Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 1 A 2781/17
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 1.359,36 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e:
2Der auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 VwGO gestützte Antrag hat keinen Erfolg.
3Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der Begründungsfrist dargelegt ist und vorliegt. Dabei bedeutet „darlegen“ i. S. v. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen.
4Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Oktober 2013– 1 A 106/12 –, juris, Rn. 2 m. w. N.
5Hiervon ausgehend rechtfertigt das fristgerechte Zulassungsvorbringen der Klägerin die begehrte Zulassung der Berufung aus keinem der geltend gemachten Zulassungsgründe. Soweit es den Anforderungen an die Darlegung dieser Gründe genügt, greift es in der Sache nicht durch.
6Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung seiner klageabweisenden Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt: Sowohl das Ruhen der Versorgungsbezüge als auch die Rückforderung überzahlter Versorgungsbezüge seien rechtmäßig. Rechtsgrundlage für das Ruhen der Versorgungsbezüge sei § 55 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG. Die Vorschrift diene in Fällen des Überwechselns aus dem Rentenversicherungssystem in das Beamtenversorgungssystem dazu, einen gerechten Ausgleich der sog. Doppelversorgung durch Abzug des überhöhten Betrags von der Beamtenversorgung zu schaffen, und sei vom Bundesverfassungsgericht als grundsätzlich verfassungsmäßig bestätigt worden. Die Beklagte habe zu Recht auch die Rentenanteile, die auf Zeiten der Kindererziehung beruhen und mit Rentenbescheid vom 1. Juli 2014 neu berechnet wurden, in der Ruhensregelung berücksichtigt. Denn auch die Anteile an der Rente, die auf Kindererziehungszeiten entfallen, seien „normale" Rententeile. Durch das Gesetz über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Leistungsverbesserungsgesetz) vom 26. Juni 2014 (BGBl. I S. 787) sei zwar beginnend mit dem 1. Juli 2014 die Kindererziehungszeit für vor dem 1. Januar 1992 geborene Kinder von 12 auf 24 Monate verdoppelt worden (vgl. § 249 Abs. 1 SGB VI). Diese sog. Mütterrente führe allerdings zu einer Erhöhung der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und damit zu einer Erhöhung einer Rente im Sinne des § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG, die auf die Beamtenversorgung anzurechnen sei. Hätte der Gesetzgeber gewollt, dass die Erhöhung der Rente durch die sog. Mütterrente nicht zu einer Anrechnung führt, hätte er dies ausdrücklich – wie etwa in Abs. 3 und 4 der Regelung geschehen – regeln müssen. Die Klägerin könne auch nicht mit Erfolg einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG geltend machen. Den Versorgungssystemen der gesetzlichen Rentenversicherung einerseits und der Beamtenversorgung andererseits liege eine unterschiedliche Struktur zu Grunde. Die Rückforderung finde ihre Rechtsgrundlage in § 52 Abs. 2 BeamtVG. In diesem Zusammenhang habe die Beklagte auch eine den Anforderungen des § 52 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG genügende Billigkeitsentscheidung getroffen, die nicht zu beanstanden sei.
7I. Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen.
8Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt.
9Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 28. August 2018– 1 A 249/16 –, juris, Rn. 2, vom 9. Juli 2018 – 1 A 2592/17 –, juris, Rn. 2, vom 5. Januar 2017 – 1 A 2257/15 –, juris, Rn. 9 f., und vom 29. Januar 2016– 1 A 1862/14 –, juris, Rn. 3 f., jeweils m. w. N.
10Der Rechtsmittelführer muss darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht unrichtig ist. Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinander setzen und im Einzelnen darlegen, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese ernstlichen Zweifeln begegnen. Er muss insbesondere die konkreten Feststellungen tatsächlicher oder rechtlicher Art benennen, die er mit seiner Rüge angreifen will. Diesen Darlegungsanforderungen wird nicht genügt, wenn sich sein Vorbringen in einer Wiederholung des erstinstanzlichen Vortrags erschöpft, ohne im Einzelnen auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung einzugehen.
11Vgl. Seibert, in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a, Rn. 206 m. w. N.
121. Teile des Zulassungsvorbringens der Klägerin werden bereits den Darlegungsanforderungen nicht gerecht. Die Klägerin setzt sich weder im Zusammenhang mit der Rüge, es läge ein Verstoß gegen Art. 3 des Grundgesetzes (GG) vor, noch im Rahmen der wiederholten Behauptung, sie sei nach den Grundsätzen des rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes zu schützen, weil sie davon habe ausgehen müssen, dass eine Anrechnung der Mütterrente auf die Versorgungsbezüge unterbleiben würde, mit der Begründung des Verwaltungsgerichts auseinander. Auch die Auffassung, die Beklagte habe bei der Prüfung, ob eine Überbezahlung geltend gemacht werden müsse, ihr Ermessen nicht ausgeübt, setzt sich inhaltlich nicht mit der Einschätzung des Verwaltungsgerichts auseinander, die Beklagte habe eine den Anforderungen des § 52 Abs. 2 Satz 3 des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) genügende Billigkeitsentscheidung getroffen, die nicht zu beanstanden sei. Soweit die Klägerin vorträgt, der Gesetzgeber habe die Regelung in § 56 Abs. 4 Nr. 3 des Sozialgesetzbuchs VI (SGB VI) "nur deshalb" geschaffen, legt sie bereits nicht dar, inwieweit die Regelung zur Anrechnung von Kindererziehungszeiten auf Beitragszeiten Einfluss auf die Anrechnung der Rente auf Versorgungsbezüge gemäß § 55 BeamtVG haben soll. Es ist nicht Aufgabe des Senats, die Argumente aufgrund dieses pauschalen Einwandes zu suchen und zu vertiefen.
132. Soweit das Zulassungsvorbringen der Klägerin den Anforderungen an die Darlegung genügt, greift es in der Sache nicht durch. Die vorstehenden Maßgaben zugrunde gelegt, rechtfertigt es nicht die Annahme ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils.
14Das Vorbringen der Klägerin, eine Anrechnung der Mütterrente auf die Versorgungsbezüge vom Gesetzgeber hätte vom Gesetzgeber ausdrücklich geregelt werden müssen, rechtfertigt keine Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Soweit die Klägerin zur Begründung anführt, dass der Gesetzgeber nach dem Gesetzesentwurf ausdrücklich die Rechte von Müttern und Vätern von Kindern, die vor 1992 geboren worden seien, habe stärken wollen, stellt dies die Argumentation des Verwaltungsgerichts nicht in Frage, auch die (nachträglich erhöhten) Anteile an der Rente, die auf Kindererziehungszeiten entfallen, seien Bestandteile der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, die nach der gesetzlichen Regelung anzurechnen seien. Auch die Beklagte hat im Zuge des Zulassungsverfahrens richtig darauf hingewiesen, dass die sog. "Mütterrente" keine eigene Rentenkategorie sei. Bei dieser – von der Klägerin als solche nicht angegriffenen – Sachlage hätte nicht die Anrechnung der Erhöhung, sondern – worauf das Verwaltungsgericht zutreffend hinweist – deren Nichtanrechnung gesondert geregelt werden müssen. Dies ist nicht geschehen. Weder zählt diese Form der Rentenerhöhung mit Hilfe zusätzlicher Entgeltpunkte zu den gesetzlichen Ausnahmen in § 55 Abs. 3 und Abs. 4 BeamtVG noch ist eine weitere Ausnahmeregelung ersichtlich.
15Aus denselben Gründen gehen auch die weiteren pauschalen klägerischen Einwände ins Leere, der Gesetzgeber habe mit der Einführung der Mütterrente eine Versorgungslücke schließen wollen und eine Anrechnung auf Versorgungsbezüge sei wegen der erbrachten Rentenzahlungen nicht geboten.
16II. Die Rechtssache weist keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf.
17Schwierigkeiten solcher Art liegen vor, wenn der Ausgang des Rechtsstreits aufgrund des Zulassungsvorbringens bei summarischer Prüfung als offen erscheint. Dies ist der Fall, wenn das Zulassungsvorbringen – etwa wegen der Komplexität der betroffenen Tatsachen- bzw. Rechtsfragen – Anlass zu solchen Zweifeln gibt, welche sich nicht schon ohne Weiteres im Zulassungsverfahren, sondern erst in einem Berufungsverfahren mit der erforderlichen Sicherheit klären und entscheiden lassen.
18Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 27. Februar 2018– 1 A 2072/15 –, juris, Rn. 40, und vom 13. Februar 2018 – 1 A 2517/16 –, juris, Rn. 28 m. w. N.
19Das Vorbringen der Klägerin lässt derartige besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten nicht erkennen. Hierzu trägt sie vor, diese Schwierigkeiten seien bereits deshalb anzunehmen, weil keine gesetzliche Grundlage für die Anrechnung der sog. „Mütterrente“ auf Versorgungsbezüge gegeben sei und die rechtswidrige Geltendmachung überbezahlter Bezüge zu klären sei.
20Damit wiederholt die Klägerin lediglich ihr Vorbringen hinsichtlich des Zulassungsgrundes ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, zieht die Klägerin hiermit die Gründe des angefochtenen Urteils nicht derart in Zweifel, dass der Ausgang eines Berufungsverfahrens als offen zu bezeichnen wäre. Soweit sie einen aus ihrer Sicht überdurchschnittlichen Begründungsaufwand des Urteils heranzieht, kann dem angesichts einer Länge der – im Ergebnis nach dem oben Gesamten nicht zu beanstandenden – erstinstanzlichen Entscheidungsgründe von nur etwa fünf Seiten zur Befassung mit den zwei unterschiedlichen Regelungsgehalten des angegriffenen Bescheides nicht gefolgt werden.
21III. Die Berufung ist schließlich auch nicht wegen der von der Klägerin geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.
22Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird, und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Zur Darlegung des Zulassungsgrundes ist die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Ist die aufgeworfene Frage eine Rechtsfrage, so ist ihre Klärungsbedürftigkeit nicht schon allein deshalb zu bejahen, weil sie bislang nicht obergerichtlich oder höchstrichterlich entschieden ist. Nach der Zielsetzung des Zulassungsrechts ist vielmehr Voraussetzung, dass aus Gründen der Einheit oder Fortentwicklung des Rechts eine obergerichtliche oder höchstrichterliche Entscheidung geboten ist. Die Klärungsbedürftigkeit fehlt deshalb, wenn sich die als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage entweder schon auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts nach allgemeinen Auslegungsmethoden oder aber (ggf. ergänzend) auf der Basis bereits vorliegender Rechtsprechung ohne weiteres beantworten lässt.
23Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 28. August 2018– 1 A 2092/16 –, juris, Rn. 34, und vom 13. Februar 2018 – 1 A 2517/16 –, juris, Rn. 32.
24In Anwendung dieser Grundsätze liegen die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung nicht vor.
25Die von der Klägerin als grundsätzlich bedeutsam erachteten Rechtsfragen, ob der Gesetzgeber eine Regelung für die Anrechnung der Mütterrente hätte schaffen müssen, wenn er dies gewollt hätte, und ob dessen Unterbleiben nicht gerade ergibt, dass der Gesetzgeber eine Anrechnung nicht wollte, rechtfertigen nicht die Zulassung der Berufung. Gleiches gilt für die weitere Frage, ob nicht eine Rückforderung angeblich überbezahlter Versorgungsbezüge zu unterbleiben hat, wenn weder durch Gesetz noch durch Versorgungsfeststellungsbescheid ein Hinweis auf die Anrechnung der Mütterrente auf Versorgungsbezüge erfolgt ist. Sämtliche Fragen können, wie sich aus den Ausführungen unter Gliederungsziffer I.2. dieses Beschlusses und den dort in Bezug genommenen Ausführungen des erstinstanzlichen Urteils ergibt, schon anhand des Gesetzeswortlauts und der Gesetzessystematik beantwortet werden und sind daher nicht klärungsbedürftig.
26Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
27Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 3 GKG.
28Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach den §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das angefochtene Urteil ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- VwGO § 124 2x
- 1 A 249/16 1x (nicht zugeordnet)
- 1 A 2517/16 2x (nicht zugeordnet)
- § 249 Abs. 1 SGB VI 1x (nicht zugeordnet)
- BeamtVG § 52 Rückforderung von Versorgungsbezügen 2x
- 1 A 106/12 1x (nicht zugeordnet)
- 1 A 1862/14 1x (nicht zugeordnet)
- 1 A 2092/16 1x (nicht zugeordnet)
- 1 A 2072/15 1x (nicht zugeordnet)
- BeamtVG § 55 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Renten 1x
- 1 A 2257/15 1x (nicht zugeordnet)
- 1 A 2592/17 1x (nicht zugeordnet)