Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 4 B 734/18

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 15.5.2018 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 15.000,00 EUR festgesetzt.


1 2 3

ks">die aufschiebende Wirkung der Klage 3 K 3660/18 (VG Düsseldorf) gegen die (zwei) Schließungsverfügungen der Antragsgegnerin vom 18.4.2018 wiederherzustellen,

4 lass="absatzRechts">5pan> 6 7 9 10 11 12 13 14 class="absatzLinks">Die vom Verwaltungsgericht zutreffend festgestellten gewichtigen Anhaltspunkte für Sperrzeitverstöße der Antragstellerin über einen längeren Zeitraum führen nicht lediglich zu Unklarheiten oder Zweifeln daran, ob sie die Voraussetzungen für die Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis erfüllt. Mit Blick auf diese Anhaltspunkte lässt sich vielmehr bereits im Eilverfahren mit hinreichender Sicherheit beurteilen, dass der Antragstellerin wegen erheblicher Bedenken gegen ihre glücksspielrechtliche Zuverlässigkeit eine Erlaubnis derzeit nicht erteilt werden kann.

15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 27 28 29 30 31

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen