Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 9 A 2267/17

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 18. Juli 2017 wird zugelassen, soweit Abfallentsorgungsgebühren in Höhe des im erstinstanzlichen Verfahren streitig gebliebenen Teilbetrags von 99,11 Euro für das Gebührenjahr 2015 angefochten sind.

Der weitergehende Antrag auf Zulassung der Berufung betreffend Abfallgebühren für die Jahre 2013 und 2014 wird abgelehnt.

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.


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