Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 4 A 2786/18
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 5.6.2018 wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Instanzen jeweils auf 30.000,00 Euro festgesetzt.
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Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
2Das Zulassungsvorbringen weckt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Zweifel in diesem Sinn sind anzunehmen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden.
3inks">Vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.6.2000 – 1 BvR 830/00 –, NVwZ 2000, 1163 = juris, Rn. 15.
4Das Verwaltungsgericht hat die mit dem Antrag erhobene Klage,
5die Befristung in den Erlaubnisbescheiden des Oberbürgermeisters der Beklagten vom 23.11.2017 betreffend die Spielhallen 1 und 2 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin (zwei) unbefristete Erlaubnisse nach § 24 GlüStV zu erteilen,
6als unbegründet abgewiesen, weil die Klägerin keinen Anspruch auf unbefristete glücksspielrechtliche Erlaubnisse für ihre beiden Spielhallen habe. Für einen solchen Anspruch gebe es keine Rechtsgrundlage. Die Befristung der der Klägerin erteilten Erlaubnisse bis zum 30.6.2021 sei rechtmäßig, weil sie durch gesetzliche Vorschriften vorgeschrieben sei, die ihrerseits verfassungsgemäß seien. Der Glücksspielstaatsvertrag trete mit Ablauf des 30.6.2021 außer Kraft. Ob und mit welchen Einzelheiten er möglicherweise verlängert werde, sei gegenwärtig nicht absch28;tzbar.
Der gegen diese Wertung erhobene Einwand der Klägerin greift nicht durch. Aus der in § 35 Abs. 2 GlüStV eröffneten Möglichkeit der Fortgeltung des Staatsvertrags ergibt sich kein Anspruch der Klägerin auf Erteilung einer länger als bis zum 30.6.2021 befristeten Erlaubnis.
tzRechts">8Gemäß § 16 Abs. 2 Satz 5 AG GlüStV NRW darf eine glücksspielrechtliche Erlaubnis längstens bis zum Außerkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrags nach § 35 GlüStV erteilt werden. Der Staatsvertrag tritt nach § 35 Abs. 2 GlüStV mit Ablauf des 30.6.2021 außer Kraft, sofern nicht die Ministerpräsidentenkonferenz mit mindestens 13 Stimmen das Fortgelten des Staatsvertrages beschließt. In diesem Fall gilt der Staatsvertrag unter den Ländern fort, die dem Beschluss zugestimmt haben.
9Die mögliche Verlängerung des Staatsvertrags kann einen Anspruch der Klägerin auf die begehrte Regelung nicht begründen. Jedenfalls ist die Befristung bis zum 30.6.2021 nicht ermessensfehlerhaft. Es steht schon nicht fest, welchen Inhalt die spielhallenbezogenen Regelungen im Fall der Verlängerung des Staatsvertrags haben würden. Die Klägerin unterstellt, dass die Regelungen im Fall der Verlängerung unverändert fortbestehen würden. Dies ist aber noch ungewiss, was es auf der Grundlage des geltenden Rechts und vor einer Entscheidung über eine mögliche Verlängerung des Staatsvertrags zumindest sachlich rechtfertigt, eine Erlaubnis nur befristet bis zum aktuellen Ende der Geltungsdauer des Staatsvertrags am 30.6.2021 zu erteilen. Der Betrieb der Spielhallen der Klägerin könnte möglicherweise ab dem 1.7.2021 wegen veränderter Regelungen nicht mehr erlaubnisfähig sein.
10Die zwingend vorzunehmende Befristung ist zur Förderung des zentralen Anliegens des Glücksspielstaatsvertrags vorgesehen, Spiel- und Wettsucht und weitere negative Begleiterscheinungen des Spiel- und Wettbetriebs zu bekämpfen. Sie stärkt die Kontroll- und Überwachungsmöglichkeiten der Behörde bei der Genehmigung von Glücksspielangeboten. Denn durch die vor Ablauf der Befristung notwendige Neubeantragung einer Erlaubnis werden den Behörden umfassende Kontrollmöglichkeiten unter Berücksichtigung der Entwicklung des Betriebs und seines Umfelds sowie zwischenzeitlich etwa gewonnener neuer Erkenntnisse zur Spielsuchtprävention aus der Evaluation der geltenden Regelungen und unter Berücksichtigung der örtlichen Entwicklung seit Erteilung der Ersterlaubnis eröffnet.
11Vgl. BayVGH, Beschluss vom 26.3.2014 – 22 ZB 14.221 –, ZfWG 2014, 242 = juris, Rn. 20; Nds. OVG, Beschluss vom 13.5.2019 ‒ 11 LA 389/18 ‒, ZfWG 2019, 377 = juris, Rn. 7 f.
12Neben der Stärkung der Kontroll- und Überwachungsmöglichkeiten bezogen auf den einzelnen Betreiber verfolgt die Befristungsregelung auch das ebenfalls an die Bekä;mpfung der Spiel- und Wettsucht anknüpfende Ziel, den Ländern im Rahmen der Beschlussfassung über den Staatsvertrag nach Ablauf der Erprobungsphase die Möglichkeit zu geben, auf Erfahrungen auch im Bereich der Spielhallen mit dem Vollzug des Glücksspielstaatsvertrags im Rahmen der auf dauerhafte Regelungen abzielenden Verlängerung bzw. Neuregelung der Staatsvertrags zu reagieren.
13Vgl. auch die Begründung zu §§ 32, 35 GlüStV, abgedruckt etwa in Bay. LT-Drs. 16/11995, S. 33, sowie in Nds. LT-Drs. 16/4795, S. 95,
14Die zwingende Befristung von glücksspielrechtlichen Erlaubnissen fördert diesen Gesetzeszweck, weil hierdurch auf Grundlage des gegenwärtigen Staatsvertrags erteilte, bestandskräftige Erlaubnisse vermieden werden, die den Handlungsspielraum für Anpassungen der Regelungen des Staatsvertrags erschweren könnten.
15An dieser Bewertung ändert nichts, dass die Klägerin im Fall der Verlängerung des Glücksspielstaatsvertrags einen neuen Antrag stellen und erneut Verwaltungsgebühren entrichten müsste. Dies ist zwingende Folge der Konzeption des Glücksspielstaatsvertrags, nur für einen befristeten Zeitraum Geltung zu beanspruchen. Im Übrigen sieht Tarifstelle 17.6 des Allgemeinen Gebührentarifs (AGT, Anlage zur AVerwGebO) f252;r die behördliche Entscheidung über die glücksspielrechtliche Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle einen Gebührenrahmen von 50,00 bis 5.000,00 € vor. Die Tatsache der ausschließlichen Verlängerung einer Erlaubnis könnte die Behörde, soweit dies Hinblick auf die Vorgaben aus § 9 Abs. 1 GebG NRW geboten sein sollte, bei Ausübung des Ermessens zur Ausfüllung des Gebührenrahmens berücksichtigen.
16Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
17Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 39 Abs. 1, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1, 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG. Das Begehren, eine unbefristete Erlaubnis zu erhalten, entspricht für die Zeit nach Ablauf der angegriffenen Befristung der Sache nach dem Verlangen nach einer Neuerteilung einer Erlaubnis. Deshalb zieht der Senat in Orientierung an dem Vorschlag unter Nr. 54.1 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ-Beilage 2013, 58 [68]) pro Spielhalle den dort genannten Mindestbetrag für den Jahresgewinn von 15.000,00 EUR als Grundlage der Wertfestsetzung heran.
18Vgl. im Ergebnis so auch Nds. OVG, Beschluss vom 13.5.2019 – 11 LA 389/18 –, juris.
19Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.
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