Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 13 B 1282/19
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 28. August 2019 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist unbegründet.
3Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung der Klage 29 K 8461/18 gegen Ziffer 1 der Ordnungsverfügung vom 9. Oktober 2018 wiederherzustellen und gegen Ziffer 2 der Ordnungsverfügung anzuordnen, abgelehnt. Zur Begründung hat es im Kern folgendes ausgeführt: Soweit sich der Antrag gegen Ziffer 1 der angefochtenen Ordnungsverfügung wende, mit dem der Antragsgegner den Antragsteller aufgefordert habe, seine Tätigkeit als Prostituierter anzumelden und die gesundheitliche Beratung wahrzunehmen, lägen weder die Voraussetzungen für die Aufhebung der Vollziehungsanordnung noch für die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage vor. In formaler Hinsicht genüge die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung von Ziffer 1 der angefochtenen Ordnungsverfügung dem Maßstab des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Der Antragsgegner habe einzelfallbezogen dargelegt, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung im Interesse der Öffentlichkeit erfolge und erforderlich sei, um die Öffentlichkeit bzw. potentielle Kunden und den Antragsteller selbst sofort und wirksam zu schützen. Es sei im überwiegenden öffentlichen Interesse nicht hinnehmbar, dass der Antragsteller weiterhin sexuelle Dienstleistungen erbringe, bis die Verfügung Rechtskraft erlange. Ohne Bedeutung sei, ob die getroffenen Erwägungen zutreffend seien. Die im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung falle zu Lasten des Antragstellers aus, weil sich Ziffer 1 der Ordnungsverfügung nach summarischer Prüfung im Eilverfahren als rechtmäßig erweise. Sie finde ihre Rechtsgrundlage in § 11 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 bzw. in § 11 Abs. 2 i.V.m. § 10 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen (Prostitutionsschutzgesetz - ProstSchG). Der Antragsteller gehe einer Tätigkeit als Prostituierter im Sinne von § 2 Abs. 2 ProstSchG nach, indem er gegen Entgelt unter anderem ganzheitliche Tantramassagen anbiete. Soweit sich der Antrag gegen die in Ziffer 2 ausgesprochene Zwangsgeldandrohung richte, falle die Interessenabwägung in Anbracht der Vollziehbarkeit der Grundverfügung (Ziffer 1) ebenfalls zu Lasten des Antragstellers aus.
4Die vom Antragsteller dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, geben keinen Anlass, den Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern und seinem Antrag stattzugeben.
51. Soweit der Antragsteller mit seinem Vorbringen die Erfüllung der formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO in Zweifel ziehen will, bleibt dies ohne Erfolg.
6Den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügt, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, jede schriftliche Begründung, die zu erkennen gibt, dass die Behörde aus Gründen des zu entscheidenden Einzelfalles eine sofortige Vollziehung ausnahmsweise für geboten hält. Es kommt dabei nicht darauf an, ob die zur Begründung der Vollziehungsanordnung angeführten Gründe den Sofortvollzug tatsächlich rechtfertigen und ob die für die sofortige Vollziehung angeführten Gründe erschöpfend und zutreffend dargelegt sind. Ob die Abwägung inhaltlich tragfähig ist, ist keine Frage des Formerfordernisses gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO.
7Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 18. Dezember 2017 - 13 B 1397/17 -, juris, Rn. 3 f., und vom 8. August 2008 - 13 B 1022/08 -, juris, Rn. 2 f. m.w.N.
8Dass die Begründung des Sofortvollzugs im angefochtenen Bescheid diesen - formellen - Anforderungen nicht genügt, ist dem Beschwerdevorbringen nicht zu entnehmen. Die Rüge des Antragstellers, die sofortige Vollziehung der Verfügung sei insbesondere deshalb nicht gerechtfertigt, weil der Antragsgegner bereits über alle notwendigen Daten verfüge, von ihm keinerlei Gesundheitsgefahren ausgingen, er qualifizierter Sexualtherapeut sei und auch die Gefahr sexueller Ausbeutung oder Menschenhandels nicht bestehe, ist nicht geeignet, die Rechtmäßigkeit der Vollziehungsanordnung in Frage zu stellen. Mit ihr wird lediglich ihre inhaltliche Tragfähigkeit beanstandet.
92. Mit seinem Beschwerdevorbringen stellt der Antragsteller auch nicht durchgreifend in Frage, dass die gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an einer sofortigen Vollziehung und seinem Interesse, bis zu einer endgültigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren von einer Vollziehung verschont zu bleiben, zu seinen Lasten ausfällt, weil Überwiegendes dafür spricht, dass Ziffer 1 der Ordnungsverfügung vom 9. Oktober 2018 rechtmäßig ist.
10Die vom Antragsteller erhobenen Einwände gegen die Verfassungskonformität der Anmelde- und (Erst-)Beratungspflicht in § 3 Abs. 1 und § 10 Abs. 3 Satz 1 ProstSchG teilt der Senat nicht. Für eine Aussetzung des Verfahrens und Vorlage an das Bundesverfassungsgericht besteht daher kein Anlass.
11a. Die Betätigungsmöglichkeit als Prostituierte bzw. Prostituierter fällt in den Schutzbereich der Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG.
12Vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 28. April 2009 - 1 BvR 224/07 -, juris, Rn. 22, 27; BVerwG, Beschluss vom 22. März 2016 - 6 B 42.15 -, juris, Rn. 11; BT-Drs. 18/8556, S. 33.
absatzLinks">Es kann dahinstehen, ob die Pflicht zur Anmeldung vor Aufnahme der Tätigkeit als Prostituierte bzw. Prostituierter und die hierbei nachzuweisende Wahrnehmung einer gesundheitlichen Beratung eine bloße Berufsausübungsregelung darstellt oder darin eine subjektive Berufszugangsschranke liegt. Subjektive Berufszulassungsvoraussetzungen sind statthaft, soweit dadurch ein besonders wichtiges Gemeinschaftsgut, das der Freiheit des Einzelnen vorgeht, geschützt werden soll.
14Vgl. dazu nur: BVerfG, Beschlüsse vom 11. Oktober 1972 - 1 BvL 2/71 -, juris Rn. 24, und vom 12. März 1985 - 1 BvL 25/83 -, juris Rn. 24; OVG NRW, Urteil vom 17. Februar 2017 - 13 A 235/15 -, juris, Rn. 109; Burghart in: Leibholz/Rinck, GG, 79. Lieferung 10.2019, Art. 12, Rn. 341.
15Mit dem Beschwerdevorbringen wird nicht durchgreifend in Frage gestellt, dass die Anmelde- und Beratungspflicht dem Schutz besonders wichtiger Gemeinschaftsgüter dient.
16Mit der in §§ 3 Abs. 1, 10 Abs. 3 ProstSchG geregelten Anmelde- und (Erst-)Beratungspflicht verfolgt der Gesetzgeber das legitime Ziel, einen niedrigschwelligen Zugang für Frauen und Männer in der Prostitution zur Beratung und Unterstützung zu schaffen.
17Vgl. BT-Drs. 18/8556, S. 34, 63, 73.
18Hierdurch sollen das (sexuelle) Selbstbestimmungsrecht von Menschen in der Prostitution gestärkt, fachgesetzliche Grundlagen zum Schutz der Gesundheit für die in der Prostitution Tätigen geschaffen, die ordnungsrechtlichen Instrumente zur Überwachung der gewerblich ausgeübten Prostitution verbessert, gefährliche Erscheinungsformen der Prostitution und sozial unverträgliche oder jugendgefährdende Auswirkungen der Prostitutionsausübung ausgeschlossen bzw. verdrängt und Kriminalität in der Prostitution wie Menschenhandel, Gewalt gegen und Ausbeutung von Prostituierten und Zuhälterei bekämpft werden.
19Vgl. BT-Drs. 18/8556, S. 33.
20Mit der Anmeldepflicht zielt der Gesetzgeber auf eine verbesserte Erreichbarkeit der in der Prostitution Tätigen für die diversifizierten Unterstützungsangebote und die Schaffung eines verbindlichen Mindestmaßes an Beratungskontakt für den Bereich Gesundheit.
21Vgl. BT-Drs. 18/8556, S. 33.
22Der Gesetzgeber berücksichtigt, dass als Eigenart der Prostitution die hohe Mobilität sexueller Dienstleister und der große Anteil an Migranten eine prägende Rolle spielen. Um auch und gerade diesem Personenkreis einen verlässlichen Zugang zu Grundinformationen über die eigenen Rechte und Pflichten und über die in Deutschland bestehenden Unterstützungsmöglichkeiten zu verschaffen, ist die Anmeldepflicht als Anknüpfungsmechanismus zur Übermittlung dieser Informationen und als Gelegenheit zur persönlichen Kontaktaufnahme mit den zuständigen Behörden und Beratungsangeboten ausgestaltet worden.
23s="absatzLinks">Vgl. BT-Drs. 18/8556, S. 63.
24Der Antragsteller meint, die ihm auferlegten Verpflichtungen seien verfassungswidrig, weil sie weder geeignet noch erforderlich seien, um das mit dem Prostitutionsschutzgesetz verfolgte Ziel der Bekämpfung von Gewalt gegen Prostituierte, Menschenhandel und Ausbeutung zu erreichen. Hinsichtlich der Prüfung der Verfassungsmäßigkeit gilt jedoch, dass ein Mittel bereits dann im verfassungsrechtlichen Sinne geeignet ist, wenn mit seiner Hilfe der gewünschte Erfolg gefördert werden kann, wobei die Möglichkeit der Zweckerreichung genügt. Eine Maßnahme ist erforderlich, wenn kein milderes, gleich wirksames Mittel zur Verfügung steht, mit dem das angestrebte Ziel erreicht werden kann.
25Vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 28. April 2009 - 1 BvR 224/07 -, juris, Rn. 24, m.w.N.
26Sowohl im Hinblick auf die Geeignetheit als auch in Bezug auf die Erforderlichkeit einer Maßnahme kommt dem Gesetzgeber ein Einschätzungs- und Prognosespielraum zu.
27Vgl. BVerfG, Beschluss vom 28. April 2009 - 1 BvR 224/07 -, juris, Rn. 24 m.w.N.
28Ausgehend hiervon begründet das Beschwerdevorbringen weder an der Geeignetheit noch an der Erforderlichkeit der Anmelde- und Beratungspflicht durchgreifende Bedenken.
29aa. Im Einzelnen führt der Antragsteller aus, es bestünden bereits ausreichende Überwachungsmöglichkeiten. Bereits in dem Bericht der Bundesregierung zu den Auswirkungen des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Prostituierten (Prostitutionsgesetz - ProstG) vom 25. Januar 2007
30- vgl. BT-Drs. 16/4146, im Folgenden auch: Evaluationsbericht der Bundesregierung -
31sei darauf hingewiesen worden, dass die strafrechtlichen Aufklärungsmöglichkeiten betreffend die Menschenhandelsstraftatbestände und Ausbeutung Prostituierter sowie die vorhandenen ordnungsrechtlichen Überwachungsbefugnisse ausreichend seien. Angesichts dessen bedürfe es keiner umfassenden Personenkontrolle aller Personen, die der Tätigkeit als Prostituierte oder als Prostituierter nachgingen.
32Dieser Einwand lässt zunächst unberücksichtigt, dass der Gesetzgeber mit der Anmeldepflicht nicht nur eine Überwachung sicherstellen, sondern auch die Erreichbarkeit der in der Prostitution Tätigen für die diversifizierten Unterstützungsangebote verbessern und ein verbindliches Mindestmaß an Beratungskontakt für den Bereich der Gesundheit schaffen will.
33Der Gesetzgeber ist auch nicht davon ausgegangen, dass die vorhandenen Aufklärungsmöglichkeiten bereits ausreichend sind. Wie von dem Antragsteller zutreffend wiedergegeben, wird in dem Evaluationsbericht der Bundesregierung ausgeführt, es gebe keine belastbaren Belege dafür, dass seit der Streichung des § 180a Abs. 1 Nr. 2 StGB a.F. nicht mehr im früheren Umfang Razzien im Rotlichtmilieu durchgeführt würden, und das strafrechtliche Regelungsnetz zu Minderjährigenschutz, Menschenhandelsstraftatbeständen, Zuhälterei, Ausbeutung Prostituierter, ausländerrechtlichen Schleusungsdelikten, Schwarzarbeit, etc. sei auch weiterhin so engmaschig geknüpft, dass ausreichend Grundlagen für eine enge strafrechtliche Kontrolle des „Milieus“ vorhanden seien.
34Vgl. BT-Drs. 16/4146, S. 30.
class="absatzRechts">35Allerdings kommt der Evaluationsbericht der Bundesregierung auch zu dem Ergebnis, dass bei der Verabschiedung des Prostitutionsgesetzes a.F. vernachlässigt worden sei, dass mit dem Abbau strafrechtlicher Interventionen alternative Kontrollmöglichkeiten implementiert werden müssten.
36Vgl. BT-Drs. 16/4146, S. 30.
37bb. Dass die Anmelde- und die (Erst-)Beratungspflicht geeignet sind, die von dem Gesetzgeber angestrebten Ziele jedenfalls zu fördern, stellt der Antragsteller auch im Übrigen nicht durchgreifend in Frage.
38Die Erfahrungen mit dem Prostitutionsgesetz haben gezeigt, dass ohne eine verbindliche Anmeldepflicht eine tatsächliche Verbesserung der Situation der Prostituierten nicht erzielt werden konnte. Die mit dem Prostitutionsgesetz u.a. verfolgten Ziele, den Prostituierten den Zugang zu Sozialversicherungen zu ermöglichen bzw. zu erleichtern und den Ausstieg aus der Prostitution zu vereinfachen, ihnen durch Streichung des § 180a Abs. 1 Nr. 2 StGB a.F. die Möglichkeit zu geben, rechtlich abgesichert und unter angemessenen Bedingungen freiwillig als abhängig Beschäftigte in Bordellen tätig zu sein sowie kriminellen Begleiterscheinungen der Prostitution den Boden zu entziehen
39- vgl. BT-Drs. 14/5958, S. 5 f. -,
40wurden zuvor nicht (in dem gewünschten Umfang) erreicht.
41Vgl. hierzu Fischinger, in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2017, Vorbemerkungen zum ProstG, Rn. 10 f.; vgl. dazu auch: BT-Drs. 16/4146, S. 43 f., BT-Drs. 18/8556, S. 32.
42Insoweit vermag auch der Einwand, dass die Anmeldepflicht ihre Funktion nur dann erfüllen könne, wenn jedenfalls die Mehrzahl der Adressaten ihrer Pflicht nachkomme, dies aber bei einer Anmeldung nach dem Prostitutionsschutzgesetz nicht gegeben sei
43- vgl. dazu: Boehme-Neßler, Anmeldepflicht für Prostituierte - Staatliches Stigma?, ZRP 2019, 13 (15); Tagesspiegel, Ein Gesetz, das Frauen nicht schützt, Wie Sexarbeit in die Illegalität gedrängt wird, 18. Oktober 2019 -,
44nicht zu überzeugen. Die bemängelten Anlaufschwierigkeiten bei der Umsetzung belegen weder die objektive Unmöglichkeit der Maßnahme noch zeigen sie, dass diese unzureichend ist.
45Der Antragsteller lässt zudem die Erwägung des Gesetzgebers unberücksichtigt, dass eine regelmäßige gesundheitliche Beratung notwendig und sachgerecht sei, weil sich sowohl die Lebensumstände als auch die mit unterschiedlichen Tätigkeitsorten verbundenen Gesundheitsrisiken im Prostitutionsgewerbe sehr schnell verändern könnten. Dies gelte (zwar) umso stärker, je jünger und in der Prostitutionstätigkeit unerfahrener die zu beratenden Personen seien. Im Verlauf einer mehrjährigen Prostitutionstätigkeit könnten sich (aber) sowohl das Risikoverhalten ändern als auch andere Gesundheitsrisiken, beispielsweise Suchtmittelmissbrauch, in den Vordergrund treten. Zudem zeigten Erfahrungen aus der Beratungsarbeit zu HIV und anderen sexuell übertragbaren Infektionen, dass die Wissensvermittlung zu sexuell übertragbaren Infektionen regelmäßig erneuert sowie Informationen zur Verringerung des Übertragungsrisikos und Empfehlungen zum Schutzverhalten regelmäßig wiederholt werden sollten. Zusätzlich könne sich durch einen wiederholten Kontakt zu den Prostituierten eher eine Vertrauensbeziehung entwickeln. Eine Vertrauensbeziehung sei Voraussetzung dafür, auch Themen wie Gewalt, Drogenkonsum und Zwang anzusprechen, die häufig zunächst verschwiegen würden.
46Vgl. BT-Drs. 18/8556, S. 65.
47Der Einwand des Antragstellers, der Gesetzgeber habe es versäumt, die Wirksamkeit der gewählten Mittel einzuschätzen und die Eignung zu begründen, berücksichtigt weder die Einschätzungsprärogative des Gesetzgebers noch den Bewertungsmaßstab der Eignungsprüfung, wonach die Möglichkeit der Zweckerreichung genügt. Eine darüber hinausgehende substantiierte Darlegung der Geeignetheit bedurfte es seitens des Gesetzgebers demnach nicht. Überdies ist zu berücksichtigen, dass nach § 38 ProstSchG eine Evaluation der Auswirkungen des Prostitutionsschutzgesetzes gesetzlich vorgesehen ist. Die Evaluation setzt am 1. Juli 2022 ein, der Evaluationsbericht ist dem Deutschen Bundestag spätestens am 1. Juli 2025 vorzulegen, § 38 Sätze 2 und 3 ProstSchG. Die Evaluierung soll auf wissenschaftlicher Grundlage unter Einbeziehung eines wissenschaftlichen Sachverständigen erfolgen. Um eine aussagekräftige Einschätzung der Auswirkungen vornehmen zu können, sei es erforderlich, eine fünfjährige Anwendungspraxis als Erkenntnisgrundlage zugrunde zu legen; die Evaluation solle daher fünf Jahre nach Inkrafttreten einsetzen. Zur Bewertung der Auswirkungen des Gesetzes sei neben der Einbeziehung einschlägigen wissenschaftlichen Sachverstandes die Einbeziehung der auf Ebene der Bundesländer gesammelten Erfahrungen der Anwendungspraxis ebenso notwendig; empfehlenswert dürfte auch die exemplarische Auswertung von Modellen guter örtlicher Praxis sein.
48Vgl. dazu: BT-Drs. 18/8556, S. 102.
49Soweit der Antragsteller als wirksamere Maßnahme des Gesundheitsschutzes ganz allgemein den Ausbau von § 19 Infektionsschutzgesetz vorschlägt, ist damit weder die Eignung noch die Erforderlichkeit der Pflichtberatung durchgreifend in Zweifel gezogen oder die Einschätzungsprärogative des Gesetzgebers berücksichtigt.
50cc. Der Antragsteller moniert weiter, dass die Verpflichtung zur Anmeldung und Beratung alle Formen der Prostitution erfasst. Richtig ist, dass dem Gesetz grundsätzlich ein weites Verständnis von Prostitution zugrunde liegt, das möglichst alle Angebotsformen entgeltlicher sexueller Kontakte und deren gewerbsmäßige Organisation dem Bereich der Prostitution zurechnet. Entsprechend seinem Schutzzweck wird damit das Ziel verfolgt, den Anwendungsbereich auf eine möglichst große Bandbreite an Geschäftsmodellen im Bereich der sexuellen Dienstleistung zu erstrecken.
51Vgl. BT-Drs. 18/8556, S. 58.
52Ausgenommen von der Definition der sexuellen Dienstleistung sind solche sexuellen Handlungen, bei denen kein unmittelbares Gegenüber räumlich anwesend ist, sondern bei denen sich die sexuelle Dienstleistung an einen unbestimmten beziehungsweise unbekannten Personenkreis richtet. Beispiele dafür sind sexuelle Handlungen einer einzelnen Person vor einer Internetkamera, Telefonsex oder Peepshows. Vorführungen sexuell konnotierter oder pornografischer Art mit rein darstellerischem Charakter, die von einer oder mehreren Personen vor anderen anwesenden Personen ausgeführt werden, fallen ebenfalls nicht in den Anwendungsbereich des Gesetzes, wenn mit Ausnahme der Darstellerinnen oder Darsteller keine weiteren anwesenden Personen sexuell aktiv einbezogen sind.
53Vgl. BT-Drs. 18/8556, S. 59.
54Eine weitere Differenzierung zwischen den einzelnen Formen der Prostitution ist unter Berücksichtigung des Schutzzwecks und wegen bestehender Abgrenzungsschwierigkeiten kaum möglich und wegen des Erfordernisses der Sachverhaltsermittlung zur Bewertung eines etwaigen Anmelde- und Beratungserfordernisses weder schonender noch ebenso effizient.
55dd. Die Einwände gegen die Erforderlichkeit der persönlichen Anzeige- und der daran anknüpfenden Beratungspflicht verfangen nicht. Der Gesetzgeber hat nachvollziehbar ausgeführt, nur durch die verbindlich ausgestaltete persönliche Abgabe der Anmeldung könne verlässlich sichergestellt werden, dass alle Prostituierten das Informations- und Beratungsgespräch und mindestens einmal vor Anmeldung der Tätigkeit und anschließend regelmäßig die gesundheitliche Beratung wahrnähmen. Auch ermögliche einzig das persönliche Erscheinen zur Anmeldung, dass sie für die im Falle von Beratungsbedarf in § 9 ProstSchG beschriebenen Schutzmaßnahmen oder Unterstützungsangebote unmittelbar erreichbar seien.
56Vgl. BT-Drs. 18/8556, S. 63.
57Die Pflicht zur höchstpersönlichen Anmeldung verringere zudem das Risiko, dass Anmeldung und Information als bloße Formsache fremdgesteuert durch Mittelsmänner abgewickelt würden. Die Vorgabe der persönlichen Anmeldung sei daher keine technische Vorgabe an das Verwaltungsverfahren für die Anmeldung, sondern ein materiell-rechtlich begründetes Erfordernis, das sich aus dem hohen Risiko des Missbrauchs bei einem Absehen vom persönlichen Erscheinen ergebe.
58Vgl. BT-Drs. 18/8556, S. 63.
59Das Informations- und Beratungsgespräch bilde keine Alternative zu niedrigschwelligen zielgruppenspezifischen oder auf bestimmte Lebenslagen zielenden psychosozialen oder gesundheitlichen Beratungsangeboten; es könne diese nicht ersetzen, sondern allenfalls ergänzen, indem auf diese Angebote hingewiesen und Personen ermutigt würden, dort Unterstützung zu suchen.
60Vgl. BT-Drs. 18/8556, S. 70.
61Gäbe es die Möglichkeit, die Anmeldung in anderer Form, beispielsweise elektronisch, auch aus dem Ausland abzuwickeln, bestünde ein nicht zu unterschätzendes Risiko, dass unzuverlässige Dritte in die Formalien der Anmeldung eingebunden würden, die eine bloß formale Einhaltung der bürokratischen Erfordernisse ausnutzen würden, um weiterhin junge Frauen und Männer in legale Betriebsstätten einzuschleusen und auszubeuten. Das erstrebte Regelungsziel könne nur erreicht werden, wenn die Anmeldung verbindlich mit einem persönlichen Kontakt verknüpft werde. Die Anmeldepflicht verfolge als Bestandteil eines Schutzkonzepts für die in der Prostitution tätigen Personen andere und weitergehende Zwecke als beispielsweise eine Gewerbeanzeige.
62Vgl. BT-Drs. 18/8556, S. 64.
63ee. Die Regelungen über die Anmelde- und Beratungspflichten nach dem Prostitutionsschutzgesetz erscheinen unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens auch angemessen. Die vom Antragsteller vorgetragenen Einwendungen zeigen nicht auf, dass der beabsichtigte Gesetzeszweck außer Verhältnis zu der Schwere des Eingriffs steht.
64Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass nach den Regelungen des Prostitutionsschutzgesetzes die Prostitution weiterhin erlaubnisfrei bleibt und mit der Anmeldebescheinigung keine Beschränkung des Tätigkeitsbereichs auf einen bestimmen Ort verbunden ist (§ 5 Abs. 3 ProstG). Der Ordnungswidrigkeitentatbestand in § 33 Abs. 1 Nr. 1 ProstSchG knüpft nur an die Anmeldung als solche an. Die bloße Anzeigepflicht stellt einen wesentlich geringeren Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit dar als ein etwaiger Genehmigungs- oder Erlaubnisvorbehalt. Ferner ist bei der Bewertung mit einzustellen, dass mit der gesundheitlichen Beratung keine ärztliche Untersuchung verbunden ist, sondern lediglich ein Gespräch über die gesundheitlichen Risiken, die mit der Prostitutionstätigkeit einhergehen können, geführt wird, § 10 Abs. 2 ProstSchG. Den sich hieraus für die Prostituierten ergebenden Belastungen steht die besondere Wertigkeit der Schutzgüter Gesundheit und sexuelle Selbstbestimmung gegenüber.
65Soweit der Antragsteller die persönliche Anmeldung, das vorherige Aufsuchen des Gesundheitsamtes zu einem Beratungsgespräch sowie die Erneuerung der Anmeldung im zweijährigen Rhythmus als besonders scharfe Form der Überwachung, Demütigung und Ausgrenzung kritisiert
66- vgl. dazu auch: Boehme-Neßler, Anmeldepflicht für Prostituierte - Staatliches Stigma?, ZRP 2019, 13 (14 f.) -,
rechtfertigt auch dies voraussichtlich nicht die Annahme, die Maßnahmen seien unangemessen. Der Gesetzgeber hat mit der Einführung einer eigenständigen Anmeldepflicht für Prostituierte einen eigenen Status „sui generis“ bereitgestellt, der die Besonderheiten der Ausübung der Prostitution berücksichtigt und dem Umstand Rechnung trägt, dass sich viele Prostituierte noch immer vor einer Offenlegung ihrer Tätigkeit gegenüber Behörden scheuen, weil sie fürchten, gesellschaftliche Ausgrenzung zu erleben, wenn bekannt wird, dass sie als Prostituierte arbeiten. Er hat deshalb ein erhöhtes Datenschutzbedürfnis anerkannt, dem durch eine besonders datenschutzsensible Ausgestaltung der Anmeldepflicht Rechnung getragen wird. So dürfen z. B. die Grunddaten des Gewerbes (Name, betriebliche Anschrift, angezeigte Tätigkeit) anders als in § 14 Abs. 5 Satz 2 GewO vorgesehen, nicht allgemein zugänglich gemacht werden.
68Vgl. BT-Drs. 18/8556, S. 62 f.
69Der Gesetzgeber hat das Anmeldeverfahren ferner so ausgestaltet, dass es auch von Personengruppen akzeptiert werden kann, die vor dem Hintergrund diskriminierender Vorerfahrungen wenig Vertrauen zu behördlichen Strukturen und Abläufen haben. So bestimmt § 8 Abs. 1 ProstSchG, dass die persönliche Anmeldung und das Informations- und Beratungsgespräch in einem vertraulichen Rahmen durchgeführt werden soll. Überdies sieht § 8 Abs. 2 Satz 1 ProstSchG vor, dass die zuständige Behörde mit Zustimmung der anmeldepflichtigen Person eine nach Landesrecht anerkannte Fachberatungsstelle für Prostituierte oder eine mit Aufgaben der gesundheitlichen Beratung betraute Stelle zu dem Informations- und Beratungsgespräch hinzuziehen kann. Dritte können mit Zustimmung der Behörde und der anmeldepflichtigen Person zum Gespräch hinzugezogen werden, § 8 Abs. 2 Satz 2 ProstSchG.
70Die Rüge des Antragstellers, die obligatorischen Informationspflichten der Behörde nach § 7 Abs. 2 ProstSchG seien nicht erforderlich, greift in dieser Pauschalität ebenfalls nicht durch. Denn die benannten Mindestanforderungen über den Umfang der Beratung sind derart weit gefasst, dass sie eine auf den individuellen Fall angepasste Informationsweitergabe ermöglichen. Die Tatsache, dass etwaige Informationen in leicht verständlicher Sprache im Internet verfügbar sind, begründet nicht die Annahme, dass diese auch abgerufen und verstanden werden. Auch ist dadurch nicht gewährleistet, das die im Einzelfall erforderliche Information an die Empfänger gelangt.
71Anders als der Antragsteller vorträgt, dient die Anmeldepflicht inklusive der Angabe geplanter Tätigkeitsorte auch nicht ausschließlich der Überwachung, sondern ist ‑ wie bereits dargelegt - als Anknüpfungsmechanismus zur Übermittlung von Infor-mationen über die Rechte und Pflichten der Prostituierten und über die bestehenden Unterstützungsmöglichkeiten ausgestaltet. Die Anmeldungen soll bei Behörden erfolgen, in deren Zuständigkeitsbereich Angebote sexueller Dienstleistungen bestehen, wo eher davon ausgegangen werden kann, dass entsprechende Ressourcen zur Durchführung der Informations- und Beratungsgespräche nach § 7 ProstSchG vorhanden sind als beispielsweise bei einer Anknüpfung der Zuständigkeit an den Wohnort der Prostituierten. Mit der Anknüpfung an den geplanten Tätigkeitsschwerpunkt ist eine Prognose verbunden, die die teilweise hohe Mobilität bei der Ausübung der Tätigkeit berücksichtigt. Die Entscheidung über die Zuständigkeit ist insoweit entsprechend der Darlegung der anmeldepflichtigen Person zu treffen, deren Angaben im Zweifel zu überprüfen sind.
72Vgl. BT-Drs. 18/8556, S. 64.
73Vor diesem Hintergrund verfängt auch der Einwand des Antragstellers nicht, dass bei der Verfolgung der Gemeinwohlziele mit der Angabe der beabsichtigten Orte der Tätigkeitsausübung keine größere Schutzmöglichkeit für die Behörden gegeben sei, da diese tatsächlich nicht wüssten, wo sich die Prostituierten aufhielten. Denn die vom Gesetzgeber beabsichtigte grundsätzliche Erreichbarkeit wird dadurch nicht in Zweifel gezogen. Überdies wäre es lebensfremd anzunehmen und vom Gesetzgeber auch nicht beabsichtigt, den Aufenthaltsort der Prostituierten jederzeit bestimmen zu k246;nnen.
74b. Unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens liegt auch der vom Antragsteller geltend gemachte Verstoß gegen das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung nicht vor.
75Seine Rüge, der Vorgang der Datenerhebung und ihrer weiteren Verarbeitung sei nicht durch verfahrenssichernde Vorschriften abgesichert, da § 34 ProstSchG lediglich eine enge Zweckbestimmung sowie die Erforderlichkeit der Löschung regele, greift nicht durch. Grundsätzlich sind die datenverarbeitenden Behörden an Recht und Gesetz gebunden (Art. 20 Abs. 3 GG) und ist hinsichtlich der Gewährleistung der IT-Sicherheit sicherzustellen, dass das jeweilige IT-Sicherheitsniveau unter Ber252;cksichtigung des jeweiligen Stands der Technik hinterfragt und aktualisiert wird, vgl. z.B. Art. 32 Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (DSGVO) und § 64 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG).
76Vgl. dazu: Albrecht, in: Hoeren/Sieber/Holznagel, Multimedia-Recht, 47. EL Oktober 2018, Teil 28 E-Government, Rn. 24; Gräber/Nolden, in: Paal/ Pauly, DS-GVO BDSG, 2. Auflage 2018, § 64 Rn. 1 ff.
77Welche Anforderungen der Antragsteller darüber hinaus vermisst, legt er nicht dar. Im Übrigen ist es nicht zu beanstanden, dass in dem Prostitutionsschutzgesetz keine weiteren Regelungen zu den Vorkehrungen gegen eine zweckfremde Verwendung der Daten oder Hinweispflichten zur Datenlöschung enthalten sind. Denn der rechtmäßige Vollzug wird bereits durch die Gesetzesbindung und die flankierenden Gesetze im Bereich des Datenschutzes und Verwaltungsverfahrens gewährleistet.
78Konkrete Missbrauchsgefahren zeigt er mit seinem Hinweis auf den Spiegelartikel vom 2. September 2019 mit dem Titel „Die Privatschnüffler, Polizei Beamte missbrauchen ihren Zugriff auf Datenbanken, um Nachbarn, Ex-Partner und Bekanntschaften auszuspionieren“ ebenfalls nicht auf.
79Richtig ist, dass es sich bei den im Zusammenhang mit der Prostitutionsausübung erhobenen Daten um solche aus einem besonders sensiblen Bereich handelt. Dem hat der Gesetzgeber allerdings Rechnung getragen. In § 34 ProstSchG hat er eine besonders sensible Ausgestaltung für den Umgang mit personenbezogenen Daten von Prostituierten, die insbesondere im Kontext der Anmeldung sowie - in geringerem Ausmaß - auch im Kontext der gesundheitlichen Beratung anfallen, vorgesehen.
80Vgl. dazu: BT-Drs. 18/8556, S. 63, 97; Kampert, in: Sydrow, Europäische Datenschutzgrundverordnung, 2. Auflage 2018, Art. 9 Rn. 11 m.w.N.
81Allerdings legt der Antragsteller mit seinem Vorbringen, eine Ausnahme vom Verbot der Verarbeitung von Daten über das Sexualleben liege nicht vor, weil der mit der Anmeldung verfolgte Schutz sowie die angestrebte Überwachung der Prostituierten kein wichtiges öffentliches Interesse begründe, eine Unvereinbarkeit des § 34 ProstSchG mit höherrangigem Recht nicht dar. In den gesetzgeberischen Motiven wird unter Verweis auf Art. 8 Abs. 4 Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (Richtlinie 95/46/EG), wonach die Mitgliedstaaten vorbehaltlich angemessener Garantien aus Gründen eines wichtigen öffentlichen Interesses entweder im Wege einer nationalen Rechtsvorschrift oder im Wege einer Entscheidung der Kontrollstelle Ausnahmen zum Verbot der Datenerhebung vorsehen können, grundsätzlich zutreffend ausgeführt, dass ein wichtiges öffentliches Interesse vorliegend in den mit dem Prostituiertenschutzgesetz verfolgten Zielen der Regulierung des Prostitutionsgewerbes durch Schaffung ordnungsrechtlicher Überwachungsinstrumentarien und der Verdrängung gefährlicher, sozial unverträglicher oder krimineller Auswüchse der Prostitution bestehe. Zugleich diene die Anmeldung wie auch die gesundheitliche Beratung dem Schutz der in der Prostitution tätigen Personen. Diese Ziele ließen sich ohne eine namentliche Anmeldung der Prostituierten und ohne eine eindeutige Zuordnung der Gesundheitsberatungsnachweise zu einer bestimmten Person nicht erreichen; insbesondere könne die anonyme Bereitstellung von Beratungs- und Untersuchungsangeboten nicht die erhofften Regelungserfolge erreichen. Zudem seien umfangreiche Vorkehrungen vorgesehen, um die belastenden Eingriffe so gering wie möglich zu halten, und um die Grundrechte und die Privatsphäre der Betroffenen zu garantieren. Ein wesentliches Element, mit dem die Weiterverbreitung der offenbarten Daten eingeschränkt und zum Teil in die Eigenverantwortung der Betroffenen gegeben werde, sei die vorgesehene Aliasbescheinigung, durch die eine angemeldete Person eigentlich nur einmal, nämlich gegenüber der Anmeldebehörde, ihren wahren Namen, ihr Alter und ihre Adresse offenbaren und mit der Erbringung sexueller Dienstleistungen in Verbindung bringen müsse; für alle Folgeakte könne durchgängig auf die Legitimationswirkung der Aliasbescheinigung aufgebaut werden. Weitere Elemente seien die Verpflichtungen der datenerhebenden und datenverarbeitenden Stellen zur zeitnahen Löschung der Daten nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der Anmeldung sowie die für die Betreiber normierten Sorgfaltspflichten hinsichtlich der Aufbewahrung der bei ihnen anfallenden personenbezogenen Daten. Schließlich sehe § 34 auch eine auf die allernotwendigsten Konstellationen beschränkte Ausgestaltung der Befugnisse zur Datenübermittlung vor.
82Vgl. BT-Drs. 18/8856, S. 98 ff.
ass="absatzRechts">83In Abweichung dazu erlaubt Art. 9 Abs. 2 lit. g Var. 1 DSGVO die Verarbeitung personenbezogener Daten zum Sexualleben oder der sexuellen Orientierung einer natürlichen Person, wenn diese auf der Grundlage des Rechts eines Mitgliedstaats, das in angemessenem Verhältnis zu dem verfolgten Ziel steht, den Wesensgehalt des Rechts auf Datenschutz wahrt und angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Grundrechte und Interessen der betroffenen Person vorsieht, aus Gründen eines erheblichen öffentlichen Interesses erforderlich ist. Dass es an diesen Voraussetzungen fehlt, ist aus den bereits dargelegten Erwägungen nicht anzunehmen.
> "absatzRechts">84Eine andere Sichtweise vermag auch der pauschale Hinweis des Antragstellers nicht zu begründen, wonach der von ihm geltend gemachte Eingriff durch die Weiterleitung der Anmeldung an alle zuständigen Behörden der Gemeinden oder L8;nder, in denen eine Tätigkeit beabsichtigt sei (§ 34 Abs. 6 ProstSchG), vertieft werde. Denn auch insoweit setzt er sich mit der differenzierten Regelung des § 34 ProstSchG und den Vorkehrungen zur Abmilderung der Eingriffswirkung in keiner Weise auseinander. Insofern ist ein Verstoß nicht ersichtlich.
85Nicht zu folgen ist dem Antragsteller zudem in der Annahme, dass diese „Art der Rasterfahndung“ zur Kriminalitätsbekämpfung und Gefahrenabwehr aufgrund der festgestellten Zahlen völlig unverhältnismäßig sei. Die von ihm vorgelegten Zahlen
86- vgl. Doña Carmen e.V., Ein klares NEIN zur geplanten ‚Erlaubnispflicht für Prostitutionsgewerbe‘, Januar 2016, abrufbar unter: https://kurzelinks.de/ta9b -
87zu den Delikten Ausbeutung, Zuhälterei und Menschenhandel erfassen nur ein kleines Spektrum der mit der Anmeldung verfolgten Ziele, da nicht nur die organisierte Kriminalität, sondern insgesamt gefährliche, sozial unverträgliche oder kriminelle Auswüchse der Prostitution verdrängt werden sollen. Zugleich dient die Anmeldung wie auch die gesundheitliche Beratung der Verbesserung des niedrigschwelligen Zugangs zu Beratung und Unterstützung der in der Prostitution tätigen Personen. Diese Ziele lassen sich auf andere Weise nicht vergleichbar wirksam erreichen; insbesondere kann – wie bereits ausgeführt – die anonyme Bereitstellung von Beratungs- und Untersuchungsangeboten nicht die erhofften Regelungserfolge erzielen.
88Vgl. dazu: BT-Drs. 18/8856, S. 98 f.
89Der Einwand des Antragstellers, die Datenerhebung sei nicht erforderlich, weil zugleich die Prostitutionsstätten überwacht würden, trägt schon deshalb nicht, weil nicht alle Prostituierten i.S.d. § 2 Abs. 2 ProstSchG in einer Prostitutionsstätte i.S.d. §§ 2 Abs. 3, 12 ProstSchG tätig sind. So ist der Antragsgegner ausweislich seiner Ausführungen in der Ordnungsverfügung vom 9. Oktober 2018 auch im Falle des Antragstellers zu der Einschätzung gelangt, dass dieser kein erlaubnispflichtiges Prostitutionsgewerbe betreibt.
90Soweit der Antragsteller geltend macht, dass der durch die Datenerhebung bewirkte Eingriff in sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung noch erschwert werde, weil die Prostitutionstätigkeit weiterhin gesellschaftlich stigmatisiert werde und die Offenbarung zu weitreichenden Folgen führe, ist nochmals darauf hinzuweisen, dass § 34 ProstSchG die Verarbeitung der Daten nur in einem eng gefassten Rahmen erlaubt. Die von dem Antragsteller angesprochene Datenweitergabe ist nicht vorgesehen. Überdies besteht die Möglichkeit, sich eine pseudonymisierte Anmeldebescheinigung (Aliasbescheinigung) ausstellen zu lassen (§ 5 Abs. 6 ProstSchG), so dass nur die Behörde der Erstanmeldung den Klarnamen kennt.
lass="absatzRechts">91c. Die Pflicht zur Anmeldung i.S.d. § 3 Abs. 1 ProstSchG und das Erfordernis der gesundheitlichen Beratung i.S.d. § 10 Abs. 1 ProstSchG verletzen auch nicht das Recht des Antragstellers auf informationelle Selbstbestimmung in der Ausprägung des Art. 8 Abs. 1 EMRK.
92Nicht entschieden werden muss, ob „geschlechtliche Beziehungen gegen Geld“, die nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR)
93- Entscheidung vom 5. März 1988 - 11680/85 -, FHOeffR 43 Nr. 1390; Pätzold, in: Karpenstein/ Mayer, EMRK, 2012, Art. 8 Rn. 11 -
94bisher nicht als Teil des Privatlebens i.S.d. Art. 8 Abs. 1 EMRK galten, nunmehr - wie der Antragsteller meint - davon erfasst sind. Der Eingriff in Art. 8 Abs. 1 EMRK wäre jedenfalls gerechtfertigt. Wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, wäre er insbesondere geeignet, erforderlich und angemessen, um die mit der Anmeldung und Beratung beabsichtigten berechtigten Schutzzwecke zu erreichen. Auf die Ausführungen unter Ziffer 2. b. wird Bezug genommen.
95Aus dem Umstand, dass in den Niederlanden die Registrierungspflicht für Prostituierte wegen Bedenken gegen die Datensicherheit nicht verabschiedet wurde, kann der Antragsteller im vorliegenden Verfahren nichts herleiten. Wie dargelegt, greifen solche nicht durch.
96d. Die von dem Antragsteller erhobenen Einwände gegen die Europarechtskonformität von § 3 Abs. 1 und §§ 5 Abs. 7, 10 Abs. 6 ProstSchG verhelfen der Beschwerde ebenfalls nicht zum Erfolg. Ein Verstoß gegen die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (sog. Dienstleistungsrichtlinie) liegt nicht vor.
97aa. Die Rüge des Antragstellers, die Pflicht zur Mitführung der Anmelde- sowie der Beratungsbescheinigung i.S.d. §§ 5 Abs. 7, 10 Abs. 6 ProstSchG verstoße gegen Art. 16 Abs. 2 lit. e Dienstleistungsrichtlinie, ist unerheblich. Eine solche Verpflichtung wird dem Antragsteller durch die streitgegenständliche Ordnungsverfügung nicht auferlegt. Überdies lässt das Beschwerdevorbringen bereits keinen grenzüberschreitenden Bezug des vorliegenden Sachverhalts hervortreten, der nach dem Wortlaut der Norm den Anwendungsbereich des europäischen Dienstleistungsfreiheitsrechts eröffnen würde.
98Vgl. dazu: EuGH, Urteil vom 30. Januar 2018 - C-360/15 und C-31/16 -, juris, Rn. 98 ff., 101 f., wonach die Regelungen in Kapitel III der Dienstleistungsrichtlinie auch auf innerstaatliche Sachverhalte anwendbar sind, nicht dagegen die Vorschriften des Kapitels IV; fortgeführt in: EuGH, Urteil vom 4. Juli 2019- C-377/17 -, juris, Rn. 57.
99bb. Ebenso wenig verstößt die Pflicht zum persönlichen Erscheinen bei der Anmeldung i.S.d. § 3 Abs. 1 ProstSchG gegen Art. 8 Abs. 1 Dienstleistungsrichtlinie. Danach stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass alle Verfahren und Formalitäten, die die Aufnahme oder die Ausübung einer Dienstleistungstätigkeit betreffen, problemlos aus der Ferne und elektronisch über den betreffenden einheitlichen Ansprechpartner oder bei der betreffenden zuständigen Behörde abgewickelt werden können. Diese zur Einrichtung eines Systems zur elektronischen Abwicklung von Verfahren und Formalitäten gilt nach Erwägungsgrund 52 Satz 5 der Dienstleistungsrichtlinie nicht für Verfahren oder Formalitäten, die sich naturgemäß nicht aus der Ferne abwickeln lassen.
100Bei der Bewertung kann dahinstehen, ob die Eröffnung des Anwendungsbereichs von Art. 8 Abs. 1 Dienstleistungsrichtlinie einen grenzüberschreitenden Sachverhalt erfordert. Dafür könnte jedenfalls der Erwägungsgrund 52 Satz 4 Dienstleistungsrichtlinie sprechen, wonach das Erfordernis, die Verfahren und Formalitäten auch aus der Ferne abwickeln zu können, von den Mitgliedstaaten insbesondere verlange, eine grenzüberschreitende Abwicklung zu ermöglichen.
101Darauf kommt es vorliegend aber nicht an, denn unabhängig davon rechtfertigen die vom Antragsteller erhobenen Einwendungen nicht die Annahme eines Verstoßes, weil der Gesetzgeber aus den bereits beschriebenen Gründen die persönliche Vorsprache und damit im Hinblick auf die Anmeldepflicht ein Absehen von den Erfordernissen und Maßstäben des Art. 8 Abs. 1 der Dienstleistungsrichtlinie als notwendig erachtet hat.
102Vgl. BT-Drs. 18/8556, S. 63 f.
103Mit seinen Einwendungen stellt der Antragsteller die vom Gesetzgeber angeführte Begründung nicht durchgreifend in Frage. Soweit er geltend macht, der Gesetzgeber könne sich nicht darauf berufen, dass bei einer elektronischen Anmeldung böswillige Dritte diese Anmeldung vornähmen, weil die Gesetzesbegründung keinerlei empirische Anhaltspunkte hierfür enthalte, greift dies nicht durch. In der Gesetzesbegründung wird darauf hingewiesen, dass daran festzuhalten sei, dass Prostitution kein „Beruf wie jeder andere“ sei. So halte bereits der Bericht der Bundesregierung zu den Auswirkungen des Prostitutionsgesetzes (Bundestagsdrucksache 16/4146, S. 6) fest, dass empirische Befunde nicht außer Acht bleiben d2;rften, wonach die in diesem Bereich Tätigen belegbar erheblichen psychischen und physischen Gefährdungen ausgesetzt seien, und dass diese T28;tigkeit nicht selten von Personen aus besonders vulnerablen Gruppen ausgeübt werde. Es sei darüber hinaus eine soziale Realität, dass viele Prostituierte sich in einer sozialen und psychischen Situation befänden, in der es fraglich sei, ob sie sich wirklich frei und autonom für oder gegen diese Tätigkeit entscheiden könnten.
104Vgl. BT-Drs. 18/8556, S. 33.
105Der Rüge des Antragstellers, die Nämlichkeit des Anmeldenden könne mit den vorhandenen elektronischen Ausweisdokumenten im elektronischen Anmeldeverfahren überprüft werden oder eine elektronische Identitätsprüfung könne im Dialog über das Internet erfolgen, zumal eine persönliche Beratung bereits bei der obligatorischen gesundheitlichen Beratung erfolge, ist entgegenzuhalten, dass das Gesundheitsgespräch nur einen Teilaspekt des Beratungsgesprächs abbildet und die Fremdsteuerung über den elektronischen Weg nicht ebenso effektiv ausgeschlossen werden kann, wie bei einem persönlichen Gespräch. Die Gefährdungslage ist im Prostitutionsgewerbe auch eine andere als bei der vom Antragsteller angeführten Möglichkeit der elektronischen Kontoeröffnung.
106e. Die gemäß § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung muss auch nicht wegen der dem Antragsgegner gewährten Fristverlängerung und der darin vermeintlich zum Ausdruck kommenden mangelnden Eilbedürftigkeit zur Antragserwiderung zu seinen Gunsten ausfallen.
107f. Soweit der Antragsteller mit Schriftsatz vom 11. Oktober 2019 - bei Gericht eingegangen am 14. Oktober 2019 - erstmals im Beschwerdeverfahren geltend macht, dass er kein klassischer Prostituierter sei, sondern eher als Therapeut agiere, ist dieser Vortrag nicht zu berücksichtigen, weil er nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist, die am 7. Oktober 2019 endete, erfolgt ist.
1083. Es besteht auch das für die Anordnung der sofortigen Vollziehung erforderliche, über die Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung hinausgehende besondere Vollzugsinteresse. Bei der Abwägung der persönlichen Interessen des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Ordnungsverfügung überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzung der auch auf den Gesundheitsschutz zielenden Anmelde- und Beratungspflicht vor der Ausführung sexueller Dienstleistungen. Dabei ist nicht von Bedeutung, dass der Antragsteller dem Antragsgegner bereits seine persönlichen Daten und die nach seinem Dafürhalten relevanten Risikokriterien im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens über seinen Prozessbevollmächtigten mitgeteilt hat. Dem Schutzzweck des persönlichen Beratungsgesprächs, das auch die Vermittlung von Grundinformationen in den Bereichen Hygiene oder Infektionsvorsorge vorsieht, wird dadurch nicht entsprochen. Insbesondere ist weder ersichtlich noch nachvollziehbar dargelegt, dass der Antragsteller bereits über die erforderlichen Informationen verfügt, weil er nach eigenen Angaben qualifizierter Sexualtherapeut sei. Mit Blick auf die überragende Bedeutung des Gesundheitsschutzes – auch für die von dem Antragsteller behandelten Kunden und Kundinnen – kann die Entscheidung in der Hauptsache daher nicht abgewartet werden.
109Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
110Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG i.V.m. Ziffer 1.5 und 1.7.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
111Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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Referenzen
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- StGB § 180a Ausbeutung von Prostituierten 1x
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- 13 B 1397/17 1x (nicht zugeordnet)
- §§ 2 Abs. 3, 12 ProstSchG 2x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 80 3x
- § 38 ProstSchG 1x (nicht zugeordnet)
- § 10 Abs. 1 ProstSchG 1x (nicht zugeordnet)
- § 9 ProstSchG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- § 7 Abs. 2 ProstSchG 1x (nicht zugeordnet)
- § 8 Abs. 2 Satz 1 ProstSchG 1x (nicht zugeordnet)
- § 8 Abs. 1 ProstSchG 1x (nicht zugeordnet)
- §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG 3x (nicht zugeordnet)
- § 2 Abs. 2 ProstSchG 1x (nicht zugeordnet)
- 1 BvR 224/07 3x (nicht zugeordnet)
- 1 BvL 25/83 1x (nicht zugeordnet)
- 1 BvL 2/71 1x (nicht zugeordnet)
- 13 A 235/15 1x (nicht zugeordnet)
- GewO § 14 Anzeigepflicht; Verordnungsermächtigung 1x
- 29 K 8461/18 1x (nicht zugeordnet)
- § 33 Abs. 1 Nr. 1 ProstSchG 1x (nicht zugeordnet)
- § 34 Abs. 6 ProstSchG 1x (nicht zugeordnet)
- § 5 Abs. 6 ProstSchG 1x (nicht zugeordnet)
- § 5 Abs. 3 ProstG 1x (nicht zugeordnet)
- 13 B 1022/08 1x (nicht zugeordnet)
- § 3 Abs. 1 ProstSchG 2x (nicht zugeordnet)