Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 8 A 3309/17
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 27. November 2017 wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für das Verfahren in beiden Rechtszügen auf jeweils 1.840.000 Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
3Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der Begründungsfrist dargelegt ist und vorliegt.
4Hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung auf mehrere, jeweils selbstständig tragende Gründe gestützt, muss für jeden einzelnen tragenden Entscheidungsgrund ein Zulassungsgrund dargelegt werden und vorliegen.
5Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. März 2010 - 8 A 935/09 -, juris Rn. 11; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124 Rn. 100, 125, 153, 181, 220.
6Gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Nach Fristablauf eingegangener Vortrag ist nur zu berücksichtigen, soweit er eine zuvor fristgerecht ausreichend dargelegte Begründung erläutert, ergänzt oder verdeutlicht.
7Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Dezember 2013 - 8 A 1451/12 -, juris Rn. 55 f., und VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 7. Juni 2018 - 1 S 583/18 -, juris Rn. 20, jeweils m. w. N.; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 133.
8Bei offenkundigen Fehlern des angefochtenen Urteils verringern sich die Darlegungsanforderungen.
9Vgl. dazu Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 203 f.
10Ausgehend davon ist die Berufung nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (dazu I.), besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (dazu II.), grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (dazu III.), Divergenz i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO (dazu IV.) oder eines Verfahrensmangels i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO (dazu V.) zuzulassen.
11I. Die Antragsbegründung der Klägerin zeigt, soweit sie fristgemäß bei Gericht eingegangen ist, keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auf.
121. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten Genehmigung, begegnet nicht den fristgemäß geltend gemachten Zweifeln. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, die Beigeladene habe ihr Einvernehmen rechtsfehlerfrei versagt, weil das Vorhaben der Klägerin nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB planungsrechtlich unzulässig sei. Öffentliche Belange stünden entgegen, weil die Standorte für die geplanten Windenergieanlagen außerhalb der Konzentrationsfläche für Windenergieanlagen im 2003 geänderten geltenden Flächennutzungsplan der Beigeladenen lägen. Die Änderung des Flächennutzungsplans sei wirksam und abwägungsfehlerfrei erlassen worden. Selbstständig tragend hat das Verwaltungsgericht weiter ausgeführt (Urteilsabdruck, S. 12 f.), dem Vorhaben stünde „selbst dann“ die Ausschlusswirkung der Konzentrationszone für Windenergie nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB entgegen, wenn die damalige Planungsentscheidung abwägungsfehlerhaft getroffen worden wäre. Etwaige Abwägungsmängel seien nicht fristgemäß gerügt worden und daher unbeachtlich. Die Abwägungsmängel seien entgegen der Auffassung der Klägerin nicht derart schwerwiegend, dass sie trotz Ablaufs der Einwendungsfrist beachtlich seien.
13a) Die Annahme des Verwaltungsgerichts, etwaige Abwägungsmängel bei der Festsetzung von Konzentrationsflächen für die Nutzung der Windenergie im 2003 geänderten Flächennutzungsplan seien unbeachtlich, stellt die Klägerin mit ihrem fristgemäßen Zulassungsvorbringen nicht durchgreifend in Frage.
14Der Sache nach stützt sich das Verwaltungsgericht auf § 233 Abs. 2 Satz 2 und 3 BauGB i. V. m. § 215 Abs. 1 Nr. 2 BauGB in der Fassung vom 27. August 1997 (BGBl. I S. 2141; im Folgenden: BauGB a. F.). Der bei Inkrafttreten der 1. Änderung des Flächennutzungsplans im Jahre 2003 geltende und nach § 233 Abs. 2 Satz 2 und 3 BauGB weiter anwendbare § 215 Abs. 1 Nr. 2 BauGB a. F. bestimmte, dass Mängel der Abwägung unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb von sieben Jahren seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Diese Vorschrift erfasste sowohl Mängel des Abwägungsvorgangs als auch solche des Abwägungsergebnisses.
15Vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: Mai 2019, § 233 Rn. 44b.
16Nach Aktenlage gab es zur 1. Änderung des Flächennutzungsplans der Beigeladenen keine derartigen Rügen.
17Der Senat kann offen lassen, ob und unter welchen konkreten Voraussetzungen § 215 Abs. 1 Nr. 2 BauGB a. F. aus verfassungsrechtlichen Gründen dahingehend einschränkend auszulegen sein könnte, dass bestimmte Abwägungsfehler auch nach Ablauf der Rügefrist noch beachtlich sind.
18="absatzLinks">In der höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung, die die Frage zur verfassungskonformen Auslegung von § 215 Abs. 1 Nr. 2 BauGB a. F. – soweit ersichtlich – bisher offen gelassen hat, wurde eine einschränkende Auslegung lediglich erwogen für schwere Fehler bzw. Mängel im Abwägungsergebnis,
19vgl. BVerwG, Urteile vom 1. September 2016 - 4 C 2.15 -, juris Rn. 33, und vom 21. März 2013 - 4 C 15.11 -, juris Rn. 15, sowie Beschluss vom 2. Januar 2001 - 4 BN 13.00 -, juris Rn. 7, 9,
20für atypische Fälle mit schwerwiegenden Abwägungsmängeln, wenn der Plan selbst derart fehlerhaft ist, dass das Vertrauen auf die Gültigkeit einer Rechtsnorm nicht schutzwürdig sein kann und ein schwerwiegender Mangel des Abwägungsergebnisses in diesem Sinne sich einem verständigen Beobachter geradezu aufdrängen muss,
21vgl. Nds. OVG, Urteil vom 11. November 2013 ‑ 12 LC 257/12 -, juris Rn. 31 ff., 36,
22oder für gravierende Mängel.
23Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 23. Dezember 1998 - 26 N 98.1675 -, juris Rn. 47.
24Unabhängig davon, bei welcher der vorstehenden Fallgruppen eine verfassungskonforme Auslegung in Betracht zu ziehen ist, ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich, dass die von der Klägerin gerügten Fehler der Flächennutzungsplanung zu Mängeln zählen, die eine einschränkende Auslegung des § 215 Abs. 1 Nr. 2 BauGB a. F. rechtfertigen könnten. Die Klägerin macht geltend, der Flächennutzungsplan habe der Windenergie im Gemeindegebiet keinen substantiellen Raum im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verschafft. Die alleinige Ausweisung der Vorrangfläche „P. “ sei unter Berücksichtigung der im Gemeindegebiet der Beigeladenen für Windenergienutzungen potentiell geeigneten und zur Verfügung stehenden Flächen und der Gesamtgröße des Gemeindegebietes unzureichend. Dies habe auch die Beigeladene erkannt, wie sich aus der Begründung des Aufstellungsbeschlusses des laufenden Verfahrens zur Änderung des Flächennutzungsplans ergebe. Die bisherige Flächennutzungsplanung sei ferner deswegen fehlerhaft, weil die Beigeladene sich dabei von vornherein auf nur eine einzige, eng begrenzte Konzentrationsfläche festgelegt habe. Der Flächennutzungsplan beruhe auf einem grundlegend fehlerhaften Planungskonzept und -verständnis der Beigeladenen. Diese habe sich durch den Windenergieerlass NRW aus dem Jahre 2002 gebunden gefühlt und diesen überdies falsch angewandt: Sie habe fälschlicherweise angenommen, Waldflächen kämen für eine Nutzung durch Windenergie nicht in Betracht, und zu Unrecht ein wirtschaftliches Ausschlusskriterium „Entfernung zum Umspannwerk“ eingeführt. Bei ihrer Flächennutzungsplanung seien „harte“ und „weiche“ Tabukriterien nicht fehlerfrei abgegrenzt und bestimmte Abwägungskriterien zu Unrecht doppelt gewichtet worden. Diese Fehler im Abwägungsergebnis seien sog. „Ewigkeitsmängel“ des Flächennutzungsplans. Die Planung stelle sich im Ergebnis wegen ihrer Fehlerhaftigkeit als nicht erforderlich i. S. v. § 1 Abs. 3 BauGB dar.
25Dass diese Fehler derart schwerwiegend und/oder evident sind, dass sie eine verfassungsrechtliche Korrektur des § 215 Abs. 1 Nr. 2 BauGB a. F. erfordern, ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich. Die bloße Behauptung der Klägerin, die aufgezeigten Fehler seien besonders schwerwiegend, genügt dazu nicht. Gerade die Planung von Konzentrationsflächen für die Windenergienutzung in Flächennutzungsplänen mit Ausschlusswirkung für das übrige Gemeindegebiet ist typischerweise komplex und deshalb fehlerbehaftet,
26vgl. dazu Tyczewski, BauR 2014, 934 ff.,
27ohne dass leicht zu erkennen ist, was in welcher Weise nach welchen Kriterien bei der Planung zu berücksichtigen ist oder hätte berücksichtigt werden müssen. Dass nach dem derzeit geltenden Recht ein Mangel im Abwägungsergebnis unabhängig von einer fristgerechten Rüge ein sog. „Ewigkeitsfehler“ ist, bedeutet nicht, dass diese gesetzgeberische Entscheidung aus verfassungsrechtlichen Gründen zwingend auch für die frühere, anderslautende Gesetzesfassung gelten müsste.
28Dasselbe gilt für die Hinweise der Klägerin auf die geringe Größe der bisherigen Konzentrationszone für Windenergie und die damit verbundene Frage, ob der Windenergie substantiell Raum verschafft worden ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts beantwortet sich die Frage nach dem Maßstab für das substantielle Raumgeben nicht ausschließlich nach dem Verhältnis zwischen der Größe der im Flächennutzungsplan dargestellten Konzentrationsflächen und der Größe der Potentialflächen. Die Festlegung eines bestimmten prozentualen Anteils, den die Konzentrationsflächen im Vergleich zu den Potentialflächen erreichen müssen, damit die Rechtsfolge des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB eintritt, ist nicht zulässig. Dem Verhältnis dieser Flächen zueinander darf allerdings eine Indizwirkung beigemessen werden. Je geringer der Anteil der dargestellten Konzentrationsflächen ist, desto gewichtiger müssen die gegen die Darstellung weiterer Konzentrationsflächen sprechenden Gesichtspunkte sein, damit es sich nicht um eine unzulässige „Feigenblattplanung“ handelt.
29Vgl. dazu etwa BVerwG, Beschluss vom 12. Mai 2016 - 4 BN 49.15 -, juris Rn.60;4, sowie Urteile vom 13. Dezember 2012 - 4 CN 1.11 -, juris Rn. 18, und vom 20. Mai 2010 - 4 C 7.09 -, juris Rn. 28, jeweils m. w. N.
30Ausgehend davon lässt sich allein aus dem Umstand, dass die Konzentrationszone für Windenergie 0,5 ‰ des gesamten Gemeindegebietes umfasst, nicht auf einen besonders schweren Mangel im Abwägungsergebnis schließen, weil sich aus der Gesamtgröße eines Gemeindegebietes schon nicht erkennen lässt, in welchem Umfang überhaupt Potentialflächen für eine Nutzung durch Windenergie zur Verfügung stehen.
31Auch mit der pauschalen Forderung, mindestens 10 % der Potentialflächen (Gemeindeflächen nach Abzug der harten Tabukriterien) müssten als Vorrangzone ausgewiesen werden, um der Windenergie substantiellen Raum zu verschaffen, zeigt die Klägerin keinen schweren Fehler auf. Die Frage, ob der Windenergienutzung substantieller Raum zur Verfügung steht, lässt sich – wie dargestellt – nicht allein und pauschal mit einem bestimmten Prozentsatz als Anhaltswert beantworten. Schon deshalb kann von einem evidenten schweren Fehler keine Rede sein.
32Ohne Erfolg macht die Klägerin weiter geltend, aus § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB ergebe sich, dass nur rechtsfehlerfreie Flächennutzungspläne die in dieser Vorschrift genannte Ausschlusswirkung herbeiführen könnten und die Planerhaltungsvorschriften der §§ 214 ff. BauGB auf Konzentrationszonen keine Anwendung fänden. Für diese Auffassung gibt es weder im Gesetzestext noch in der Entstehungsgeschichte der zitierten Rechtsnormen den geringsten Anhalt. Die Rechtsprechung hat diese Auffassung deshalb zu Recht verworfen.
33span>ass="absatzLinks">Vgl. etwa Nds. OVG, Urteil vom 3. Dezember 2015 ‑ 12 KN 216/13 -, NVwZ-RR 2016, 294 = juris Rn. 28; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 16. Mai 2013 - 1 C 11003/12 -, BauR 2013, 1630 = juris Rn. 54.
34b) Da das erstinstanzliche Urteil selbstständig tragend auf der Annahme beruht, etwaige Abwägungsmängel seien jedenfalls unbeachtlich, kommt es nicht darauf an, ob die weitere Annahme des Verwaltungsgerichts, wonach solche Mängel nicht vorlägen, ernstlich zweifelhaft i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist. Dasselbe gilt für die Ausführungen des Verwaltungsgerichts, wonach der Rat der Beigeladenen während des Planungsprozesses die erstmals im Dezember 2002 entwickelten Anforderungen des Bundesverwaltungsgerichts zur Schaffung substantiellen Raums für die Nutzung der Windenergie in Flächennutzungsplänen noch nicht habe berücksichtigen können.
35c) Das Vorbringen der Klägerin im Schriftsatz vom 3. August 2018 zur fehlerhaften Bekanntmachung der 1. Änderung des Flächennutzungsplans der Beigeladenen ist nicht zu berücksichtigen, weil es (lange) nach Ablauf der zweimonatigen Begründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ab Zustellung des erstinstanzlichen Urteils (hier am 11. Dezember 2017) eingegangen ist.
36Die Klägerin hat mit diesem Vorbringen auch nicht lediglich eine fristgerechte, ausreichend dargelegte Begründung erläutert, ergänzt oder verdeutlicht. Sie hat die Bekanntmachung zuvor nicht thematisiert. Nicht ausreichend ist, dass sie in ihrer fristgerecht eingegangenen Zulassungsbegründung die Fehlerhaftigkeit des Flächennutzungsplans unter Angabe anderer Gründe gerügt hat.
37Bei der von der Klägerin zitierten neueren Rechtsprechung zu den Anforderungen an eine wirksame Bekanntmachung eines Flächennutzungsplans,
38etwa OVG NRW, Urteil vom 6. Dezember 2017 - 7 D 100/15.NE -, juris Rn. 40 ff.,
39handelt es sich auch nicht um eine Änderung der Sach- und Rechtslage, die im Berufungszulassungsverfahren unter bestimmten Voraussetzungen nach Ablauf der Begründungsfrist noch beachtlich sein kann. Die genannte Rechtsprechung ändert die Sach- und Rechtslage nicht, sondern beurteilt sie.
40Die von der Klägerin verspätet gerügten Fehler bei der Bekanntmachung der 1. Änderung des Flächennutzungsplans der Beigeladenen sind auch nicht als offenkundige Fehler des angefochtenen Urteils unabhängig von einer fristgerechten Rüge zu berücksichtigen. Einen offenkundigen Fehler kann der Senat hier schon deswegen nicht feststellen, weil ihm die entsprechende Bekanntmachung nicht vorliegt. Sie ist weder Teil der Gerichtsakten noch der beigezogenen Verwaltungsvorgänge.
41d) Die Ausführungen der Klägerin zu den Voraussetzungen für eine Zurückstellung nach § 15 Abs. 3 Satz 1 BauGB begründen schon deswegen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils, weil sich dieses in seinen Entscheidungsgründen nicht mit einer solchen Zurückstellung befasst. Auch der streitbefangene Ablehnungsbescheid ist nicht darauf gestützt.
422. Soweit das Verwaltungsgericht den weiter gestellten Feststellungsantrag als unzulässig angesehen hat, ist die Berufung ebenfalls nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils zuzulassen.
43Mit diesem Antrag hat die Klägerin die Feststellung begehrt, dass der Beklagte verpflichtet war, ihr die beantragte Genehmigung spätestens bis zum 30. Dezember 2016 zu erteilen. Das Verwaltungsgericht hat diesen Antrag mit der Begründung für unzulässig gehalten, die Feststellungsklage sei gemäß § 43 Abs. 2 VwGO subsidiär und die Klägerin hätte den der Sache nach verfolgten Amtshaftungsanspruch unmittelbar vor dem zuständigen Landgericht geltend machen können.
44Die Klägerin stellt diese Erwägungen nicht durchgreifend in Frage. Sie macht geltend, es liege kein Fall der Subsidiarität vor, weil noch nicht abschließend feststehe, ob ihr überhaupt ein Schaden entstanden sei. Dieser Umstand betrifft jedoch nicht die Subsidiarität der Feststellungsklage, sondern die Begründetheit einer Amtshaftungsklage.
45Die weiteren Ausführungen der Klägerin zur Begründetheit dieses Antrags sind nicht entscheidungserheblich, weil das Verwaltungsgericht den Feststellungsantrag schon als unzulässig angesehen hat.
46II. Aus den unter I. genannten Gründen liegen auch die von der Klägerin behaupteten besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht vor. Die von ihr aufgeworfenen Fragen lassen sich ohne Weiteres im Berufungszulassungsverfahren beantworten.
47III. Die Berufung ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
48Von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift ist eine Rechtssache, wenn es maßgebend auf eine konkrete, über den Einzelfall hinausgehende Rechts- oder Tatsachenfrage ankommt, deren Klärung im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts oder seiner einheitlichen Auslegung und Anwendung geboten erscheint und die sich nicht ohne Weiteres unter Heranziehung der bisherigen Rechtsprechung und unter Anwendung der anerkannten Auslegungsmethoden beantworten lässt.
49Vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Juni 2018 - 2 BvR 350/18 -, juris Rn. 17; OVG NRW, Beschluss vom 27. August 2019 - 8 A 2923/18 -, juris Rn. 23.
50Dafür genügt es nicht, Rechtsanwendungsfehler durch das Verwaltungsgericht aufzuzeigen.
51Vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 19. August 2010 - 8 S 2322/09 -, juris Rn. 11.
521. Die von der Klägerin sinngemäß aufgeworfene Frage,
53ob § 215 Abs. 1 Nr. 2 BauGB a. F. aus verfassungsrechtlichen Gründen dann einschränkend auszulegen ist, wenn schwere Abwägungsfehler vorliegen, die mit den Grundsätzen der kommunalen Planungshoheit der Gemeinde unvereinbar sind und die sich einem verständigen Betrachter geradezu aufdrängen, so dass der Flächennutzungsplan derart fehlerhaft ist, dass das Vertrauen auf die Gültigkeit dieser Rechtsnorm nicht schutzwürdig ist,
54ist für das vorliegende Verfahren nicht entscheidungserheblich. Aus den unter I. dargestellten Gründen ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich, dass im vorliegenden Fall derart schwere Abwägungsfehler vorliegen.
55Auch die weitere Frage,
56ob sich immer dann, wenn der Windenergienutzung im Zuge einer Konzentrationsflächenplanung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB keine substantielle Chance eingeräumt wurde, ein von den Planerhaltungsvorschriften des BauGB unberührt bleibender Ewigkeitsmangel ergibt,
57führt nicht zur Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung. Diese Rüge ist erst im Schriftsatz vom 3. August 2018 nach Ablauf der zweimonatigen Begründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO aufgeworfen worden und damit verspätet. Unabhängig davon ist die Frage nicht grundsätzlich klärungsbedürftig. Sie lässt sich ohne Weiteres in dem oben dargestellten Sinne (unter I.) beantworten.
582. Welche grundsätzliche Bedeutung die Rechtssache „vor dem Hintergrund des Urteils des EuGH vom 15.10.2015 – C-137/14 – sowie des aktuell beim EuGH anhängigen Vorlagebeschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.03.2017 – 4 CN 3.16 –, in dessen Rahmen es um die Frage [der Vereinbarkeit] von § 215 Abs. 1 BauGB mit den Vorgaben der UVP-Richtlinie geht“, haben soll, hat die Klägerin nicht dargelegt. Sie hat weder eine konkrete Frage formuliert, die über den vorliegenden Einzelfall hinaus entscheidungserheblich wäre, noch substantiiert ausgeführt, inwiefern die UVP-Richtlinie im vorliegenden Verfahren relevant sein könnte.
593. Die sinngemäß formulierte Frage,
60ob eine planende Gemeinde im Rahmen einer Änderung ihres Flächennutzungsplans an Vorgaben des Windenergieerlasses NRW 2002 gebunden war,
61ist nicht grundsätzlich klärungsbedürftig. Sie lässt sich mit Blick auf die Planungshoheit der Gemeinde aus Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG ohne Weiteres verneinen. Ob die Beigeladene sich bei der 1. Änderung ihres Flächennutzungsplans möglicherweise an den Erlass gebunden gefühlt hat, ist nicht von grundsätzlicher Bedeutung, sondern eine Frage der Rechtsanwendung im Einzelfall.
624. Grundsätzliche Bedeutung kommt der Rechtssache auch nicht deswegen zu, weil das Verwaltungsgericht nach Auffassung der Klägerin ihre in der Klagebegründungsschrift gegen die Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Flächennutzungsplanung angefü;hrten Gr52;nde vollkommen unberücksichtigt gelassen und damit offenkundig als nicht relevant angesehen habe. Damit greift die Klägerin lediglich die erstinstanzlichen Ausführungen im Einzelfall an, ohne eine grundsätzliche Bedeutung der Sache darzulegen. Unabhängig davon war die Frage der Fehlerhaftigkeit der Flächennutzungsplanung für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht relevant, weil es etwaige Fehler als unbeachtlich eingestuft hat.
63Aus diesem Grund ist auch die sinngemäß aufgeworfene Frage,
64ob die vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 17. Dezember 2002 - 4 C 15.01 - entwickelten Anforderungen an eine wirksame Flächennutzungsplanung für die im Jahre 2002 begonnene und im Jahre 2003 abgeschlossene 1. Änderung des Flächennutzungsplans galten,
echts">65pan>im vorliegenden Verfahren nicht grundsätzlich bedeutsam.
665. Die Frage, welche inhaltlichen Anforderungen an die Bekanntmachung eines Flächennutzungsplans mit den Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB zu stellen sind, führt schon deshalb nicht zur Zulassung der Berufung, weil die Klägerin diese Frage erst (deutlich) nach Ablauf der Zulassungsbegründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO aufgeworfen hat.
676. Dass der Rechtssache mit Blick auf das zur Feststellung beantragte Rechtsverhältnis, das der Vorbereitung von Amtshaftungsansprüchen der Klägerin diene, grundsätzliche Bedeutung zukommen soll, hat die Klägerin zwar behauptet, aber nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO genügenden Weise dargelegt. Sie hat weder eine konkrete Frage formuliert noch substantiiert ausgeführt, aus welchen Gründen sie diese für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich hält und ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zumisst. Eine solche Frage lässt sich dem Zulassungsvorbringen auch nicht sinngemäß entnehmen.
68IV. Die Berufung ist nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO wegen Divergenz zuzulassen.
691. Die Klägerin macht ohne Erfolg geltend, das erstinstanzliche Urteil weiche von den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Dezember 2002 - 4 C 15.01 - und vom 13. Dezember 2012 - 4 CN 1.11 - ab, weil es gebilligt habe, dass die in Rede stehende 1. Änderung des Flächennutzungsplans der Windenergienutzung keinen substantiellen Raum verschaffe. Darin liegt keine Divergenz i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO, weil das Urteil nicht darauf beruht. Wie unter I. ausgeführt, hat das Verwaltungsgericht sein Urteil selbstständig tragend damit begründet, dass ein solcher Fehler jedenfalls mittlerweile unbeachtlich wäre.
702. Die von der Klägerin behauptete Abweichung des angefochtenen Urteils vom Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 11. November 2013 - 12 LC 257/12 - führt ebenfalls nicht zur Zulassung der Berufung wegen Divergenz nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO.
71Diese Vorschrift erfasst nur die Abweichung eines Urteils von einer Entscheidung des im Instanzenzug übergeordneten Oberverwaltungsgerichts.
72Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Juli 2011 - 12 A 1729/10 -, juris Rn. 13; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124 Rn. 162.
73Unabhängig davon hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht entgegen der Darstellung der Klägerin die Frage nach einer einschränkenden Auslegung des § 215 Abs. 1 Nr. 2 BauGB a. F. bei schwerwiegenden Abwägungsmängeln ausdrücklich offen gelassen, weil es in jenem Verfahren keinen solchen Fehler feststellen konnte.
74Vgl. Nds. OVG, Urteil vom 11. November 2013 ‑ 12 LC 257/12 -, juris Rn. 34.
753. Die von der Klägerin geltend gemachte Abweichung des angefochtenen Urteils vom Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 6. Dezember 2017 - 7 D 100/15.NE - in Bezug auf die inhaltlichen Anforderungen an die Bekanntmachung eines Flächennutzungsplans mit den Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht, weil diese Rüge zu spät erhoben worden ist.
76class="absatzLinks">V. Die Berufung ist auch nicht wegen eines der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegenden Verfahrensmangels zuzulassen, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).
771. Die der Sache nach geltend gemachte Versagung rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Die Rüge der Klägerin, das Verwaltungsgericht habe ihren gesamten Vortrag zur Mangelhaftigkeit der Flächennutzungsplanung der Beigeladenen unberücksichtigt gelassen und sich nicht mit den Folgen für die Wirksamkeit des Flächennutzungsplans auseinandergesetzt, ist unbegründet.
78Das Verwaltungsgericht hat sich auf den Seiten 11 und 12 seines Urteils, wenn auch knapp, mit Abwägungsfehlern der Flächennutzungsplanung befasst und auf den Seiten 12 und 13 ausgeführt, dass etwaige Fehler jedenfalls mittlerweile unbeachtlich seien; der Ansicht der Klägerin, die Abwägungsmängel seien derart schwerwiegend, dass sie trotz Ablaufs der Einwendungsfrist zu berücksichtigen seien, folge es nicht. Ein Gehörsverstoß lässt sich weder damit begründen, dass das Verwaltungsgericht sich in seinen schriftlichen Entscheidungsgründen nicht mit jeder Einzelheit der klägerischen Argumentation ausdrücklich und in ausführlicher Breite auseinandergesetzt, sondern sich deutlich kürzer gefasst hat,
79vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. September 2018 - 8 A 2523/17 -, juris Rn. 43,
80noch damit, dass die Klägerin die Rechtsanwendung des Verwaltungsgerichts für falsch hält.
81Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Juli 2019 - 3 B 15.18 -, juris Rn. 11.
822. Ohne Erfolg rügt die Klägerin sinngemäß einen Begründungsmangel nach § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO, weil das Verwaltungsgericht für seine Auffassung, etwaige Abwägungsmängel seien nach Ablauf der Rügefrist unbeachtlich geworden, auf die Ausführungen der Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen Bezug genommen und sich diese zu eigen gemacht hat. Dies führt schon deswegen nicht zum Erfolg des Zulassungsantrags, weil diese Rüge im Schriftsatz vom 3. August 2018 nach Ablauf der zweimonatigen Begründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO eingegangen und damit verspätet ist. Unabhängig davon greift sie auch nicht durch.
83atzLinks">N
icht mit Gründen versehen im Sinne von § 138 Nr. 6 VwGO bzw. § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist eine Entscheidung nur dann, wenn die Entscheidungsgründe ihre Funktion, die Beteiligten über die dem Urteil zugrundeliegenden tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen zu unterrichten und dem Rechtsmittelgericht die Nachprüfung der Entscheidung auf ihre inhaltliche Richtigkeit in prozessrechtlicher und materiell-rechtlicher Hinsicht zu ermöglichen, nicht mehr erfüllen. Auch eine Bezugnahme kann diesem Zweck genügen, sofern die Beteiligten das in Bezug genommene Schriftstück kennen oder von ihm ohne Schwierigkeiten Kenntnis nehmen können und sofern sich für sie und das Rechtsmittelgericht aus einer Zusammenschau der Ausführungen in der Bezug nehmenden Entscheidung und dem in Bezug genommenen Schriftstück die für die richterliche Überzeugung maßgeblichen Gründe mit hinreichender Klarheit ergeben. Eine Bezugnahme auf einen anwaltlichen Schriftsatz kann dafür ausreichen. 84Vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Dezember 2008 ‑ 4 BN 25.08 -, juris, Rn. 8 f., 12, m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 11. Dezember 2009 - 12 A 1186/09 -, juris Rn. 5 ff.
85Gemessen daran ist das angefochtene Urteil in noch ausreichendem Maße mit Gründen versehen. Für die Bezugnahme des Verwaltungsgerichts kommt nur der zehnseitige, klar strukturierte Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen vom 2. August 2017 in Betracht, in dem diese unter dem Gliederungspunkt 2. c) auf den Seiten drei bis sechs ausgeführt haben, warum ihrer Ansicht nach die von der Klägerin geltend gemachten Abwägungsfehler gemäß § 233 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 215 Abs. 1 Nr. 2 BauGB a. F. unbeachtlich seien. Dieser Schriftsatz befindet sich in den Gerichtsakten und ist den anderen Beteiligten übersandt worden. Dass die in Bezug genommenen Ausführungen die Klägerin nicht überzeugen, ist kein Begründungsmangel.
863. Ein Verfahrensmangel in Form eines Aufklärungsmangels liegt nicht deswegen vor, weil das Verwaltungsgericht nicht im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht geklärt hat, ob der Windenergienutzung im Flächennutzungsplan der Beigeladenen eine substantielle Chance eingeräumt worden ist. Dies führt schon deswegen nicht zum Erfolg des Zulassungsantrags, weil diese Rüge im Schriftsatz vom 3. August 2018 nach Ablauf der zweimonatigen Begründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO eingegangen und damit verspätet ist. Unabhängig davon greift sie auch nicht durch. Auf diese Frage kam es nach der insoweit maßgeblichen Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts nicht an, weil es etwaige Fehler in dieser Hinsicht als unbeachtlich eingestuft hat.
87Die pauschalen Bezugnahmen der Klägerin auf ihren erstinstanzlichen Vortrag genügen nicht den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO und führen daher nicht zur Zulassung der Berufung.
88Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, der Klägerin die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, weil diese als notwendig Beigeladene hinreichenden Anlass hatte, sich in das Verfahren mittels anwaltlicher Unterstützung einzubringen.
89Die Streitwertfestsetzung und -änderung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1, 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG. Der Senat orientiert sich in Fällen der vorliegenden Art an Nr. 19.1.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Danach ist der Streitwert auf 10 % der geschätzten (Gesamt‑)Herstellungskosten für alle vier streitgegenständlichen Anlagen i. H. v. 18.400.000 Euro festzusetzen.
90Vgl. etwa OVG NRW, Streitwertbeschluss vom 5. September 2017 - 8 A 1125/14 -, zum Urteil vom gleichen Tag, insoweit nicht veröffentlicht.
91Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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