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BeamtVG § 52 Rückforderung von Versorgungsbezügen

Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes

(1) Wird ein Versorgungsberechtigter durch eine gesetzliche Änderung seiner Versorgungsbezüge mit rückwirkender Kraft schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten.

(2) Im Übrigen regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Versorgungsbezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden.

(3) Die Rückforderung von Beträgen von weniger als fünf Euro unterbleibt. Treffen mehrere Einzelbeträge zusammen, gilt die Grenze für die Gesamtrückforderung.

(4) § 118 Abs. 3 bis 5 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(5) (weggefallen)

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Verwaltungsgericht Bayreuth - B 5 K 23.538
9. Dezember 2025
B 5 K 23.538 9. Dezember 2025
Urteil vom Verwaltungsgericht Karlsruhe (10. Kammer) - 10 K 939/24
30. Juli 2025
10 K 939/24 30. Juli 2025
Urteil vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (4. Senat) - 4 S 971/24
15. Mai 2025
4 S 971/24 15. Mai 2025
Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht - 2 B 2.25
13. Mai 2025
2 B 2.25 13. Mai 2025
Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 1 A 983/21
31. Oktober 2024
1 A 983/21 31. Oktober 2024
Beschluss vom Verwaltungsgericht München - M 21a S 24.2586
22. Juli 2024
M 21a S 24.2586 22. Juli 2024
Urteil vom Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht (2. Senat) - 2 LB 9/23
11. April 2024
2 LB 9/23 11. April 2024
Urteil vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (2. Senat) - 2 A 10925/23.OVG
6. Februar 2024
2 A 10925/23.OVG 6. Februar 2024
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 1 A 2097/21
18. Dezember 2023
1 A 2097/21 18. Dezember 2023
Beschluss vom Verwaltungsgericht Kassel - 1 L 881/23.KS
6. November 2023
1 L 881/23.KS 6. November 2023