Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 11 A 4558/19.A

Tenor

Dem Kläger wird für die Durchführung des Zulassungsverfahrens Prozesskostenhilfe ohne Anordnung von Ratenzahlung unter Beiordnung von Rechtsanwalt Klaus Q.      aus E.        bewilligt.

Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22

Links">Der Zulassungsantrag muss vielmehr auch in diesem Fall darlegen, warum die Frage aus Gründen der einheitlichen Rechtsanwendung einer Klärung durch das angerufene Obergericht bedarf. Insofern kommt die Zulassung nur dann in Betracht, wenn konkrete Anhaltspunkte benannt werden, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder abweichende Rechtsprechung anderer Verwaltungsgerichte einer unterschiedlichen Würdigung zugänglich sind.

23 24 25 26 27 28 29 30

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen