegend hat die Antragstellerin die Erlaubnis für den Betrieb einer Prostitutionsstätte gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 1 ProstSchG beantragt (vgl. Bl. 23 des Verwaltungsvorgangs). Nach der gesetzlichen Begriffsbestimmung in § 2 Abs. 3 Nr. 1 ProstSchG betreibt ein Prostitutionsgewerbe, wer gewerbsmäßig Leistungen im Zusammenhang mit der Erbringung sexueller Dienstleistungen durch mindestens eine andere Person anbietet oder Räumlichkeiten hierfür bereitstellt, indem er eine Prostitutionsstätte betreibt. Prostitutionsstätten sind nach § 2 Abs. 4 ProstSchG Gebäude, Räume und sonstige ortsfeste Anlagen, die als Betriebsstätte zur Erbringung sexueller Dienstleistungen genutzt werden. Diese Form des Betriebs einer Prostitutionsstätte setzt nach dem gesetzlichen Konzept voraus, dass der Betreiber der Prostitutionsstätte spätestens bei der Aufnahme des Betriebs der Prostitutionsstätte die Verfügungsgewalt über die Räumlichkeiten, in denen das Prostitutionsgewerbe betrieben wird, nicht nur tatsächlich, sondern auch rechtlich innehat. Denn nur dann kann er ‒ wie erforderlich ‒ gewährleisten, dass das Prostitutionsgewerbe entsprechend dem von ihm beantragten und von der Behörde genehmigten Betriebskonzept betrieben wird und die Mindestanforderungen an Prostitutionsstätten nach § 18 ProstSchG eingehalten werden.

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