Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 9 A 1366/19.A
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe:
1Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
2Der Kläger rügt das Vorliegen eines Verfahrensmangels, weil er nicht ordnungsgemäß zum Termin zur mündlichen Verhandlung geladen worden sei und deshalb nicht zum Termin habe erscheinen können. Ihm sei daher die Möglichkeit genommen worden, persönlich zu seinem Vortrag Stellung zu beziehen. Die damit geltend gemachte Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO) liegt allerdings nicht vor.
3Das Verwaltungsgericht hat den Anspruch des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht dadurch verletzt, dass es in seiner Abwesenheit über die Klage verhandelt und diese abgewiesen hat. Der Kläger ist entgegen der im Zulassungsantrag geäußerten Auffassung - über seinen früheren und jetzigen Prozessbevollmächtigten ‑ ordnungsgemäß zum Termin zur mündlichen Verhandlung geladen worden.
4Dem Prozessbevollmächtigten des Klägers ist die Ladung vom 21. Dezember 2018, die insbesondere einen Hinweis auf § 102 Abs. 2 VwGO enthielt, zum Termin zur mündlichen Verhandlung am 20. Februar 2019 ausweislich des in der Gerichtsakte befindlichen Empfangsbekenntnisses am 3. Januar 2019 zugestellt worden. Daneben bedurfte es nach §0;67 Abs. 6 Satz 5 VwGO einer Ladung des Klägers (persönlich) nicht. Etwas anderes hätte gegolten, wenn nach § 95 Abs. 1 Satz 1 VwGO das persönliche Erscheinen des Klägers angeordnet worden wäre (vgl. § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 141 Abs. 2 Satz 2 ZPO).
5Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Januar 2013 - 4 B 25.12 -, juris Rn. 10; Czybulka/Siegel, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 67 Rn. 86 und 89.
6Das war hier aber nicht der Fall.
7Der Kläger musste auch nicht persönlich geladen werden, nachdem der Prozessbevollmächtigte des Klägers dem Verwaltungsgericht am 11. Februar 2019 mitgeteilt hatte, dass das Mandatsverhältnis beendet worden sei, weil er den Kläger nicht erreichen könne, und dass er den Termin am 20. Februar 2019 nicht wahrnehmen werde. Unabhängig von der Frage, ob, wie und ggf. wann 252;berhaupt eine wirksame Kündigung des Mandatsverhältnisses im Innenverhältnis erfolgt sein könnte, obwohl der Prozessbevollmächtigte den Kläger eigenen Angaben zufolge nicht erreicht hatte, wird die Wirksamkeit der am 3. Januar 2019 erfolgten Ladung dadurch jedenfalls nicht berührt. Denn die Anwendbarkeit des § 67 Abs. 6 Satz 5 VwGO endet in entsprechender Anwendung des § 87 Abs. 1 ZPO erst mit der wirksamen Beendigung des Vertretungsverhältnisses im Außenverhältnis, also gegenüber dem Gericht.
8Vgl. Czybulka/Siegel, a. a. O., § 67 Rn. 76 m. w. N. und Rn. 87.
9Die angebliche Mandatsniederlegung hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers dem Verwaltungsgericht aber erst am 11. Februar 2019, mithin nach Zustellung der Ladung an ihn am 3. Januar 2019, mitgeteilt. Dass das Mandatsverhältnis bereits im Zeitpunkt der Zustellung der Ladung Anfang Januar 2019 nicht mehr bestanden habe, wird im Übrigen mit dem Zulassungsantrag auch nicht behauptet.
10Das Verwaltungsgericht durfte danach in Abwesenheit des - ordnungsgemäß geladenen - Klägers verhandeln und entscheiden (vgl. § 102 Abs. 2 VwGO).
11Soweit der Kläger schließlich - ohne nähere Begründung - meint, das Verwaltungsgericht verkenne den wahren Sachverhalt, ziehe falsche Schlussfolgerungen und gelange so zu einem unzutreffenden Ergebnis, ist nicht zu erkennen, welcher Zulassungsgrund damit geltend gemacht werden soll. Insbesondere ist der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO in der Vorschrift des § 78 Abs. 3 AsylG, die die Berufungszulassungsgründe in Asylverfahren abschließend normiert, nicht vorgesehen.
12Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83b AsylG.
13Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).
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