Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 4 B 468/19

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 21.3.2019 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Instanzen auf jeweils 7.500,00 EUR festgesetzt


Gründe:

1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 Rechts">23

class="absatzLinks">Ausgehend davon gehört auch eine steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung zu den dem Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis für das Betreiben eines Prostitutionsgewerbes beizufügenden Unterlagen nach § 12 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 ProstSchG, wonach dem Antrag die weiteren erforderlichen Unterlagen und Angaben zum Nachweis des Vorliegens der Erlaubnisvoraussetzungen (hier nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 ProstSchG) beizufügen sind. Die Erforderlichkeit von Daten über die Erfüllung der Steuerpflicht für die Prüfung einer Erlaubnis zum Betrieb eines Prostitutionsgewerbes wird im Übrigen in § 34 Abs. 1 ProstSchG i. V. m. § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, Abs. 2 Satz 1 GewO vorausgesetzt. Damit gilt auch für das Prostitutionsgewerbe, dass die Finanzämter die Gewerbebehörden nach § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO von Steuerrückständen in Kenntnis setzen dürfen, die auf eine Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden hindeuten.

24 25 26 bsatzRechts">27<p class="absatzLinks">Dasselbe gilt bezogen darauf, dass die Fälle, in denen die erforderliche Zuverlässigkeit zum Betreiben eines Prostitutionsgewerbes nach § 15 Abs. 1 ProstSchG „in der Regel“ nicht gegeben ist, regelmäßig ‒ und auch hier ‒ gravierender sind als die Verletzung von Steuerschulden. Den vom Gesetzgeber vorausgesetzten hohen Anforderungen an die Zuverlässigkeit von Prostitutionsgewerbetreibenden zum Schutz der sensiblen Rechtsgüter der persönlichen Freiheit, der sexuellen Selbstbestimmung, der körperlichen Integrität und der persönlichen Sicherheit von Prostituierten und Kunden entspricht zudem die Annahme, wirtschaftlich nicht leistungsfähige Personen und solche mit hohen Schulden, die gewerbeübergreifend unzuverlässig sind, könnten den Schutz dieser Rechtsgüter nicht ausreichend sicher gewährleisten. So kann auch eine hohe Verschuldung und die Notwendigkeit, zur Schuldentilgung in kurzer Zeit hohe Geldbeträge zu erzielen, die Gefahr der Entstehung einer ruinösen Negativspirale zugunsten immer extremerer Angebote und zulasten von Prostituierten begründen, der das Prostituiertenschutzgesetz vorbeugen möchte.

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s="absatzLinks">Vgl. BT-Drs. 18/8556, S. 78.

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