Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 6 A 3974/18
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Der Antrag hat keinen Erfolg.
3I. Aus den im Zulassungsantrag dargelegten Gründen, die der Senat allein zu prüfen hat, ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
4Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf diesen Zulassungsgrund, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Diesen Anforderungen entspricht das Zulassungsvorbringen nicht.
5Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, dem Kläger stehe kein Anspruch auf Aufhebung der dienstlichen Beurteilung vom 24. August 2017 für den Beurteilungszeitraum vom 2. Juni 2014 bis zum 1. Juni 2017 sowie auf Erstellung einer neuen Beurteilung zu. Die Beurteilung sei nicht fehlerhaft mit Blick auf die mit Bescheid vom 2. Mai 2017 festgestellte Schwerbehinderung des Klägers. Unschädlich sei ebenfalls, dass für den Zeitraum zwischen den beiden für den Kläger vorhandenen Beurteilungsbeiträgen kein weiterer Beurteilungsbeitrag erstellt worden sei. Auch greife der Einwand nicht durch, die Herabsetzung des Merkmals der "Leistungsgüte" von 3 auf 4 Punkte (gemeint: von 4 Punkten auf 3 Punkte) gegenüber der Vorbeurteilung sei nicht hinreichend plausibel. Gleichfalls nicht zu folgen sei dem klägerischen Vortrag, die Bewertung im Merkmal "Veränderungskompetenz" sei nicht plausibel. Mit Blick auf die Plausibilität der Beurteilung greife weiter der Einwand des Klägers nicht durch, er habe seit Februar 2017 alleinverantwortlich die Verwahrstelle mit ca. 2.000 Asservaten übernommen. Unsubstantiiert sei die pauschale Rüge, andere Polizeibeamte mit einer vergleichbaren Dienstzeit wie er hätten nur aufgrund ihres Lebensalters eine Prädikatsbeurteilung erhalten. Auch verfange der Vortrag nicht, die fehlende Erwähnung des regelmäßigen Bestehens des deutschen Sportabzeichens mache die Aussagen über die körperliche Leistungsfähigkeit unplausibel. Schließlich seien die Einwände des Klägers zur Gewichtung der einzelnen Leistungs- und Befähigungsmerkmale nicht durchgreifend. Es sei vielmehr rechtlich bedenkenfrei, dass sämtliche Leistungs- und Befähigungsmerkmale gleich gewichtet worden seien. Denn es handele sich lediglich um sieben Merkmale, von denen keines erkennbar herausgehoben sei. Ein Verstoß gegen das "Arithmetisierungsverbot" liege in dieser gleichen Gewichtung nicht. Ferner greife der Einwand nicht, die Gewichtung der Einzelmerkmale erfolge nicht einheitlich, sondern sei den Polizeipräsidenten überlassen. Eine einheitliche Gewichtung sei bereits durch Nr. 8.1 BRL Pol vorgegeben. Dies folge auch aus dem Erlass des Ministeriums des Innern für das Land Nordrhein-Westfalen. Unabhängig von den Vorgaben der BRL Pol bestehe eine entsprechende beständige und landesweite Verwaltungspraxis, der etwaige einzelne "Ausreißer" nicht ihre Verbindlichkeit nähmen.
6Die gegen diese weiter begründeten Annahmen des Verwaltungsgerichts erhobenen Einwendungen, mit denen der Kläger allein die Fehlerhaftigkeit einer gleichen Gewichtung aller Einzelmerkmale rügt, greifen im Ergebnis nicht durch.
71. Der Kläger macht ohne Erfolg geltend, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei eine gleichmäßige Gewichtung sämtlicher Leistungs- und Befähigungsmerkmale rechtsfehlerhaft und verstoße gegen die aktuellen Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 1. März 2018 - 2 A 10.17 -; danach müsse die unterschiedliche Bedeutung der Einzelbewertungen durch ihre entsprechende Gewichtung zum Ausdruck kommen. Dies folge aus dem in Art. 33 Abs. 2 GG verankerten Leistungsgrundsatz sowie dem Umstand, dass die sieben Einzelmerkmale sowie die zahlreichen Submerkmale einen unterschiedlich stark ausgeprägten Bezug zu den Kriterien Eignung, Befähigung und fachliche Leistung hätten. Außerdem liege ein Verstoß gegen das in Nr. 8.1 Satz 2 BRL Pol niedergelegte Arithmetisierungsverbot vor, weil eine gleichmäßige Gewichtung aller Einzelmerkmale unter Berücksichtigung des in den Submerkmalen zum Ausdruck kommenden unterschiedlich stark ausgeprägten Bezugs zu der Kriterientrias des Art. 33 Abs. 2 GG auf eine schematische Berechnung des Gesamturteils hinauslaufe.
8Der Senat hat sich in seinem Beschluss vom 5. September 2019 - 6 B 852/19 -, juris Rn. 44, ausführlich mit dieser Auffassung sowie den zur Begründung angeführten Argumenten befasst und festgestellt, dass die vom dortigen Antragsgegner - ebenfalls in Anwendung der auch hier einschlägigen BRL Pol - vorgenommene Gleichgewichtung der Einzelmerkmale bei der Bildung des Gesamturteils der dienstlichen Beurteilung rechtlich nicht zu beanstanden sei. Er hat dazu im Einzelnen ausgeführt:
9"Das Gesamturteil einer im Ankreuzverfahren erstellten dienstlichen Beurteilung bedarf im Unterschied zu den Einzelbewertungen in der Regel einer gesonderten Begründung, um erkennbar zu machen, wie es aus den Einzelbewertungen hergeleitet wird.
10Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 17. September 2015 - 2 C 27.14 -, BVerwGE 153, 48 = juris Rn. 30 ff.; ebenso OVG NRW, etwa Beschluss vom 15. September 2017 - 6 B 639/17 -, juris Rn. 8, sowie Urteil vom 7. Juni 2017 - 1 A 2303/16 -, juris Rn. 77.
11Dabei sind die Anforderungen an die Begründung für das Gesamturteil umso geringer, je einheitlicher das Leistungsbild bei den Einzelbewertungen ist. Gänzlich entbehrlich ist eine Begründung für das Gesamturteil allerdings nur dann, wenn im konkreten Fall eine andere Note nicht in Betracht kommt, weil sich die vergebene Note - vergleichbar einer Ermessensreduzierung auf Null - geradezu aufdrängt. Mit dem Urteil vom 1. März 2018 - 2 A 10.17 -, BVerwGE 161, 240 = juris, hat das Bundesverwaltungsgericht diese Rechtsprechung fortgeführt und vertieft. Diesem zufolge ist es Sache des Dienstherrn festzulegen, welches Gewicht er den einzelnen Merkmalen einer dienstlichen Beurteilung zumessen will. Das abschließende Gesamturteil darf sich nicht auf die Bildung des arithmetischen Mittels aus den einzelnen Leistungsmerkmalen beschränken. Vielmehr kommt im Gesamturteil die unterschiedliche Bedeutung der Einzelbewertungen durch ihre entsprechende Gewichtung zum Ausdruck. Das abschließende Gesamturteil ist danach durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen bestenauswahlbezogenen Gesichtspunkte zu bilden. Diese Gewichtung bedarf bei sogenannten Ankreuzbeurteilungen schon deshalb einer Begründung, weil nur so die Einhaltung gleicher Maßstäbe gewährleistet und das Gesamturteil nachvollzogen und einer gerichtlichen Überprüfung zugeführt werden kann. Einer - ggf. kurzen - Begründung bedarf es insbesondere dann, wenn die Beurteilungsrichtlinien für die Einzelbewertungen einerseits und für das Gesamturteil andererseits unterschiedliche Bewertungsskalen vorsehen. Denn hier muss erläutert werden, wie sich die unterschiedlichen Bewertungsskalen zueinander verhalten und wie das Gesamturteil aus den Einzelbewertungen gebildet wurde.
12A. a. O. Rn. 42 f.
13Weder aus dieser Entscheidung noch anderweitig ergibt sich, dass es unter Geltung der Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten im Bereich der Polizei
14- RdErl. des Ministeriums für Inneres und Kommunales vom 29. Februar 2016 - 403-26.00.05 -, MBl. NRW S. 226, im Folgenden: BRL Pol -
15rechtswidrig wäre, allen Einzelmerkmalen für die Bildung des Gesamturteils der dienstlichen Beurteilung gleiches Gewicht zuzumessen. Hier ist vielmehr eine entsprechende wertende Entscheidung aus Rechtsgründen ebenso zulässig wie andere plausible Gewichtungen.
16Ebenso bereits OVG NRW, Beschluss vom 2. August 2018 - 6 B 864/18 -, IÖD 2018, 214 = juris Rn. 16, und für die Verwaltungsvorschrift über die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten in der Justiz und im Justizvollzug in Rheinland-Pfalz vom 2. Juni 2016 OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 14. September 2017 - 2 B 11207/17 -, juris Rn. 33; ferner VG Gelsenkirchen, Urteil vom 10. September 2018 - 1 K 11087/17 -, juris Rn. 42, 46; Immich/Köhler, RiA 2019, 156 (161).
17a) Im Hinblick auf die in dienstlichen Beurteilungen vorgenommenen Wertungen ist - auch im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts -
18- 2 A 10.17 -, a. a. O. Rn. 46 -
19ein Beurteilungsspielraum des Dienstherrn anerkannt, der der gerichtlichen Überprüfung nur eingeschränkt zugänglich ist. Hieran hat die in den letzten Jahren festzustellende Tendenz, die Dichte der gerichtlichen Kontrolle bei der Überprüfung der Rechtmäßigkeit dienstlicher Beurteilungen zu erhöhen, im Grundsatz nichts geändert. Zu den weiterhin dem Dienstherrn vorbehaltenen und aus Rechtsgründen nur sehr eingeschränkt determinierten Wertungen gehört die Frage, welche Einzelmerkmale dieser für die Ermittlung des Gesamtergebnisses für besonders bedeutsam hält. Es ist allein Sache des Dienstherrn, bestimmten Merkmalen im Verhältnis zu anderen bei der Beurteilung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung besonderes Gewicht beizumessen. Erstreckt sich nämlich die dem Dienstherrn eingeräumte Beurteilungsermächtigung u.a. darauf, die zahlreichen Anforderungen festzulegen, denen der Beamte im Rahmen seiner Laufbahn gewachsen sein muss, so gilt dies in gleicher Weise auch für die Bestimmung der spezifischen Anforderungen, die nach seiner Einschätzung für die Erfüllung der mit den Ämtern der Laufbahn verbundenen Aufgaben von besonderer Bedeutung sind.
20Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. März 2011 - 1 A 808/09 -, juris Rn. 26.
21Gerichtlicher Überprüfung zugänglich ist insoweit namentlich, ob die vorgenommene Gewichtung die Grenze der Implausibilität überschreitet. Hierzu hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, der dem Dienstherrn eröffnete Wertungsspielraum bei der Gewichtung der Einzelmerkmale einer dienstlichen Beurteilung finde dort eine Grenze, wo eine von ihm abstrakt vorgegebene Gewichtung dem Bedeutungsgehalt der Begriffe von "Eignung, Befähigung und fachliche Leistung" i.S.v. Art. 33 Abs. 2 GG - offensichtlich - nicht mehr gerecht werde. Dies könne etwa dann der Fall sein, wenn der Dienstherr vorgäbe, dass bei einer Vielzahl von zu bewertenden Einzelmerkmalen diesen sämtlich das gleiche Gewicht zukommen solle mit der Folge, dass selbst solche Einzelmerkmale, die für eine Bewertung der Eignung und der fachlichen Leistung eines Beamten regelmäßig im Vordergrund stünden (weil sie den Kern dieser Begriffe ausmachten) wie z.B. "Arbeitsgüte" und "Arbeitsmenge" (Qualität und Quantität der Arbeitsergebnisse) - lediglich - mit dem gleichen Gewicht in das Gesamturteil einfließen sollten wie andere, zwar ebenfalls bedeutsame, aber im Vergleich dazu doch nachrangige Einzelmerkmale wie etwa "Fortbildungsbereitschaft" oder "Offenheit für Innovationsprozesse".
22BVerwG, Urteil vom 1. März 2018 - 2 A 10.17 -, a. a. O. Rn. 46.
23Dem folgend hat der Senat es vor einem vergleichbaren Hintergrund als mit Art. 33 Abs. 2 GG unvereinbar angesehen, wenn das Gesamturteil einer dienstlichen Beurteilung - ohne abstrakte Vorgabe zur Wertigkeit der Einzelmerkmale - lediglich als arithmetisches Mittel aus der Bewertung einer Vielzahl von insgesamt 18 Einzelbewertungen gebildet wird.
24OVG NRW, Beschluss vom 25. Juli 2019 - 6 B 374/19 -, juris Rn. 23.
25Denn in jenem Fall waren die von "Arbeitsleistung" und "Arbeitsqualität" bis zu "Einfallsreichtum" und "Fortbildung" reichenden Kriterien für die Beurteilung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ersichtlich von deutlich unterschiedlicher Bedeutung; außerdem trat die Beurteilung der gezeigten Leistung, die nach den einschlägigen Beurteilungsrichtlinien in nur drei Einzelmerkmalen erfasst wurde, in nicht mehr sachgerechter Weise gegenüber der Befähigungsbeurteilung zurück, für die 15 Einzelmerkmale vorgesehen waren.
26Gemessen daran hält es der Rechtskontrolle stand, wenn der Dienstherr die hier vorgesehenen sieben bzw. acht Leistungs- und Befähigungsmerkmale für die Ermittlung des Gesamtergebnisses gleich gewichtet. Die Gegebenheiten des Streitfalls sind mit denjenigen der vorstehend genannten Fallgestaltungen nicht vergleichbar. Nach Ziff. 6.1 Satz 1 BRL Pol sind in der dienstlichen Beurteilung die Merkmale Arbeitsorganisation, Arbeitseinsatz, Arbeitsweise, Leistungsgüte, Leistungsumfang, Veränderungskompetenz, soziale Kompetenz und gegebenenfalls Mitarbeiterführung zu bewerten. In die Bewertung der Merkmale sind nach Satz 2 der Vorschrift die nachfolgenden Kriterien einzubeziehen:
271. Arbeitsorganisation: Planung und zielgerichtete Ausrichtung von Arbeitsabläufen, Prioritäten berücksichtigen, Effizienz;
282. Arbeitseinsatz: Initiative und Selbständigkeit, Ausdauer und Belastbarkeit;
293. Arbeitsweise: Analytische Fähigkeit, Gestaltungsspielräume nutzen, Entscheidungsfreude, Urteilsfähigkeit;
304. Leistungsgüte: Schriftlicher und mündlicher Ausdruck, Sorgfalt und Gründlichkeit, Effektivität, Beachten von inhaltlichen, rechtlichen, formalen und zeitlichen Vorgaben;
315. Leistungsumfang: Arbeitsumfang unter Berücksichtigung des jeweiligen Schwierigkeitsgrades und der Verwendbarkeit des Arbeitsergebnisses;
326. Veränderungskompetenz: Bereitschaft, sich neuen Anforderungen zu stellen, Selbstreflexion, Aktive und passive Kritikfähigkeit, Bereitschaft zum lebenslangen Lernen, Bereitschaft, Wissen an andere zu vermitteln;
337. Soziale Kompetenz: Zusammenarbeit mit Kolleginnen und Kollegen, Zusammenarbeit mit Vorgesetzten, Wertschätzung und Teamfähigkeit, Verantwortungsbereitschaft und Zuverlässigkeit, Umgang mit Bürgerinnen und Bürgern;
348. Mitarbeiterführung (nur für Vorgesetzte): Zielentwicklung und -vereinbarung, Leistungsmotivation, Umgang mit Konfliktsituationen, Delegieren und Kontrollieren, Beurteilen und Fördern, Beachten der Ziele der Gesundheitsförderung, Beachten der Ziele der Gleichstellung.
35Es ist nicht erkennbar, dass es dem Bedeutungsgehalt der Begriffe von "Eignung, Befähigung und fachliche Leistung" i.S.v. Art. 33 Abs. 2 GG - zumal offensichtlich - nicht mehr gerecht würde, wenn diesen Merkmalen für die Bildung des Gesamturteils gleiches Gewicht zugemessen wird. Es handelt sich, wie die dazu gegebenen Erläuterungen zeigen, jeweils um verschiedene Submerkmale erfassende Bündelungsmerkmale, deren Zahl deutlich geringer ist als die 18 Einzelmerkmale in dem Sachverhalt, der dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde lag. Eine offensichtlich größere Nähe oder aber Distanz eines oder mehrerer dieser sieben bzw. acht Kriterien zu den Begriffen "Eignung, Befähigung und fachliche Leistung", die es nicht mehr plausibel erscheinen lassen würde, sie mit demselben Gewicht einzustellen wie die anderen, ist nicht auszumachen.
36Ebenso VG Gelsenkirchen, Urteil vom 10. September 2018 - 1 K 11087/17 -, a. a. O. Rn. 42; a.A. VG Düsseldorf, etwa Beschlüsse vom 9. Juli 2018 - 2 L 1058/18 -, juris Rn. 12, und vom 20. August 2018 - 2 L 1448/18 -, juris Rn. 12, sowie Urteil vom 12. Dezember 2008 - 2 K 17925/18 -, juris Rn. 33.
37Bezeichnenderweise hat auch weder die Vorinstanz noch ein anderes derjenigen Verwaltungsgerichte, die ihre Gleichgewichtung für rechtswidrig erachtet haben, konkret aufgezeigt, in Bezug auf welche Merkmale dies der Fall sein soll, welche Merkmale also aus Rechtsgründen mit welchem (erhöhten) Gewicht in die Gesamturteilsbildung einzustellen sein sollen.
38Mit der Gleichgewichtung aller sieben bzw. acht Einzelmerkmale wird auch nicht den Befähigungsmerkmalen gegenüber den Leistungsmerkmalen ein sachlich nicht mehr zu rechtfertigendes Gewicht zugemessen.
39Vgl. hierzu (weitgehend) OVG NRW, Urteil vom 17. August 2018 - 1 A 379/17 -, ZBR 2019, 206 = juris Rn. 85.
40Die BRL Pol trennen nicht ausdrücklich zwischen Leistungs- und Befähigungsmerkmalen bzw. der entsprechenden Beurteilung. Gleichwohl ist erkennbar, dass eine Beurteilung der Befähigung - also der Fähigkeiten, Kenntnisse, Fertigkeiten und sonstigen Eigenschaften, die für die dienstliche Verwendung wesentlich sind - hier am ehesten mit den Merkmalen zu 6. und zu 7. (Veränderungskompetenz und soziale Kompetenz) erfolgt. Die übrigen fünf bzw. sechs Merkmale erfassen im Wesentlichen Qualität und Quantität der tatsächlich erbrachten Arbeitsergebnisse, das Arbeitsverhalten und bei Beamten, die Vorgesetzte sind, auch das Führungsverhalten und mithin Gesichtspunkte der erbrachten Leistung. Bereits angesichts des erheblichen Überwiegens von fünf oder sechs gegenüber zwei Merkmalen kommt damit der Leistungsbeurteilung insgesamt ein gegenüber der Befähigungsbeurteilung deutlich höheres Gewicht zu, was nicht als unplausibel angesehen werden kann.
41Erst recht ist es nicht unzulässig, einzelne Befähigungsmerkmale mit dem gleichen Gewicht einzustellen wie einzelne Leistungsmerkmale.
42So aber VG Münster, Urteil vom 19. März 2019 - 4 K 6199/17 -, n.v.
43Sofern man - was hier offenbleiben kann - überhaupt ein Überwiegen der Leistungsbeurteilung gegenüber der Befähigungsbeurteilung für erforderlich hält, kommt es für die Frage, wann dieses Erfordernis gewahrt ist, darauf an, im welchem Umfang Leistungsmerkmale einerseits und der Befähigungsbeurteilung zuzurechnende Merkmale andererseits jeweils in der Summe in die Gesamturteilsbildung einfließen.
44b) Es überzeugt ferner nicht, wenn das Verwaltungsgericht die Notwendigkeit einer unterschiedlichen Gewichtung der Einzelmerkmale aus dem Wortlaut der Ziff. 8.1 BRL Pol ableitet. Nach dieser Bestimmung ist die Gesamtnote aus der Bewertung der Leistungs- und Befähigungsmerkmale unter Würdigung ihrer Gewichtung und der Gesamtpersönlichkeit der Beamtin oder des Beamten zu bilden und in Punkten festzusetzen. Mit der Wendung "unter Würdigung ihrer Gewichtung" wird vorgegeben, dass eine solche Würdigung zu erfolgen hat; es wird aber gerade nicht festgelegt, wie und mit welchem Ergebnis dies geschehen soll. Auch eine Gleichgewichtung der Einzelmerkmale ist damit nicht ausgeschlossen. Hierzu zwingt auch nicht der Gedanke, dass bei Gleichgewichtung aller Merkmale in Fällen, in denen auch das Merkmal "Mitarbeiterführung" und damit eine gerade Zahl von Merkmalen zu bewerten ist, ein Patt entstehen kann.
45So aber VG Düsseldorf, Beschluss vom 20. August 2018 - 2 L 1447/18 -, a. a. O. Rn. 45.
46Das trifft für sich genommen zwar zu, heißt aber nichts weiter, als dass in diesen Fällen eine weitere Vorgabe des Dienstherrn dazu erforderlich ist, woran sich die Entscheidung ausrichten soll. Im Übrigen sind ohne Weiteres Fälle der unterschiedlichen Gewichtung von Einzelmerkmalen denkbar, in denen sich gleichfalls ein solches Patt ergeben kann.
47c) Schließlich kann gegen die hier vertretene Auffassung nicht das sogenannte Arithmetisierungsverbot ins Feld geführt werden.
48So aber VG Düsseldorf, etwa Urteile vom 12. Dezember 2018 - 2 K 17925/17 -, a. a. O. Rn. 33 ff.; VG Münster, etwa Urteil vom 19. März 2019 - 4 K 6199/17 -, n.v., und Vorinstanz.
49Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts darf sich "ohne entsprechende Rechtsgrundlage" das Gesamturteil in dienstlichen Beurteilungen nicht lediglich aus dem arithmetischen Mittel der Einzelmerkmale ergeben.
50Vgl. etwa Urteile vom 2. März 2017 - 2 C 21.16 -, BVerwGE 157, 366 = juris Rn. 63, 71, und vom 17. September 2015 - 2 C 27.14 -, a. a. O. Rn. 33; Beschluss vom 21. März 2012 - 2 B 18.11 -, juris Rn. 7 m. w. N.
51Sinn des hier in Ziff. 6.1 Satz 2 BRL Pol aufgegriffenen Verbots, bei der Bewertung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung kein Beurteilungsverfahren einzusetzen, das das Gesamturteil der dienstlichen Beurteilung allein aus dem arithmetischen Mittel gewinnt, ist es zu verhindern, dass die Ermittlung des Gesamturteils auf eine reine Rechenoperation reduziert wird. Der Beurteiler soll bei seiner Aufgabe, aus den einzelnen Beurteilungsgrundlagen ein wertendes Gesamturteil zu bilden, nicht durch mathematische Vorgaben behindert werden oder sich dieser Amtspflicht durch schlichtes "Mathematisieren" entledigen können. Da es bei der dienstlichen Beurteilung um die Bewertung individueller Leistungen geht, ist vielmehr eine im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn stehende wertende Betrachtung unter Würdigung der Gesamtpersönlichkeit des Beamten gefordert.
52BVerwG, Urteil vom 2. März 2017 - 2 C 12.16 -, a. a. O. Rn. 71 ("Ein reiner Zahlenschematismus ist zu vermeiden"); OVG NRW, Beschluss vom 2. August 2018 - 6 B 864/18 -, a. a. O. Rn. 14; Thür. OVG, Beschluss vom 21. Dezember 2018 - 2 EO 547/17 -, juris Rn. 59; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 14. September 2017 - 2 B 11207/17 -, a. a. O. Rn. 21.
53Auch wenn für die Ermittlung des Gesamtergebnisses der dienstlichen Beurteilung normative Gewichtungsvorgaben bestehen, entbinden sie den Beurteiler daher nicht von der Verantwortung, im jeweiligen Beurteilungsfall auf diesem Wege zu einem insgesamt zutreffenden Gesamturteil zu kommen, weshalb ein solches Beurteilungssystem ihm die Möglichkeit belassen muss, im Einzelfall ein vom rechnerischen Ergebnis der - ggfs. gewichteten - Einzelbewertungen abweichendes Gesamturteil zu vergeben (was dann aber wiederum gesondert zu begründen wäre).
54VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 14. Mai 2019 - 4 S 415/19 -, juris Rn 6.
55Dies zugrunde gelegt steht das Arithmetisierungsverbot einer Gleichgewichtung der Einzelmerkmale nicht entgegen. Dem Gebot, den Vorgang der Gesamturteilsbildung nicht auf eine Rechenoperation zu reduzieren, sondern Raum für eine Gesamtwürdigung zu belassen, kann bei einer gleichen Gewichtung der Einzelmerkmale ebenso Rechnung getragen werden wie bei jeder anderen Gewichtung der Einzelmerkmale, oder anders gewendet: Eine gegen das Arithmetisierungsverbot verstoßende Reduzierung auf eine Rechenoperation könnte selbstverständlich auch dann erfolgen, wenn nicht für alle Einzelmerkmale der gleiche Wert, sondern für einzelne Einzelmerkmale ein höherer Wert in die Rechnung eingestellt wird. Es stellt daher ein Missverständnis dar, das Verbot der arithmetischen Ermittlung des Gesamtergebnisses als Verbot der wertenden Gleichgewichtung bestimmter Merkmale aufzufassen.
56OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 14. September 2017 - 2 B 11207/17 -, a. a. O. Rn. 22."
57Nach den vorstehenden Ausführungen, die auch dem oben dargestellten Vorbringen des Klägers entsprechende Einwände berücksichtigen, greift die Rüge, die gleiche Gewichtung der Einzelmerkmale sei rechtswidrig, nicht durch. Auch sonst werden mit dem Zulassungsvorbringen keine besonderen Umstände des vorliegenden Streitfalls aufgezeigt, die eine abweichende Einschätzung verlangen würden.
58Vgl. auch BVerwG, Urteil vom 9. Mai 2019 - 2 C 1.18 -, IÖD 2019, 230 = juris Rn. 66, wonach die Gleichgewichtung der Einzelmerkmale angesichts deren Beschreibung in den BRL Pol NRW rechtlich nicht zu beanstanden ist.
592. Mit dem weiteren Einwand, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht angenommen, dass das beklagte Land (zumindest "stillschweigend") die gleiche Gewichtung sämtlicher Einzelmerkmale vorgegeben habe, wird jedenfalls die Ergebnisrichtigkeit des angefochtenen Urteils nicht in Zweifel gezogen.
60Dabei bedarf es hier keiner abschließenden Entscheidung, ob sich die Gleichgewichtung der Einzelmerkmale tatsächlich wie vom Bundesverwaltungsgericht angenommen,
61vgl. Urteil vom 9. Mai 2019 - 2 C 1.18 -, a. a. O. Rn. 66,
62bereits aus der zugrunde liegenden Beurteilungsrichtlinie ergibt. Eine nähere Begründung enthält das Urteil nicht; demgemäß wird nicht erkennbar, auf welche Ziffer der Beurteilungsrichtlinien sich diese Feststellung stützt. Nr. 8.1 BRL Pol sieht - wie oben näher dargestellt - lediglich vor, dass die Gesamtnote aus der Bewertung der Leistungs- und Befähigungsmerkmale unter Würdigung ihrer Gewichtung und der Gesamtpersönlichkeit der Beamtin oder des Beamten zu bilden und in Punkten festzusetzen ist. Eine nähere Auseinandersetzung damit kann jedoch ebenso unterbleiben wie eine Befassung mit der Frage, ob die Gleichgewichtung in sonstiger Weise vorgegeben ist oder aus einer allgemeinen Verwaltungspraxis folgt.
63Unabhängig davon bleiben nämlich die (unterstellt) fehlenden Vorgaben für die Gewichtung der Einzelmerkmale bei der Bildung der Gesamtnote im vorliegenden Fall ohne Einfluss auf die Beurteilung des Klägers bzw. auf das Gesamtergebnis der Beurteilung. Nur dann, wenn der Fehler eine Auswirkung auf Beurteilungsergebnis oder -inhalt haben könnte, käme aber die begehrte Erstellung einer neuen dienstlichen Beurteilung in Betracht.
64Vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. Juli 2015 - 6 A 360/14 -, ZBR 2016, 57 = juris Rn. 55; Beschluss vom 18. Oktober 2013 - 1 A 457/12 -, juris Rn. 3 m. w. N.
65Das ist hier indessen nicht der Fall. Vielmehr kommt mit Blick auf die für die Einzelmerkmale vergebenen Punkte ein anderes Gesamtergebnis als 3 Punkte auch dann nicht in Frage, wenn (die unterstellt fehlenden) Vorgaben zur Gewichtung der Einzelmerkmale vorlägen. Der Kläger hat in den insgesamt sieben beurteilten Einzelmerkmalen fünfmal 3 Punkte und zweimal 4 Punkte erhalten. Die Einzelnoten entfallen damit zwar nicht einheitlich auf einen Punktwert. Gleichwohl drängt sich eine Gesamtbewertung mit 3 Punkten auf. Die mit 4 Punkten bewerteten Merkmale "Veränderungskompetenz" und "Soziale Kompetenz", die zudem grundsätzlich zu den sog. "leistungsferneren" Merkmalen zählen dürften, müssten nämlich bei dessen Leistungsbild beide dreifach gewichtet werden, um eine Gesamtbewertung von 4 Punkten zu erreichen. Damit würde das beklagte Land angesichts der damit verbundenen Mindergewichtung der übrigen Einzelmerkmale (Arbeitsorganisation, Arbeitseinsatz, Arbeitsweise, Leistungsgüte und Leistungsumfang) seinen Ermessensspielraum überschreiten. Denn der dem Dienstherrn eröffnete Wertungsspielraum bei der Gewichtung der Einzelmerkmale findet dort eine Grenze, wo eine Gewichtung dem Bedeutungsgehalt der Begriffe von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung offensichtlich nicht mehr gerecht wird.
66Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 1. März 2018 - 2 A 10.17 -, a. a. O. Rn. 46; OVG NRW, Beschluss vom 7. Juni 2018 - 6 B 527/18 -, juris Rn. 23.
67Das wäre bei einer mehr als doppelt so starken Gewichtung der beiden Einzelmerkmale "Veränderungskompetenz" und "Soziale Kompetenz" der Fall. Anhaltspunkte, die ein solches Überwiegen dieser Merkmale insbesondere gegenüber den grundsätzlich "leistungsnäheren" Merkmalen Leistungsgüte und Leistungsumfang begründen könnten, sind nicht ersichtlich.
68II. Die Rechtssache weist keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Das wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe des Klägers begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erforderten; der Ausgang des Rechtsstreits muss als offen erscheinen. Dies ist - wie oben ausgeführt - nicht der Fall.
69III. Die Berufung ist ferner nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird.
70Die vom Kläger aufgeworfene Rechtsfrage
71"Ist eine gleiche Gewichtung aller Leistungs- und Befähigungsmerkmale gem. Ziffer 6.1 BRL Pol mit dem Leistungsgrundsatz gem. Artikel 33 Abs. 2 GG vereinbar, wenn man bedenkt, dass allen sieben bzw. acht zu beurteilenden Leistungsmerkmalen eine Vielzahl von Submerkmalen zugeordnet ist, die in quantitativer und qualitativer Hinsicht einen unterschiedlich stark ausgeprägten Bezug zu den Kriterien Eignung, Befähigung und fachliche Leistung haben?"
72lässt sich - abgesehen davon, dass zu dem Konditionalsatz schon jede Darlegung ausbleibt - auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung auch des Bundesverwaltungsgerichts in dem oben unter I. 1. dargestellten Sinn beantworten, ohne dass es dazu der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedürfte.
73Die weiter aufgeworfene Frage
74"Hat der Dienstherr durch Ziffer 8.1 BRL Pol oder in sonstiger Weise dienstherrn- und laufbahnweit einheitliche Maßstäbe für die erforderliche Gewichtung der Einzelmerkmale bei der Bildung des Gesamturteils festgelegt?"
75ist jedenfalls nicht entscheidungserheblich. Wäre nämlich Nr. 8.1 BRL Pol - wie wohl vom Bundesverwaltungsgericht angenommen - die in Bezug auf eine Gewichtung allein denkbare Vorgabe einer einfachen Gewichtung zu entnehmen, verbliebe es für die Beurteilung des Klägers bei dem Gesamtergebnis von 3 Punkten. Aber auch, wenn Nr. 8.1 BRL Pol keine Gewichtungsvorgabe zu entnehmen ist, bliebe dies - wie unter I. 2. dargestellt - ohne Einfluss auf die Ergebnisrichtigkeit des angefochtenen Urteils.
76IV. Schließlich ist die Berufung nicht wegen des geltend gemachten Zulassungsgrundes der Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) zuzulassen. Insoweit wäre es notwendig darzulegen, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift von einem in der Rechtsprechung der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte aufgestellten eben solchen Rechtssatz abweicht. Diese Anforderungen erfüllt der Zulassungsantrag nicht. Den im Zulassungsantrag bezeichneten Rechtssätzen des Bundesverwaltungsgerichts "Im Gesamturteil [kommt] die unterschiedliche Bedeutung der Einzelbewertungen durch ihre entsprechende Gewichtung zum Ausdruck." und "Bei der Bildung des Gesamturteils […] [wird] u.a. die unterschiedliche Bedeutung der Einzelbewertungen wertend berücksichtigt, indem diese allgemein oder in Beziehung auf das ausgeübte Amt gewichtet werden." stellt der Kläger keinen davon abweichenden Rechtssatz des Verwaltungsgerichts gegenüber. Soweit er vorträgt, die Ansicht des Verwaltungsgerichts, wonach die Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts nicht zu beachten seien, treffe nicht zu, weil den sieben Einzelmerkmalen eine Vielzahl von Submerkmalen zugeordnet sei, beanstandet er der Sache nach allenfalls eine unzutreffende Rechtsanwendung durch das Verwaltungsgericht. Dies ist indessen nicht Gegenstand der Divergenzrüge.
77Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
78Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG.
79Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
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- 1 A 2303/16 1x (nicht zugeordnet)
- 6 B 864/18 2x (nicht zugeordnet)
- Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (2. Senat) - 2 B 11207/17 3x
- 1 K 11087/17 2x (nicht zugeordnet)
- 1 A 808/09 1x (nicht zugeordnet)
- 6 B 374/19 1x (nicht zugeordnet)
- 2 L 1058/18 1x (nicht zugeordnet)
- 2 L 1448/18 1x (nicht zugeordnet)
- 2 K 17925/18 1x (nicht zugeordnet)
- 1 A 379/17 1x (nicht zugeordnet)
- 4 K 6199/17 2x (nicht zugeordnet)
- 2 L 1447/18 1x (nicht zugeordnet)
- 2 K 17925/17 1x (nicht zugeordnet)
- 2 EO 547/17 1x (nicht zugeordnet)
- 4 S 415/19 1x (nicht zugeordnet)
- 6 A 360/14 1x (nicht zugeordnet)
- 1 A 457/12 1x (nicht zugeordnet)
- 6 B 527/18 1x (nicht zugeordnet)