Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 4 B 635/19
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 3.5.2019 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.000,00 EUR festgesetzt.
1
Gründe:
2Die Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg.
3Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin,
4die aufschiebende Wirkung der Klage 1 K 2132/19 (VG Köln) gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 25.3.2019 wiederherzustellen bzw. anzuordnen,
5zu Recht mit der Begründung abgelehnt, die im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung gehe zu Lasten der Antragstellerin aus. Ihre Klage gegen die Ordnungsverfügung vom 25.3.2019 bleibe hinsichtlich der in diesem Verfahren allein streitgegenständlichen Betriebsstätte G. Straße voraussichtlich erfolglos. Die Untersagung der Aufstellung von Spielgeräten und die Anordnung der Entfernung der aufgestellten Spielgeräte (Ziffern 1 und 2 der Ordnungsverfügung) beruhten auf § 14 OBG in Verbindung mit § 33c Abs. 3 GewO. Es liege ein Verstoß gegen die öffentliche Sicherheit vor, weil die Antragstellerin nicht die nach § 33c Abs. 3 GewO erforderliche Geeignetheitsbestätigung besitze. Die ihrem Ehemann unter dem 16.9.2010 ausgestellte Geeignetheitsbestätigung habe keine Wirkungen zu ihren Gunsten. Die Bestätigung sei gemäß § 33c Abs. 3 Satz 1 GewO an den Aufsteller als Gewerbetreibenden zu adressieren; damit sei die Person des Aufstellers wesentlicher Teil der Bestätigung. Aus der handschriftlichen Korrektur der Bestätigung vom 16.9.2010 im Adressfeld ergebe sich nicht mit hinreichender Deutlichkeit, dass der Adressat der Bestätigung habe geändert werden sollen. Die Daten des dortigen Antragstellers seien unverändert geblieben und die Antragsgegnerin habe eine nachvollziehbare Erklärung für die Änderung gegeben. Demnach handele es sich um eine rein interne Anmerkung des Steueramts. Ein von der Antragstellerin vorgetragenes Vollmachtsverhältnis werde an keiner Stelle des Bescheides deutlich. Eine "Umschreibung" der dem Ehemann erteilten Bestätigung auf die Antragstellerin sei bereits deshalb nicht möglich, weil derzeit eine Geeignetheitsbestätigung für den nunmehr betriebenen Kiosk mangels materieller Genehmigungsfähigkeit nicht erteilt werden dürfte, vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 2 SpielV. Die Zwangsmittelandrohungen seien ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden.
6Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigt keine andere Entscheidung.
7Der Einwand der Antragstellerin, das Verwaltungsgericht habe rechtsfehlerhaft der ihrem Ehemann erteilten Geeignetheitsbestätigung keine Legalisierungswirkung zugesprochen, diese entfalte auch zu ihren Gunsten Regelungswirkungen, weil sie nicht personenbezogen sei, greift nicht durch. Die Legalisierungswirkung bzw. Regelungswirkung der Geeignetheitsbestätigung besteht nicht im Verhältnis zur Antragstellerin, weshalb sie hieraus keine Rechte herleiten kann.
8Nach § 33c Abs. 3 Satz 1 GewO darf der Gewerbetreibende Spielgeräte im Sinne des Absatzes 1 nur aufstellen, wenn ihm die zuständige Behörde schriftlich bestätigt hat, dass der Aufstellungsort den auf der Grundlage des § 33f Abs. 1 Nr. 1 erlassenen Durchführungsvorschriften entspricht. Da die Antragstellerin als Gewerbetreibende im Sinne des § 33c Abs. 1 Satz 1 GewO in dem Kiosk G. Straße 13 – 15 in C. drei Spielgeräte aufgestellt hat, bedarf sie schon nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut der entsprechenden Geeignetheitsbestätigung nach § 33c Abs. 3 Satz 1 GewO.
9Entgegen der Ansicht der Beschwerde folgt aus dem Regelungsgegenstand der Vorschrift nichts anderes, insbesondere handelt es sich nicht um einen allein standortbezogenen Erlaubnistatbestand. Die behördliche Bestätigung soll den Gewerbetreibenden, also den Aufsteller, ‒ und nur ihn ‒ vielmehr von der Verantwortung für die Geeignetheit des Aufstellungsortes freistellen und Zweifelsfälle klären.
10Vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Gewerbeordnung, BT-Drs. 8/1863, S. 8.
11Diesen Zweck erfüllt die einem bestimmten Gewerbetreibenden individuell zu erteilende Geeignetheitsbestätigung durch die der Bestandskraft fähige Regelungswirkung, die nur im Verhältnis zum Gewerbetreibenden selbst eintritt. Deshalb handelt es sich bei ihr um eine zwar ortsbezogene, aber zugleich auch geräteübergreifende personenbezogene Erlaubnis.
12Vgl. BVerwG, Urteil vom 16.12.2016 – 8 C 6.15 –, BVerwGE 157, 126 = juris, Rn. 25.
13Da die Bestätigung des § 33c Abs. 3 GewO als zwingende Voraussetzung für die Aufstellung von Gewinnspielgeräten gestaltet ist, dient sie zudem nicht allein dem Vorteil des Gewerbetreibenden, sondern auch dazu, die Behörde davon zu unterrichten, wo in ihrem Bezirk solche Geräte aufgestellt sind, und ihr ‒ gegenüber dem verantwortlichen Aufsteller ‒ die Überwachung zu erleichtern.
14Vgl. BVerwG, Beschluss vom 2.3.1989 ‒ 1 B 24.89 ‒, GewArch 1989, 163 = juris, Rn. 2.
15an>s="absatzLinks">Die von der Beschwerde angeführte Rechtsprechung des Senats zu der Beziehung zwischen den Erlaubnissen für Spielhallen nach § 33i GewO und § 24 GlüStV sowie eine in anderen Ländern möglicherweise abweichende Zweigliederung zwischen personen- und lagebezogenen Voraussetzungen stellt dieses Ergebnis nicht in Frage. Unabhängig davon, dass das Erlaubniserfordernis nach § 33i GewO in Nordrhein-Westfalen durch das Erfordernis einer Spielhallenerlaubnis nach § 24 GlüStV ersetzt worden ist,
16vgl. OVG NRW, Urteil vom 16.4.2018 ‒ 4 A 589/17 ‒, NWVBl 2018, 379 = juris, Rn. 30 ff.; siehe nunmehr in diesem Sinne § 16 Abs.160;2 Satz 3 und 21 Abs. 2 AG GlüStV in der seit dem 14.12.2019 geltenden Fassung (GV. NRW. 2019 S. 911),
17vermitteln auch gewerberechtliche Spielhallenerlaubnisse, die allein lagebezogene Voraussetzungen haben, nur ihren jeweiligen Adressaten Klarheit über (nur) ihnen deshalb erlaubtes Tun. Eine Wirkung „erga omnes“ (gegen alle) kommt solchen Erlaubnissen nicht zu.
18Damit ist unerheblich, dass eine Geeignetheitsbestätigung auch dem betreffenden Gastwirt erteilt werden könnte und dass dem Ehemann der Antragstellerin unter dem 27.3.2019 ebenfalls eine Erlaubnis nach § 33c Abs. 1 GewO erteilt worden ist. Ausweislich der vorgelegten Gewerbeummeldung vom 16.3.2011 und der entsprechenden Prüfplaketten auf den Spielgeräten, deren Aufstellort mit Wirkung für den Aufsteller als geeignet bestätigt sein muss, ist (ausschließlich) die Antragstellerin Aufstellerin im Sinne des § 33c Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 GewO.
19Das Beschwerdevorbringen gibt auch nichts Durchgreifendes dafür her, dass der Antragstellerin die notwendige Geeignetheitsbestätigung deshalb erteilt worden sein könnte, weil ihr Ehemann als ihr Bevollmächtigter aufgetreten sei und deshalb sein Name fehlerhaft von der Antragsgegnerin in die Bestätigung eingetragen worden sei. Entscheidend ist, dass allein ihr Ehemann Adressat der im Außenverhältnis bekannt gegebenen und von der Antragstellerin vorgelegten Geeignetheitsbestätigung vom 16.9.2010 geworden ist. Ungeachtet dessen wird die Annahme des Verwaltungsgerichts, wonach das behauptete Vollmachtsverhältnis an keiner Stelle des Bescheides deutlich wird, durch das Beschwerdevorbringen nicht erschüttert. Im Übrigen lassen sich auch dem Verwaltungsvorgang und den von der Antragstellerin vorgelegten Unterlagen keine Anhaltspunkte für eine entsprechende Bevollmächtigung entnehmen. Damit ist ein etwaiger Wille des Ehemanns der Antragstellerin, in ihrem Namen zu handeln, nicht erkennbar hervorgetreten, so dass es ohnehin nicht darauf ankommt, ob er gegebenenfalls nicht in eigenem Namen handeln wollte, § 164 Abs. 2 BGB.
20Schließlich lässt sich aus der Änderung des Adressfeldes in der beim Steueramt der Antragsgegnerin vorhandenen Ablichtung der Geeignetheitsbestätigung vom 16.9.2010 nichts dafür herleiten, dass Adressatin der Geeignetheitsbestätigung eigentlich die Antragstellerin sein sollte. Die Beschwerde hat sich schon nicht mit der Erklärung der Antragsgegnerin für die handschriftliche Änderung des Adressfeldes auseinandergesetzt, die das Verwaltungsgericht für nachvollziehbar erachtet hat, geschweige denn eine Begründung dafür gegeben, dass die von der Antragstellerin selbst vorgelegte und im Außenverhältnis verbindliche Geeignetheitsbestätigung ihres Ehemanns keine entsprechende Änderung aufweist.
21Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
22Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG und berücksichtigt, dass das Verfahren das Aufstellen von drei Spielgeräten betrifft.
23Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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Referenzen
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- §§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG 2x (nicht zugeordnet)
- GewO § 33i Spielhallen und ähnliche Unternehmen 2x
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