Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 13 B 660/19

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 18. April 2019 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 21. Mai 2019 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500.000,00 Euro festgesetzt.


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inks">3. Im Hinblick hierauf ist schließlich fraglich, ob eine Aufhebung der in der Hauptsache angefochtenen Entscheidung bzw. eine hier erstrebte vorübergehende Anordnung der aufschiebenden Wirkung der in der Hauptsache erhobenen Klage für die Antragstellerin tatsächlich zu keiner Verbesserung ihrer Rechtsstellung führte und daher ein allgemeines Rechtsschutzbedürfnis für ihren Antrag verneint werden könnte.

27 28 zRechts">29 class="absatzLinks">1. Zur Überzeugung des Senats lässt sich auf der Grundlage des gegenwärtigen Sach- und Streitstands noch kein Wahrscheinlichkeitsurteil über den voraussichtlichen Erfolg der durch die Antragstellerin in der Hauptsache erhobenen Anfechtungsklage fällen. Die Beurteilung der zwischen den Beteiligten umstrittenen Rechtsfragen ist maßgeblich von einer Klärung offener Auslegungsfragen zum einschlägigen Unionsrecht abhängig, die unter den gegebenen Umständen auch nicht annäherungsweise im Rahmen eines Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes herbeigeführt werden kann.

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