Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 11 A 2430/18
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
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G r ü n d e :
2Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
3Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) führt nicht zur Zulassung der Berufung.
4„Ernstliche Zweifel“ i. S. d. Gesetzes sind gegeben, wenn die Richtigkeit des angefochtenen Urteils einer weiteren Prüfung bedarf, ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens mithin möglich ist.
5Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Juni 2002 - 7 AV 1.02 -, Buchholz 310 § 124b VwGO Nr. 1, S. 2 f. = juris, Rn. 7.
6Der Zulassungsantrag zeigt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils auf. Das Verwaltungsgericht hat die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 4. September 2017 zu Recht mit der Begründung aufgehoben, das Abstellen des zugelassenen Anhängers des Klägers im öffentlichen Straßenraum sei nicht als Sondernutzung zu qualifizieren.
7I. Der Senat kann offenlassen, ob die Ordnungsverfügung nicht schon deswegen rechtswidrig ist, weil die unter Ziffer 1. der Ordnungsverfügung getroffene Anordnung, „Das Abstellen von Fahrzeugen
vgl. zu einer Regelung derselben Beklagten betreffend den Werbeanhänger eines Rechtsanwalts: OVG NRW, Beschluss vom 19. Juni 2015 - 11 A 2046/13 -, juris, Rn. 3 ff.,
9oder ob sich - wie das Verwaltungsgericht festgestellt hat - aus der Begründung der Ordnungsverfügung hinreichend deutlich ergibt, wann die Beklagte den Tatbestand des Werbeparkens als erfüllt ansieht.
10II. Denn unabhängig von der Frage einer mangelnden Bestimmtheit der Ordnungsverfügung führt der Zulassungsantrag auch mit dem im Wesentlichen geltend gemachten Einwand der Beklagten nicht zum Erfolg, die vom Verwaltungsgericht durchgeführte Gesamtschau zur Beurteilung, ob das Abstellen des Anhängers des Klägers Sondernutzung darstelle, sei fehlerhaft.
11Das Verwaltungsgericht hat seine auf die objektiven Gegebenheiten abstellende Gesamtschau der Umstände des konkreten Einzelfalls unter Heranziehung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des beschließenden Senats zur Nutzung von Fahrzeugen oder Anhängern mit Werbeaufdrucken durchgeführt.
12Nach der Rechtsprechung des Senats können objektive Anhaltspunkte für die Beurteilung, ob ein Fahrzeug oder ein Anhänger als Werbeträger auf einer öffentlichen Straße abgestellt ist, unter anderem das äußere Erscheinungsbild bzw. die technisch-konstruktive Bauart des Fahrzeugs oder Anhängers (etwa ein zum Transport ungeeigneter Anhänger), die Wahl des Abstellungsorts (etwa an einer stark befahrenen Straße), die Ausrichtung zur Straße (längs oder quer zur Fahrbahn), die Entfernung zur Wohnung oder zum Betriebssitz, die konkrete Dauer der Aufstellung oder Ähnliches mehr sein.
13tzLinks">Vgl. hierzu im Einzelnen: OVG NRW, Urteil vom 11. August 2017 - 11 A 432/17 -, NWVBl 2018, 62 (63) = juris, Rn. 31 ff.
14Das Abstellen eines Anhängers im öffentlichen Straßenraum länger als zwei Wochen ist allerdings schon unabhängig von der Frage, ob das Abstellen allein zu Werbezwecken erfolgt, Sondernutzung. Denn gemäß § 12 Abs. 3b Satz 1 StVO darf mit Kraftfahrzeuganhängern ohne Zugfahrzeug nicht länger als zwei Wochen geparkt werden.
151. Es ist zwar richtig und auch vom Verwaltungsgericht nicht in Frage gestellt, dass der Anhänger des Klägers über einen ungewöhnlichen Aufbau verfügt, der mit einer auffälligen und auch aus größerer Entfernung lesbaren Werbeaufschrift für die Reinigungsfirma des Klägers versehen ist. Dem Anhänger ist aber trotz dieser ungewöhnlichen konstruktiven Bauweise weder seine Eigenschaft als Transportmittel genommen noch ist er nur allein als Werbefläche zu nutzen. Denn trotz seiner abgeschrägten mit Planen versehenen Seitenteile können auf seiner Ladefläche Gegenstände transportiert werden. So ist beispielsweise zeitweise, wie aus einigen von der Beklagten gefertigten Lichtbildern ersichtlich, eine Blechkiste auf der Ladefläche abgestellt gewesen. Neben dieser Blechkiste, die - wie die Beklagte geltend macht - für den Transport sämtlicher Arbeitsmaterialien des Klägers zu klein und für deren Transport ein Anhänger in dieser Größe nicht notwendig sein mag, bietet die Ladefläche trotz des abgeschrägten Aufbaus noch Platz für weitere Blechkisten oder andere Transportgegenstände. Der Umstand, dass die Ladefläche - wie die Beklagte ausführt - offen ist, also aufgeladene Materialien während des Transports nicht durch einen Rahmen gesichert sind, ist nur Beleg dafür, dass der Kläger mit dem Anhänger zu transportierende Gegenstände anderweitig sichern muss, nicht aber, dass mit dem Anhänger keine (weiteren) Gegenstände als nur die mit Werbeaufdruck versehenen Seitenteile (und die abgebildete Blechkiste) transportiert werden könnten.
162. Allein das auffällige Erscheinungsbild führt nicht dazu, dass der Anhänger als reines Werbefahrzeug zu qualifizieren ist. Denn es handelt sich - wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat - um einen zugelassenen und fahrtauglichen Anhänger, der jederzeit wieder in Betrieb genommen werden kann. Dies gilt auch dann, wenn der Anhänger aufgebockt abgestellt wird. Nach den Angaben des Klägers bedarf es nur eines geringen Zeitaufwands, den aufgebockten Anhänger wieder in Betrieb zu nehmen.
173. Das Verwaltungsgericht hat die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Ordnungsverfügung zu Recht auch mit Blick auf die Feststellungen der Beklagten verneint, wonach der Anhänger des Klägers wiederholt für einen längeren Zeitraum in deutlicher Entfernung zu seinem Betriebssitz auf der L. Straße und teilweise auch quer zur Fahrbahn abgestellt gewesen sei. Denn die Rechtmäßigkeit der Untersagungsverfügung der Beklagten kann nicht mit - in der Vergangenheit liegenden - vergleichbaren Verkehrsvorgängen begründet werden.
18Der Senat hat bereits mehrfach entschieden, dass der Einsatz von Werbeanhängern den Gemeingebrauch überschreiten und eine straßenrechtliche Sondernutzung darstellen kann. Den Tatbestand der Sondernutzung hat der Senat aber jeweils bezogen auf den konkreten Einzelfall hergeleitet. So verhält es sich auch im Falle des Abstellens eines Anhängers wie dem des Klägers. In einem solchen Fall lässt sich nur anhand der konkreten Umstände des einzelnen Verkehrsvorgangs mit dem Anhänger feststellen, ob sich aus Abstellort, Entfernung des Abstellorts zum Betriebssitz bzw. Wohnsitz, Aufstellungsart sowie Dauer des Abstellens der Tatbestand der Sondernutzung ergeben kann. So könnte etwa ein besonders auffälliges Parken in besonders exponierter Lage für einen objektiv im Vordergrund stehenden Werbezweck sprechen.
19Vgl. hierzu: OVG NRW, Urteil vom 11. August 2017 ‑ 11 A 432/17 -, NWVBl 2018, 62 (64) = juris, Rn. 46.
20Eine Herleitung des Tatbestands der Sondernutzung anhand der konkreten Umstände des Abstellvorgangs erübrigte sich nur in solchen Fällen, in denen der Anhänger ‑ anders als der des Klägers - bereits wegen seiner Konstruktion nicht als Transportmittel eingesetzt werden kann, sondern ersichtlich nur als mobile Werbeanlage dient oder dienen kann.
21Ausgehend hiervon ist die Ordnungsverfügung - unabhängig von Zweifeln an der Bestimmtheit der in Ziffer 1. getroffenen Regelung - auch deshalb rechtswidrig, weil sie sich nicht auf konkrete Abstellvorgänge in der oben beschriebenen Art bezieht (und auch nicht beziehen kann), sondern auf nur eine begrenzte Anzahl von lediglich vergleichbaren Vorgängen in der Vergangenheit sowie auf eine unbestimmte Anzahl zukünftiger Vorgänge, die sich aber bereits mangels der erforderlichen prognostischen Möglichkeiten hinsichtlich der die Sondernutzung im Einzelfall begründenden konkreten Umstände und örtlichen Gegebenheiten einer Bestimmbarkeit von vornherein entziehen. Es spricht mithin in Fällen wie dem des klägerischen Anhängers vieles dafür, dass mit einer Untersagungsverfügung allenfalls nur punktuell den Tatbestand der Sondernutzung erfüllende Abstellvorgänge erfasst werden können, aber nicht eine Regelung getroffen werden kann, die eine Sondernutzung abstrakt erfüllende Tatbestände für das gesamten Stadtgebiet beschreiben kann. Insofern dürfte vielmehr, für den Fall, dass ein solcher Anhänger in der oben beschriebenen Art (etwa besonders auffälliges Parken an exponierter und vom Betriebssitz in deutlicher Entfernung liegender Stelle) abgestellt wird, (nur) die Möglichkeit bestehen, für diesen konkreten Einzelfall Sondernutzungsgebühren festzusetzen.
22Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
23Das Urteil des Verwaltungsgerichts in nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
24Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG.
25Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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Referenzen
- §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG 3x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 152 1x
- § 18 StrWG 1x (nicht zugeordnet)
- § 12 Abs. 3b Satz 1 StVO 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- VwGO § 124a 1x
- Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 11 A 2046/13 1x
- 11 A 432/17 2x (nicht zugeordnet)