Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 4 E 451/19

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 13.5.2019 geändert:

Dem Antragsteller wird für ein beabsichtigtes Klageverfahren erster Instanz Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt Dr. X.       aus S.              beigeordnet.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.


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">Ausgehend davon ist es noch hinreichend wahrscheinlich, dass dem Antragsteller ein Anspruch auf Erteilung einer Ausübungsberechtigung gemäß § 7b HwO zustehen und sich der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 22.5.2018 letztlich als rechtswidrig erweisen könnte (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

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