Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 6 A 3975/19.A
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
G r ü n d e :
1Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
2Die Berufung ist nicht wegen der allein geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) zuzulassen.
3Der Kläger legt nicht dar, dass die mit dem Zulassungsantrag aufgeworfenen Fragen
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1. Inwiefern droht im Iran bei Abwendung vom Islam und einer identitätsprägenden Hinwendung zum westlichen Lebensstil ein ernsthafter Schaden bzw. Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG?
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2. Besteht für iranische Rückkehrer aus Europa die Gefahr, bei einer Einreise in den Iran in das Visier der Sicherheitsbehörden zu geraten?
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3. Sind Personen, die in Europa über einen längeren Zeitraum die christliche/westliche Kultur aktiv ausgeübt haben, in besonderem Maße betroffen?
der Klärung in einem Berufungsverfahren bedürfen.
9Hinsichtlich der zweiten Frage genügt das Antragsvorbringen nicht den für Tatsachenfragen geltenden Darlegungsanforderungen. Insoweit muss durch die Benennung bestimmter Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür dargelegt werden, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Behauptungen in der Antragsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf.
<span class="absatzRechts">10Vgl. zu diesem Erfordernis OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Juli 2017 - 13 A 1277/17.A -, juris Rn. 7 f., und vom 20. Juni 2016 - 13 A 2789/15.A -, juris Rn. 3 f., jeweils m. w. N.
11Daran fehlt es hier. Der Kläger benennt keinerlei Erkenntnisse, aus denen sich ergibt, dass allein die Asylantragstellung und der Aufenthalt im westlichen Ausland eine Verfolgungsgefahr bei der Rückkehr in den Iran begründen. Insbesondere ergibt sich dies nicht aus dem Bericht des UK Home Office, Country Policy and Information Note Iran, März 2018 S. 31, auf den der Zulassungsantrag verweist. Dieser betrifft schon seinem Untertitel nach Christen und zum Christentum Konvertierte. Auch nach dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes (Stand November 2018) löst allein der Umstand, dass eine Person den Iran illegal verlassen und in Deutschland einen Asylantrag gestellt hat, bei Rückkehr keine staatlichen Repressionen aus (S. 24/25).
12Die erste und die dritte Frage, die auf Gefahren für zum Christentum konvertierte Rückkehrer abzielen, bedürfen ebenfalls nicht der Klärung in einem Berufungsverfahren. Es ist in der Rechtsprechung geklärt, wann im Falle einer Abwendung vom Islam und einer Hinwendung zum Christentum von politischer Verfolgung im Iran auszugehen ist.
13Vgl. nur EuGH, Urteil vom 5. September 2012 - verb. Rs. C 71/11 und C-99/11 -, NVwZ 2012, 1612 = juris Rn. 65 ff.; BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 ‑ 10 C 23.12 -, BVerwGE 146, 67 = juris Rn. 24 ff.; OVG NRW, Urteil vom 7. November 2012 - 13 A 1999/07.A -, juris Rn. 29 ff., sowie Beschlüsse vom 2. Juli 2018 - 13 A 122/18.A -, juris Rn. 5 ff., und vom 10. Februar 2017 - 13 A 2648/16.A -, juris Rn. 9 ff.
14Ist der Schutzsuchende nicht bereits wegen seiner Religion verfolgt oder unmittelbar mit Verfolgung bedroht worden, muss er glaubhaft machen, dass ihm wegen seiner Religionsausübung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr von Verfolgung droht, wenn er in sein Heimatland zurückkehrt. Maßgeblich ist, ob sich der Betroffene nach Rückkehr in sein Herkunftsland in einer Art und Weise religiös betätigen wird, die ihn der tatsächlichen Gefahr einer Verfolgung aussetzen wird. Im Iran besteht nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts eine Verfolgungsgefahr für Christen, insbesondere für die Angehörigen einer evangelikalen oder freikirchlichen Gruppierung, die ihre Abkehr vom Islam dadurch nach außen sichtbar werden lassen, dass sie in Ausübung ihres Glaubens an öffentlichen Riten wie etwa Gottesdiensten teilnehmen wollen. Regelmäßig wird aber nur dann anzunehmen sein, dass der Konvertit ernstlich gewillt ist, seine christliche Religion auf diese Weise auszuüben, wenn er seine Lebensführung bereits in Deutschland dauerhaft an den grundlegenden Geboten der neu angenommenen Konfession ausgerichtet hat und die Hinwendung zu der angenommenen Religion im Ausland auf einer festen Überzeugung und einem ernst gemeinten religiösen Einstellungswandel und nicht auf Opportunitätserwägungen beruht, der Glaubenswechsel also nunmehr die religiöse Identität des Schutzsuchenden prägt.
15Vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. November 2012 - 13 A 1999/07.A -, a. a. O., Rn. 33 ff., sowie Beschluss vom 2. Juli 2018 - 13 A 122/18.A -, a. a. O., Rn. 5 ff.
16Dies hat auch das Verwaltungsgericht zugrunde gelegt und danach eine Verfolgungsgefahr verneint. Erneuter grundsätzlicher Klärungsbedarf zur Frage der Behandlung von Rückkehrern, die sich (lediglich) vom Islam abgewandt, nicht aber identitätsprägend dem Christentum zugewandt haben, wird mit den mit der Antragsbegründung vorgelegten Berichten des U. K. Home Office nicht aufgezeigt. Diesen ist insbesondere nicht zu entnehmen, dass - anders als vom Verwaltungsgericht im Einklang mit der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts zugrunde gelegt - die bloße, nicht von ernsthafter Hinwendung getragene Konversion zum Christentum auch dann eine Verfolgungsgefahr begründet, wenn der Rückkehrer den Sicherheitsbehörden zuvor nicht bekannt war und der Glaube im Iran nicht gelebt wird. Nach dem vom U. K. Home Office in Bezug genommenen Bericht des Danish Immigration Service aus 2014 besteht eine Verfolgungsgefahr lediglich für diejenigen Konvertiten, die ihren Glauben im Iran öffentlich oder in Hauskirchen praktizieren, die den Sicherheitsbehörden bekannt sind oder die missionieren. Dies entspricht auch der Mehrheit der durch das U. K. Home Office zitierten übrigen Quellen.
17Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.
18Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).
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- VwGO § 154 1x
- 13 A 1277/17 1x (nicht zugeordnet)
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