Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 8 A 3309/17

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 27. November 2017 wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für das Verfahren in beiden Rechtszügen auf jeweils 1.840.000 Euro festgesetzt.


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="absatzLinks">In der höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung, die die Frage zur verfassungskonformen Auslegung von § 215 Abs. 1 Nr. 2 BauGB a. F. – soweit ersichtlich – bisher offen gelassen hat, wurde eine einschränkende Auslegung lediglich erwogen für schwere Fehler bzw. Mängel im Abwägungsergebnis,

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ass="absatzLinks">Vgl. etwa Nds. OVG, Urteil vom 3. Dezember 2015 ‑ 12 KN 216/13 -, NVwZ-RR 2016, 294 = juris Rn. 28; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 16. Mai 2013 - 1 C 11003/12 -, BauR 2013, 1630 = juris Rn. 54.

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class="absatzLinks">V. Die Berufung ist auch nicht wegen eines der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegenden Verfahrensmangels zuzulassen, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).

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atzLinks">Nicht mit Gründen versehen im Sinne von § 138 Nr. 6 VwGO bzw. § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist eine Entscheidung nur dann, wenn die Entscheidungsgründe ihre Funktion, die Beteiligten über die dem Urteil zugrundeliegenden tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen zu unterrichten und dem Rechtsmittelgericht die Nachprüfung der Entscheidung auf ihre inhaltliche Richtigkeit in prozessrechtlicher und materiell-rechtlicher Hinsicht zu ermöglichen, nicht mehr erfüllen. Auch eine Bezugnahme kann diesem Zweck genügen, sofern die Beteiligten das in Bezug genommene Schriftstück kennen oder von ihm ohne Schwierigkeiten Kenntnis nehmen können und sofern sich für sie und das Rechtsmittelgericht aus einer Zusammenschau der Ausführungen in der Bezug nehmenden Entscheidung und dem in Bezug genommenen Schriftstück die für die richterliche Überzeugung maßgeblichen Gründe mit hinreichender Klarheit ergeben. Eine Bezugnahme auf einen anwaltlichen Schriftsatz kann dafür ausreichen.

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