Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 12 E 743/19
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird geändert.
Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird für das erstinstanzliche Verfahren auf 10.000 EUR festgesetzt.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
1
G r ü n d e :
2Der Senat entscheidet gemäß § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 2 RVG über die Gegenstandswertbeschwerde durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin, da auch in erster Instanz der Berichterstatter als Einzelrichter entschieden hat, § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 1 RVG.
3Die gemäß § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Antragsteller, der das Verwaltungsgericht nicht abgeholfen hat, hat Erfolg.
4Die zulässige Beschwerde ist begründet.
5Der Gegenstandswert ist gemäß §§ 2 Abs. 1, 23 Abs. 1 Satz 1, 33 Abs. 1 2. Alt. RVG i. V. m. §§ 52 Abs. 1 und 2 GKG - wie mit der Beschwerde beantragt - in Höhe des doppelten Auffangstreitwertes festzusetzen.
6In Verfahren, in denen die Zuweisung eines Betreuungsplatzes in einer Kindertageseinrichtung begehrt wird, ist regelmäßig der Auffangstreitwert in Höhe von 5.000,00 € zugrunde zu legen.
7Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. September 2017
8- 12 B 1009/17 -, juris Rn. 14.
9Richten sich dabei - wie hier - zwei Klageanträge auf die Zuweisung von insgesamt zwei Betreuungsplätzen für zwei Kinder, sind zwei selbständige Streitgegenstände gegeben, so dass jeweils der Auffangwert anzusetzen ist. Die (Einzel-)Werte dieser Streitgegenstände sind nach § 39 Abs. 1 GKG in Ermangelung abweichender Bestimmungen zusammenzurechnen.
10Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Februar 2015
11- 12 E 992/14 -, juris Rn. 4, m. w. N.
12Die Kostenentscheidung folgt aus § 33 Abs. 9 RVG.
13Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- §§ 52 Abs. 1 und 2 GKG 2x (nicht zugeordnet)
- § 39 Abs. 1 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- RVG § 2 Höhe der Vergütung 1x
- RVG § 23 Allgemeine Wertvorschrift 1x
- 12 E 992/14 1x (nicht zugeordnet)
- RVG § 33 Wertfestsetzung für die Rechtsanwaltsgebühren 6x
- 12 B 1009/17 1x (nicht zugeordnet)