Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 4 E 451/19
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 13.5.2019 geändert:
Dem Antragsteller wird für ein beabsichtigtes Klageverfahren erster Instanz Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt Dr. X. aus S. beigeordnet.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
1
Gründe:
2Die Beschwerde hat Erfolg.
3Der Antragsteller kann nach den dargelegten persönlichen und wirtschaftlichen Verhä;ltnissen die Kosten der beabsichtigten erstinstanzlichen Prozessführung nicht aufbringen (vgl. §60;166 VwGO i. V. m. § 115 ZPO). Die Rechtsverfolgung erscheint auch nicht mutwillig und bietet hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
4Hinreichende Aussicht auf Erfolg bedeutet bei einer an Art. 3 Abs. 1 GG und an Art. 19 Abs. 4 GG orientierten Auslegung des Begriffs einerseits, dass Prozesskostenhilfe nicht erst und nur dann bewilligt werden darf, wenn der Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung gewiss ist, andererseits aber auch, dass Prozesskostenhilfe versagt werden darf, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist. Die Prüfung der Erfolgsaussichten eines Rechtsschutzbegehrens darf dabei nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das summarische Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe vorzuverlagern und dieses an die Stelle des Hauptsache-verfahrens treten zu lassen. Das Prozesskostenhilfeverfahren will den grundrechtlich garantierten Rechtsschutz nicht selbst bieten, sondern zugänglich machen. Schwierige, bislang nicht hinreichend geklärte Rechts- und Tatsachenfragen dürfen nicht im Prozesskostenhilfeverfahren geklärt werden.
5Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 13.3.1990 – 2 BvR 94/88 –, BVerfGE 81, 347 = juris, Rn. 26 ff., und vom 2.5.2016 –160;2 BvR 1267/15 –, ZOV 2016, 86 = juris, Rn. 10.
6">Ausgehend davon ist es noch hinreichend wahrscheinlich, dass dem Antragsteller ein Anspruch auf Erteilung einer Ausübungsberechtigung gemäß § 7b HwO zustehen und sich der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 22.5.2018 letztlich als rechtswidrig erweisen könnte (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
7Nach § 7b Abs. 1 Nr. 2 HwO erhält eine Ausübungsberechtigung für zulassungspflichtige Handwerke, wer ‒ unter anderem ‒ in dem zu betreibenden zulassungspflichtigen Handwerk eine Tätigkeit von insgesamt sechs Jahren ausgeübt hat, davon insgesamt vier Jahre in leitender Stellung. Nach Satz 2 der Nr. 2 ist eine leitende Stellung dann anzunehmen, wenn dem Gesellen eigenverantwortliche Entscheidungsbefugnisse in einem Betrieb oder in einem wesentlichen Betriebsteil übertragen worden sind. Der Nachweis hierüber kann nach Satz 3 der Nr. 2 durch Arbeitszeugnisse, Stellenbeschreibungen oder in anderer Weise erbracht werden.
>8Ausgehend von den in den Gesetzgebungsmaterialien festgehaltenen Vorstellungen des Gesetzgebers werden die Voraussetzungen des § 7b Abs. 1 Nr. 2 HwO nicht schon von jedem berufserfahrenen Gesellen erfüllt, der in verantwortlicher oder auch herausgehobener Stellung Tätigkeiten ausführt. Um den Voraussetzungen des § 7b Abs. 1 Nr. 2 HwO zu genügen, muss sich die Tätigkeit des Gesellen vielmehr von den Tätigkeiten idealtypischer Durchschnittsgesellen und anderer betrieblicher Mitarbeiter qualitativ deutlich unterscheiden; der Geselle muss in "qualifizierter Funktion" leitend tätig sein. Diese Funktion muss zumindest auch im fachlich-technischen Bereich des Betriebs ausgeübt worden sein. Denn wesentliches Ziel der in § 7b Abs. 1 HwO normierten Voraussetzungen für die Erteilung der Ausübungsberechtigung ist es, aufgrund unsachgemäßer Ausübung eines Handwerks entstehende Gefahren für Gesundheit oder Leben Dritter zu vermeiden, wie sie insbesondere bei mangelnden Kenntnissen und Fertigkeiten im fachlich-technischen Bereich zu besorgen sind.
9Vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 4.7.2011 ‒ 8 LA 288/10 ‒, GewArch 2011, 494 = juris, Rn. 12 f., unter Auswertung des Gesetzgebungsverfahrens; BVerwG, Urteil vom 13.5.2015 ‒ 8 C 12.14 ‒, BVerwGE 152, 132 = juris, Rn. 26.
10Damit können auch berufserfahrene Gesellen ("Altgesellen") die Eintragung in die Handwerksrolle über § 7b HwO erreichen. Dieser Ausnahmemöglichkeit kommt besondere Bedeutung zu, weil die Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in die Berufswahlfreiheit durch die Regeln der Handwerksordnung über sie erreicht werden kann. Dementsprechend soll von der Erteilung einer Ausnahmebewilligung "nicht engherzig" Gebrauch gemacht werden. Eine "großzügige Praxis" kommt dem Ziel des Gesetzes entgegen, die Schicht leistungsfähiger selbständiger Handwerkerexistenzen zu vergrößern.
11Vgl. BVerfG, Beschluss vom 5.12.2005 ‒ 1 BvR 1730/02 ‒, GewArch 2006, 71 = juris, Rn. 24 ff.
12Dem folgend erscheint es in Auswertung der vom Antragsteller vorgelegten Arbeitszeugnisse vom 27.12.2016 und 26.1.2017 möglich, dass er mit der Übernahme der eigenständigen Leitung der Tankstellen- und Werkstattfiliale von Herrn V. ab dem 1.2.2008 bis zu seiner Arbeitslosigkeit am 1.1.2018 eine derartige qualifizierte leitende Funktion über einen Zeitraum von (mehr als) vier Jahren innegehabt hat.
13In den vorgelegten Arbeitszeugnissen vom 27.12.2016 und 26.1.2017 wird bestätigt, dass dem Antragsteller nach Eintritt als Kfz-Mechaniker im Betrieb von Herrn V. im Jahr 2001 nach gut siebenjähriger Tätigkeit die Leitung der genannten Filiale hauptverantwortlich mit der entsprechenden Weisungsbefugnis gegenüber den Filialmitarbeitern übertragen worden ist. Die inhaltlichen Aufgaben des Antragstellers in der Filiale ergeben sich aus dem Arbeitszeugnis vom 26.1.2017. Danach war er ‒ abgesehen von seinen Aufgaben als Kfz-Mechaniker ‒ für die Sicherstellung des ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs, die Sicherstellung des Erscheinungsbilds der Filiale und der Mitarbeiter, die Personaleinsatzplanung, Warenbeschaffung, Warenbestandsführung, Angebotskalkulationen, Rechnungserstellung, Versicherungsabwicklung, Mitarbeiterführung/-schulung, Überwachung gesetzlicher und firmeninterner Vorschriften sowie die Durchführung der Dialogannahme zuständig.
14Ob sich die genannten Aufgaben überwiegend oder ausschließlich auf den Tankstellenbetrieb oder allein beziehungsweise maßgeblich auf den Werkstattbereich beziehen, ist zwischen den Beteiligten umstritten. Angesichts der Ausführungen des Antragstellers in seinen Schreiben vom 26.1.2018 und 3.4.2018 und der Angaben in den Arbeitszeugnissen vom 27.12.2016 und 26.1.2017 liegen jedoch konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass der Antragsteller zunächst unter Anleitung des Betriebsinhabers und später eine leitende Stellung in der Filialwerkstatt mit insgesamt zwei Werkstattmitarbeitern gehabt hat. Insoweit ist die erforderliche Aufklärung und Einzelfallprüfung einschließlich der Befragung etwaiger Zeugen sowie der Würdigung der Glaubhaftigkeit der Einlassungen des Antragstellers allerdings dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. Ihr Ergebnis darf im Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht vorweggenommen werden, auch wenn derzeit an der Glaubhaftigkeit der bisherigen vagen und nicht widerspruchsfreien Angaben des Antragstellers durchaus Zweifel bestehen.
15Die Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. X. beruht auf § 166 VwGO in Verbindung mit § 121 Abs. 2 ZPO.
16Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei (vgl. Nr. 5502 und Vorbemerkung 9 Abs. 1 des Kostenverzeichnisses zum GKG). Die Kostenentscheidung im Übrigen folgt aus § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.
17Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
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Referenzen
- ZPO § 115 Einsatz von Einkommen und Vermögen 1x
- VwGO § 166 3x
- HwO § 7b 5x
- VwGO § 113 1x
- ZPO § 121 Beiordnung eines Rechtsanwalts 1x
- ZPO § 127 Entscheidungen 1x
- VwGO § 152 1x
- 2 BvR 94/88 1x (nicht zugeordnet)
- 2 BvR 1267/15 1x (nicht zugeordnet)
- 8 LA 288/10 1x (nicht zugeordnet)
- 1 BvR 1730/02 1x (nicht zugeordnet)