Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 4 B 635/19

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 3.5.2019 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.000,00 EUR festgesetzt.


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s="absatzLinks">Die von der Beschwerde angeführte Rechtsprechung des Senats zu der Beziehung zwischen den Erlaubnissen für Spielhallen nach § 33i GewO und § 24 GlüStV sowie eine in anderen Ländern möglicherweise abweichende Zweigliederung zwischen personen- und lagebezogenen Voraussetzungen stellt dieses Ergebnis nicht in Frage. Unabhängig davon, dass das Erlaubniserfordernis nach § 33i GewO in Nordrhein-Westfalen durch das Erfordernis einer Spielhallenerlaubnis nach § 24 GlüStV ersetzt worden ist,

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